OLG Wien 22Bs67/25a

22Bs67/25aCorte d'appello19 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 22Bs67/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00067.25A.0319.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Februar 2025, GZ **11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Schwarzau zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und 20 Monaten und zwar die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 2022, rechtskräftig am 15. März 2023, AZ ** wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ON 10) und die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Mai 2024, rechtskräftig am 4. Juni 2024, AZ ** wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter und vierter Fall; 83 Abs 1, 84 Abs 2; 15, 127; 15, 269 Abs 1 dritter Fall und 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten (ON 9).

Das errechnete Strafende fällt auf den 18. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 18. August 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 28. März 2025 erfüllt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der B* (erkennbar) zum ZweiDrittelStichtag ab und stützte sich begründend auf das einschlägig getrübte Vorleben und das nicht ordnungsgemäße Führungsverhalten der Verurteilten.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung und damit rechtzeitig erhobene (ON 12), unausgeführt gebliebene Beschwerde der Strafgefangenen.

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzuges begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderungen der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben.

Den vollzugsgegenständlichen Urteilen (ON 9 und ON 10) und der Strafregisterauskunft (ON 6) ist zu entnehmen, dass B* vor den beiden dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilungen bereits insgesamt weitere 14 großteils einschlägige Vorstrafen aufwies. Dabei wurden der Strafgefangenen in der Vergangenheit bereits mehrfach die Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht gewährt, zudem verspürte sie bereits mehr als zehn Mal und teils lang dauernd das Haftübel. Dazu kommt, dass sie die der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Taten – offenbar immer noch gänzlich unbeeindruckt von den bis dahin erlittenen Sanktionen – in Strafhaft beging.

Zum Führungsverhalten der Strafgefangenen ist festzuhalten, dass überdies bereits 16 Ordnungsstrafen (ON 4) über sie verhängt werden mussten. Der Beschwerdeführerin gelang es somit nicht einmal im geschützten Rahmen des Vollzugs, sich regelkonform zu verhalten.

Daraus ergibt sich, dass es sich bei B* um eine besonders beharrliche Rückfallstäterin handelt, die alle bisher gesetzten Maßnahmen nicht nachhaltig davon abzuhalten vermochten, neuerlich einschlägig zu delinquieren und sie zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diesem negativen Kalkül hat die Strafgefangene mit ihrer unausgeführt gebliebenen Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Wenngleich ihr der Anstaltsleiter nunmehr zuletzt eine verbesserte Allgemeinführung attestiert und eine bedingte Entlassung unter Hinweis auf den Besuch regelmäßiger Therapiestunden (ON 4) ebenso wie die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.2) befürwortet, ist derzeit insbesondere aufgrund der bisher über einen Gesamtzeitraum von mehr als 20 Jahre reichenden beharrlichen Delinquenz nicht davon auszugehen, dass bereits eine nachhaltige Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Darüber hinaus wurden weder eine konkrete Wohnmöglichkeit noch ein Arbeitsplatz bescheinigt. Die bloße Absolvierung eines 10-stündigen „DBT-Skillstrainings im Gruppensetting“ und Vorlage einer stationären Therapieplatzzusage des C* für den Fall einer bedingten Entlassung dokumentieren ebenfalls noch keine derartige Änderung, gibt es doch bislang weder im Akt noch im Vorakt Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführern in Haft ernsthaft damit begonnen hätte, an ihrer Suchtproblematik zu arbeiten.

Aus all dem ergibt sich, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass die Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt ist und vielmehr von einem evidenten Rückfallsrisiko auszugehen ist, sodass eine bedingte Entlassung unmittelbar zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht kommt.

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Erstgericht von der beantragten Anhörung der Strafgefangenen zu Recht mangels Zweckmäßigkeit Abstand nehmen konnte, weil sie bereits am 15. Februar 2024 im Verfahren ** ihrem Antrag entsprechend persönlich angehört wurde und der persönliche Eindruck in Anbetracht gravierender erwiesener Umstände keine Änderung des Kalküls herbeiführen hätte können (vgl Pieber in WK² StVG § 152a Rz 1).

Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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