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1R30/25a•OLG Wien 1R30/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Böhm und die Richterin Mag.a Viktorin in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, geb. , und 2. C B, geb. **, beide **platzstraße **, *, beide vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagten Parteien 1. D GmbH, FN **, **straße **, *, und 2. E AG, **, **, **, **, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen zuletzt [richtig:] EUR 19.760 sA, hier wegen Unterbrechung, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 18.2.2025, **-51, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos behoben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 766,52 (darin enthalten EUR 127,75 USt) und der zweitbeklagten Partei die mit EUR 760,13 (darin enthalten EUR 121,36 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 20.1.2016 von der Erstbeklagten, einem Autohandelsunternehmen, einen Neuwagen Skoda Octavia Combi Style TDI, zum Kaufpreis von EUR 26.000 („Fahrzeug“). Im Fahrzeug ist ein 1.6-Liter-TDI-Motor der Baureihe EA288 (81 kW / 110 PS) mit NSK (NOx- Speicherkatalysator) verbaut, der gemäß EURO 6 zertifiziert ist. Die Zweitbeklagte ist die Motorherstellerin, nicht aber Fahrzeugherstellerin.
Die Kläger begehrten zuletzt (ON 47.4) die Aufhebung des Kaufvertrags betreffend das Fahrzeug und Zahlung von EUR 19.760 zur ungeteilten Hand sowie von der Erstbeklagten 4% Zinsen p.a. aus EUR 26.000 seit 23.2.2016 und von der Zweitbeklagten 4% Zinsen p.a. aus EUR 19.760 seit Klagszustellung, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs; in eventu Zahlung einer Preisminderung von EUR 8.000 samt 4% Zinsen zur ungeteilten Hand.
Sie brachten zusammengefasst vor, das von ihnen erworbenen Fahrzeug weise unzulässige Abschalteinrichtungen auf: (1) Es sei eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung verbaut, wobei die Abgasrückführung lediglich im Temperaturbereich von +15°C bis +33°C voll funktionsfähig sei, sodass das Fahrzeug unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen in Österreich überwiegend im schadstoffreichen Modus betrieben werde. (2) Weiters bewirke eine verbaute Höhenabschaltung, dass etwa über 1.000 Höhenmeter die Wirksamkeit der AGR reduziert werde, ohne technisch notwendig zu sein, um vor plötzlich auftretenden unmittelbaren Motorschäden zu schützen. (3) Im Fahrzeug sei eine unzulässige Taxifunktion verbaut, welche eine reduzierte Wirksamkeit der AGR im Falle eines Betriebs im Leerlauf von 900s (15 Minuten) bewirke. (4) Das Klagsfahrzeug verfüge über einen Niederdruckspeicherkatalysator und es sei eine Fahrkurvenerkennung verbaut. Am Prüfstand werde durch das Steuergerät ohne technische Notwendigkeit erkannt, dass es sich um eine Vorkonditionierung („Precon“) handle, sodass eine Regenerierung des NOx-Speicherkatalysators durchgeführt werde. Ein NEFZ-Prüfzyklus beginne dann mit frisch regeneriertem NOx- Speicherkatalysator. Im Realbetrieb komme es zu einem höheren Schadstoffausstoß als am Prüfstand. Die Kläger seien von einer angeblich durchgeführten Verbesserung weder in Kenntnis gewesen noch seien sie um ihre Zustimmung gefragt worden. Ohne Wissen und Wollen des Geschädigten sei eine Verbesserung rechtsgültig nicht möglich.
Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen und wandten zusammengefasst ein, dass im Motortyp EA288 keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. (1) Das konkrete Thermofenster sei zulässig, denn die Abgasrückführung sei in einem Bereich zwischen -24°C bis +70°C 100% aktiv. Die Deaktivierung der Abgasrückführung unterhalb von -24°C und oberhalb von +70°C sei zum Schutz des Motors und des sicheren Fahrzeugbetriebes erforderlich. (2) Eine Reduzierung der AGR-Rate ab einer gewissen geodätischen Höhe sei aus technischen Gründen zwingend notwendig, um einen für eine ordnungsgemäße Verbrennung ausreichenden Sauerstoffgehalt im Brennraum zu gewährleisten. Auch das KBA erkläre dies für zulässig. (3) Es sei keine sogenannte „Taxischaltung“ hinterlegt. (4) Es komme im streitgegenständlichen Fahrzeug keine unzulässige Fahrkurvenerkennung zum Einsatz. Die an die Fahrkurvenerkennung geknüpften Funktionen seien zulässig. Es gebe keine im Prüfstandsbetrieb optimierende Funktion, die erforderlich wäre, um den NOx-Grenzwert von 80 mg/km einzuhalten. Im Fahrzeug sei eine Fahrkurvenerkennung nicht mehr hinterlegt, sondern spätestens am 7.1.2021 durch ein Softwareupdate entfernt worden.
In der Tagsatzung vom 21.10.2024 (ON 47.4, 23) regten die Kläger die Unterbrechung des Verfahrens an, einerseits bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH über die vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu ** initiierte Vorabentscheidung, im Hinblick darauf, ob auch die Motorenherstellerin (als solche wurde hier die Zweitbeklagte in Anspruch genommen) eine Schutzgesetzverletzung begehen könne; andererseits seien auch zur Rechtsfrage „G*“ einige Verfahren vor dem EuGH anhängig (zB 3 Ob 117/24p). Es würde sich anbieten, die Rechtsfrage der Unzulässigkeit der „G*“ vorab vom EuGH abklären zu lassen.
Die Beklagten sprachen sich gegen die Unterbrechung aus. Hinsichtlich der Thematik der Schutzgesetzverletzung durch den Motorenhersteller liege Spruchreife vor. Die Fahrkurvenerkennung sei bereits per 7.1.2021 entfernt worden, wodurch selbst für den Fall, dass die zuvor verbaute Fahrkurvenerkennung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen sollte, durch deren Entfernung jedenfalls Naturalrestitution geleistet worden sei.
Das Erstgericht schloss daraufhin die Verhandlung, behielt sich jedoch die allfällige Wiedereröffnung im Zusammenhang mit einer Unterbrechung vor (ON 47.4, 23).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 51) ordnete das Erstgericht die Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 194 ZPO an und unterbrach zugleich das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 8.8.2024 zu 3 Ob 117/24p gestellten Antrag auf Vorabentscheidung.
Zur Unterbrechung verwies es begründend auf die zu 3 Ob 117/24p und 3 Ob 137/24d vorgelegten Fragen zur Vorabentscheidung betreffend die in der Motortype EA288 (EU-6 NSK) implementierte „G*“ (Vorkonditionierung) mit Fahrkurvenerkennung. Die Beantwortung dieser Fragen sei auch im vorliegenden Fall relevant, in dem ebenso ein Motor desselben Typs zu beurteilen und auch hier eine – zwar mit Softwareupdate später entfernte, aber ursprünglich vorhandene - „G*“ verbaut sei. Das vorliegende Verfahren betreffe daher jedenfalls einen vergleichbaren Sachverhalt, im Rahmen dessen sich (zumindest teilweise) dieselben Rechtsfragen stellten wie im Verfahren zu 3 Ob 117/24p.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Die Kläger beantragen in ihrer Rekursbeantwortung erkennbar, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
1. Zur Unterbrechung des Verfahrens:
1. 1 Der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens wegen eines von einem anderen Gericht gestellten Vorabentscheidungsersuchens ist anfechtbar (RS0114648 [T7]).
