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10Bs277/24x•OLG Graz 10Bs277/24x
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag.a Tröster und Dr.in Steindl-Neumayr in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. September 2024, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 11. September 2024 (ON 9) legt die Staatsanwaltschaft Graz der am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* zu 1. das Verbrechen der „versuchten“ Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB, zu 2. das Vergehen der Entwendung nach § 141 StGB und zu 3. das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zur Last.
Nach dem Inhalt des Strafantrags habe die Angeklagte in **
1. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Herbst 2023 B* durch gefährliche Drohung mit der Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diesen am Vermögen schädigen sollte, indem sie von ihm per SMS die Überweisung von EUR 5.000,00 forderte, ansonsten werde sie Leute, die mit der Mafia zu tun hätten, auf ihn hetzen, wobei sie damit meinte, dass diese Leute ihm etwa durch Schläge Verletzungen am Körper, wie etwa zumindest Prellungen oder Hämatome zufügen würden;
2. am 15. März 2024 zur Befriedigung eines Gelüsts eine fremde bewegliche Sache geringen Werts Berechtigten der C*-Filiale in der ** mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie eine Schnitzelsemmel und eine Dose Redbull im Gesamtwert von EUR 4,88 konsumierte, aber an der Kasse nicht bezahlte;
3. zumindest am 15. März 2024 wenn auch nur fahrlässig eine Waffe besessen, obwohl ihr dies gemäß § 12 verboten war, indem sie eine Pfefferspraypistole samt Kartusche innehatte, obwohl über sie ein Waffenverbot (**) verhängt worden war.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO zurück, weil der Sachverhalt nicht so weit geklärt sei, dass eine Verurteilung der Angeklagten nahe liege. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwaltschaft Graz trotz Hinweisen auf eine Borderline-Erkrankung das nach der Aktenlage zwingend erforderliche Gutachten über den psychiatrischen Zustand der Angeklagten zu den Tatzeitpunkten nicht bereits im Ermittlungsverfahren eingeholt habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz (ON 12), zu der sich die Angeklagte und die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerten, ist berechtigt.
Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und diesen – soweit hier von Bedeutung – in den Fällen des § 212 Z 3 StPO mit Beschluss zurückzuweisen (§ 485 Abs 1 Z 2 StPO). Eine (vorläufige) Zurückweisung kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt. Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist umgekehrt nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und bei Gegenüberstellung sämtlicher be- und entlastender Verdachtsmomente sowie unter Berücksichtigung indizierter Schuldausschließungsgründe mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 14 und Rz 15).
Fallbezogen sind die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung gegeben, weil der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung nahe liegt. Die Verdachtsannahmen zum objektiven Tatbestand der versuchten Erpressung ergeben sich aus den à prima vista glaubhaften belastenden Angaben des Zeugen B* (ON 2.6 und 2.7), wonach die Angeklagte rechtsgrundlos EUR 5.000,-- von ihm forderte und drohte, dass sie für den Fall des Zuwiderhandelns Bekannte mit Verbindungen zur Mafia auf ihn hetzen werde, was – auch wenn das Opfer auf die Nachrichten löschte und nicht darauf reagierte (ZV C* ON 2.7, AS 3 – weil ich weiß, dass A* psychisch krank ist) - im Sinne des Anklagetenors als ernst gemeint scheinende Androhung der Zufügung von Verletzungen am Körper in Form von Schlagverletzungen wie Hämatomen Prellungen verstanden werden kann (vgl zur Unmaßgeblichkeit der tatsächlichen Besorgniserregung: RIS-Justiz RS0092392 [T5, T8]). Die Verdachtsannahmen zum Tatbestand der Entwendung stützen sich auf die unbedenklichen Beobachtungen der Mitarbeiterin der geschädigten C*-Filiale D* (ON 5.13) in Verbindung mit der zum Konsum nicht bezahlter Lebensmittel zumindest teilweise geständigen Verantwortung der Angeklagten beim Eintreffen der Polizei (ON 5.8, AS 2). Der Verdacht des Verstoßes gegen § 50 Abs 1 Z 3 WaffG ergibt sich aus der bei der Angeklagten sichergestellten Pfefferspraypistole samt Kartusche (ON 5.6 und 5.7) und dem aktenkundigen aufrechten Waffenverbot (ON 5.9). Die Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite lassen sich jeweils aus einer lebensnahen Betrachtung des objektiven Tatgeschehens ableiten.