1.2. Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 190 ZPO setzt den Klärungsbedarf einer präjudiziellen Vorfrage voraus. Eine solche ist das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses, von dessen Beurteilung die Entscheidung in der Hauptfrage (der Spruch) ganz oder teilweise abhängt und an dessen Klärung im Vorverfahren das Prozessgericht im Fall der Verfahrensunterbrechung gebunden ist; ein bloßer Sinnzusammenhang genügt nicht. Auch teilweise Präjudizialität ist als Voraussetzung für eine Unterbrechung ausreichend (Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 § 194 ZPO Rz 71; Klauser/Kodek, ZPO18 § 190 E 2, 3).
1.3. Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für eine andere Rechtssache gelten, kann es zweckmäßig und geboten sein, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten, weil von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle maßgeblich ist (RS0110583; vgl RS0109951 [T8]). Es besteht jedoch keine Unterbrechungspflicht; ob unterbrochen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist im Wesentlichen von der Frage der Prozessökonomie einer solchen Vorgehensweise abhängig (RS0114648; insb 7 Ob 239/18z; Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 190 Rz 1, 7). Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Verfahrens nach Lage des Falls gerechtfertigt ist (RS0036765). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verhandlung, soweit tunlich, ohne Unterbrechung zu Ende zu führen und daher grundsätzlich ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht ist, sondern eine zügige Klärung der Rechtsfrage anzustreben ist. Die Unterbrechung muss also ausnahmsweise tunlich sein und soll nicht zu Weitläufigkeiten führen. Durch die Unterbrechung soll insgesamt eine tendenziell verfahrensökonomische Verbesserung der Situation erzielt werden (RS0036765 [T3]; Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/1 § 190 ZPO Rz 77, 78).
1. 4 Der im Rekurs vertretenen Rechtsansicht, die Frage ob die ursprünglich verbaute Fahrkurvenerkennung unzulässig ist oder nicht, rechtfertige im vorliegenden Fall keine Verfahrensunterbrechung, weil diese jedenfalls bereits entfernt worden sei, ist im Ergebnis zuzustimmen:
Die (Behauptungs- und) Beweislast für die Beseitigung der Unzulässigkeit einer zuvor vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung und Herstellung eines den Zulassungsvorschriften entsprechenden Zustands durch ein Software-Update trifft den Fahrzeughersteller. Verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (6 Ob 122/23v [27], 6 Ob 127/24f [7, 8] je mwN).
Hier haben die Beklagten vor dem Erstgericht behauptet, dass die Fahrkurvenerkennung spätestens durch ein Software-Update am 7.1.2021 entfernt wurde (ON 46, S 2, 10, 11). Dies haben die Kläger im weiteren Verfahren nicht bestritten, obwohl sie anderen Tatsachenbehauptungen der Beklagten sehr wohl mit konkretem (umfassenden) Gegenvorbringen entgegentraten. Dies ist als schlüssiges Zugeständnis der Entfernung der Fahrkurvenerkennung zu werten (vgl RS0039941 [T3, T4], RS0039927 [T12]). Davon geht offensichtlich auch das Erstgericht aus, wenn es in der Begründung des angefochtenen Beschlusses von der mittels Update erfolgten Entfernung der „Precon“ spricht. Eine – wenn auch bloß schlüssig – zugestandene Tatsache bedarf aber keines Beweises. Sie ist der Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen (RS0040110 [T3; RS0039949).
Mit dem (unbestrittenen) Vorbringen, die Fahrkurvenerkennung sei entfernt worden, haben die Beklagten ihrer Behauptungslast zur Beseitigung einer (allenfalls) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl 6 Ob 127/24f [7, 8]) entsprochen. Ein konkreteres Vorbringen im Hinblick auf die Klaglosstellung kann unter den gegebenen Umständen von ihnen nicht erwartet werden, zumal die Kläger auch nicht behauptet haben, eine taugliche Klaglosstellung scheitere aufgrund allfälliger negativer Auswirkungen des Software-Updates auf das Fahrzeug. Mangels Einwendung irgendwelcher Nachteile, die durch das Software-Update eingetreten wären, erschließt sich dem Rekursgericht auch nicht, inwiefern die damit erfolgte Entfernung der – von den Klägern ihrem Standpunkt nach nicht gewollten – Fahrkurvenerkennung ohne ihr „Wissen und Wollen“ einer Klaglosstellung iSv 6 Ob 127/24f entgegenstehen sollte. Die Ausführungen vor dem Erstgericht zu etwaigen nachteiligen Folgen betrafen lediglich das Software-Update beim – hier gar nicht gegenständlichen – Motortyp EA189 (vgl ON 1, S 7, 11; ON 5, S 8, 10, 23).
Daher ist nach dem nunmehrigen Verfahrensstand davon auszugehen, dass durch ein Update die ursprünglich verbaute Fahrkurvenerkennung beim Fahrzeug beseitigt wurde. Inwiefern die vom EuGH unionsrechtlich zu klärende Frage, ob es sich bei dieser – nicht mehr vorhandenen - Fahrkurvenerkennung um ein kontinuierliches oder periodisches Regenerationssystem handelt, vor diesem Hintergrund von Relevanz sein könnte, zeigen die Kläger nicht auf (vgl 1 Ob 189/24m [8]).
Dem steht – entgegen dem Standpunkt der Kläger – auch nicht entgegen, dass der nach unionsrechtlichen Vorgaben ermittelte Schaden, der bereits in der Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit liegen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, bereits durch den Kaufvertrag eintritt (vgl 6 Ob 133/23m [6]). Die in der Rekursbeantwortung zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen sind nicht einschlägig. 6 Ob 84/23f, 6 Ob 133/23m und 2 Ob 5/23h betrafen jeweils Fälle, in denen nach einem Software-Update noch immer unzulässige Abschalteinrichtungen vorlagen; 10 Ob 27/23b einen Fall, in dem überhaupt kein Update vorgenommen wurde.
Auch die übrigen in der Rekursbeantwortung zitierten, einen Unterbrechungsgrund jeweils bejahenden zweitinstanzlichen Entscheidungen führen zu keinem anderen Ergebnis, weil sich die dortigen Sachverhalte vom vorliegenden unterscheiden: Zum Teil wurde dort von den Beklagten nämlich nicht einmal behauptet, dass die Fahrkurvenerkennung bereits entfernt wurde; zum Teil war sie nach den vorhandenen Beweisergebnissen nach wie vor verbaut oder zumindest war dieser Umstand – anders als hier – zwischen den Parteien noch strittig.
1. 5 Im Übrigen haben die Kläger ihr Klagebegehren im Zusammenhang mit der Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht nur auf (4) eine implementierte Fahrkurvenerkennung gestützt, sondern auch auf (1) die Ausgestaltung des Thermofensters, wonach die Abgasrückführung lediglich in einem Temperaturbereich von +15°C bis +33° Celsius voll funktionsfähig sei, (2) auf eine behauptete „Höhenabschaltung“, wonach die Wirksamkeit der AGR etwa über 1.000 Höhenmeter reduziert werde, und (3) auf die behauptete „Taxifunktion“.
Wäre dem Klagebegehren wegen Vorliegens einer dieser – betreffend den seitens der Kläger behaupteten Temperaturbereich als unzulässig erkannten (vgl 8 Ob 118/23w [11]; 9 Ob 42/23a [13]; 3 Ob 40/23p [16]; 6 Ob 177/23g [33f]; zur Zulässigkeit außerhalb des von der Beklagten behaupteten Temperaturbereichs von - 24° C bis + 70° C siehe dagegen 10 Ob 31/24t [Rz 13] und 3 Ob 179/24f [19]); betreffend die behauptete Höhenabschaltung (vgl dazu 1 Ob 82/24a [Rz 6]; 1 Ob 102/24t [Rz 18]; 10 Ob 34/24h [Rz 24]; 8 Ob 78/24i [Rz 32]) und die „Taxifunktion“ bisher (soweit überblickbar) noch nicht höchstgerichtlich geklärten – Abschalteinrichtungen stattzugeben, bestünde gar kein Anlass, das Verfahren im Hinblick auf die zu 3 Ob 117/24p und 3 Ob 137/24d („Precon“) gestellten Vorabentscheidungsersuchen, denen bloß die Problematik einer Fahrkurvenerkennung zu Grunde liegt, zu unterbrechen (vgl 10 Ob 36/23a [42]; OLG Graz, 6 R 66/24h; vgl auch OLG Linz, 2 R 102/24v [P. 2.2.2]).