Bloße (einfache) Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten rechtfertigen eine Zurückweisung des Strafantrags gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO grundsätzlich (noch) nicht. Erst wenn ein Ausschluss der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit der Angeklagten im (maßgeblichen) Tatzeitpunkt aufgrund objektiver aktenkundiger Anhaltspunkte bereits in einem Ausmaß indiziert ist, dass eine Verurteilung (im Sinne eines Schuldspruchs) nicht mehr nahe liegt, ist es erforderlich, die Frage der Zurechnungs(un)fähigkeit bereits im Ermittlungsverfahren zu klären (vgl Bauer in WK StPO § 485 Rz 4/2).
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts bestehen auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nach diesen Grundsätzen aktuell keine substantiierten Zweifel daran, dass A* zu den Tatzeiten in der Lage war, das Unrecht der ihr angelasteten Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB). Die bereits einmal wegen (versuchten) Diebstahls und Sachbeschädigung vorbestrafte (ON 2.5 – Verurteilung vom Mai 2023) Angeklagte machte beim Einschreiten der Polizei zwar jeweils einen verwirrten und irritierten Eindruck (ON 2.2, AS 4 und ON 5.8, AS 2), den auch die Zeugin D* bestätigte, und war am 15. März 2024 zudem erheblich alkoholisiert (ON 5.8, AS 3 - 0,99 mg/l AAK). (Nicht näher konkretisierte) Hinweise auf eine Borderlinestörung (ON 5.8, AS 2; auch ZV B* ON 2.6 – psychisch krank) belegen nach der derzeitigen Aktenlage aber ebenso wie die von der Polizei beim Vorfall vom 15. März 2024 festgestellte Alkoholisierung noch keinen Zustand, der einen Ausschluss der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe konkret indizieren würde. Vielmehr war sich die Angeklagte – was die Entwendung betrifft – nach eigenen Angaben dessen bewusst, nicht bezahlt zu haben, und entschuldigte sich mehrfach für ihr Fehlverhalten (ON 5.13, AS 2), wobei gerade die Umstände des Konsums der Lebensmittel bereits im Geschäft einen Entwendungsvorsatz nahelegen (ON 5.8) und ihre Verantwortung, sie habe sich verfolgt gefühlt (ON 5.8, AS 2), im Lichte der (wegen der beobachteten Entwendung) tatsächlich stattgefundenen Verfolgung durch eine Mitarbeiterin der Geschädigten (ON 5.8 und 5.13) im Sinne des von der Staatsanwaltschaft in der Beschwerde unbedenklich dargelegten Verständnisses derzeit auch nicht auf das Bestehen einer Wahnstörung schließen lässt. Betreffend das Vermögensdelikt der versuchten Erpressung ist - auch wenn eine Beschuldigtenvernehmung wegen der Nichtreaktion der Angeklagten auf Ladungen (ON 2.2, AS 4, vgl auch ON 5.2, AS 2 und Bericht der PI E* vom 24. Februar 2025) bisher nicht erfolgte – nach der Art der Tat mit Blick auf das vom Opfer vermutete Geldnot-Motiv der Angeklagten (ON 2.7) eine Zurechnungsunfähigkeit aktuell ebenso nicht angezeigt.
Solcherart war die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens im Ermittlungsverfahren nicht geboten. Erhebliche Beweisaufnahmen stehen somit nicht aus, sodass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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