1. 6 Das Verfahren war im gegebenen Fall somit nicht zu unterbrechen.
2. Zur Wiedereröffnung des Verfahrens:
2. 1 Der Wiedereröffnungsbeschluss ist ebenso wie die in § 194 ZPO an sich nicht vorgesehene Abweisung der Wiedereröffnung nicht abgesondert anfechtbar (RS0037005). Im Fall eines aufgeschobenen Rekurses kann die Partei ihre „Beschwerde“ gegen den Beschluss gemäß § 515 ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung (oder auch erst mit dem gegen die Endentscheidung) eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen (10 ObS 166/03i mwN; 7 Ob 303/00k; RS0041614 [T1]). Der Beschluss auf Wiedereröffnung des Verfahrens war im vorliegenden Fall daher gemeinsam mit dem selbständig anfechtbaren Unterbrechungsbeschluss anfechtbar (vgl § 515 ZPO).
2. 2 Mangels Vorliegens eines Unterbrechungsgrundes bestand kein Anlass zur Wiedereröffnung des bereits geschlossenen Verfahrens.
3. Zusammengefasst kommt dem Rekurs somit Berechtigung zu. Der angefochtene Beschluss war ersatzlos zu beheben. In weiterer Folge wird das Erstgericht das Urteil schriftlich abzufassen haben (§ 415 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Tritt bei einem unechten Zwischenstreit – wie hier – der Prozessgegner im Rechtsmittelverfahren einem Rekurs gegen eine amtswegig ergangene Entscheidung mittels Rekursbeantwortung entgegen, so löst er damit im konkreten Rechtsmittelverfahren einen Zwischenstreit aus; in diesem sind dann nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als Kosten eines Zwischenstreits zuzusprechen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.322; 8 ObA 32/20v mwN).
Die Beklagten haben mit ihrem Rekurs zur Gänze obsiegt; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Rekurskosten, aber nur auf Basis der sich aus dem nach der Klagseinschränkung (ON 47.4) verbleibenden Hauptbegehren ergebenden Bemessungsgrundlage von EUR 19.760. Dies sind EUR 1.277,55 netto (TP3B EUR 739,10 + 50% ES EUR 369,55 + 15% Streitgenossenzuschlag EUR 166,30 + ERV EUR 2,60) zzgl USt. Aufgrund der gemeinsamen Vertretung der Beklagten ist im Zweifel von einer Kostentragung nach Kopfteilen auszugehen (je EUR 638,77 netto). Die Umsatzsteuer vom auf die (in Österreich ansässige) Erstbeklagte entfallenden Honoraranteil war mit 20% zuzusprechen (= EUR 127,75); jene vom auf die (in Deutschland ansässige) Zweitbeklagte entfallenden Honoraranteil hingegen in der allgemein bekannten Höhe von 19% (= EUR 121,36; vgl RS0114955 [T10, T12]).
5. Gemäß § 192 Abs 2 ZPO ist die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht jedenfalls unanfechtbar (RS0037074; RS0037003). Nach Ansicht des Rekursgerichts muss dies auch gelten, soweit von der Aufhebung auch eine – wie hier – nur zum Zweck der Unterbrechung vorgenommene Wiedereröffnung des Verfahrens betroffen ist.
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