OGH 9Ob20/25v

9Ob20/25vTribunale superiore19 mar 2025

Testo completo

OGH 9Ob20/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00020.25V.0319.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. WallnerFriedl in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei V*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 39.435 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.500 EUR), über den (außerordentlichen) Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. September 2024, GZ 5 R 64/24m51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger macht Ansprüche aus einer unterlassenen ärztlichen Aufklärung sowie aus Fehlbehandlungen geltend. Im Verfahren beantragte er den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Abs 2 ZPO.

[2] In der Tagsatzung vom 17. 6. 2024 wies das Erstgericht den Antrag des Klägers ab.

[3] Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger (ohne Fertigung durch seinen ausgewiesenen Rechtsanwalt) Rekurs. Diesen wies das Rekursgericht zurück. Da im Verfahren absoluter Anwaltszwang herrsche, müsse der Schriftsatz die Unterschrift eines Rechtsanwalts aufweisen. Ein Verbesserungsverfahren könne aber unterbleiben, wenn neben dem verbesserbaren Mangel der Zulässigkeit oder dem Erfolg des Schriftsatzes auch andere Umstände entgegen stehen.

[4] Nach § 173 Abs 2 letzter Satz ZPO sei gegen den Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Darüber hinaus habe der Vertreter des Klägers bekanntgegeben, er habe den Kläger darüber informiert, dass im Verfahren Anwaltspflicht bestehe. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Kläger die Anwaltspflicht bekannt ist. Dagegen habe er den Rekurs rechtsmissbräuchlich selbst eingebracht.

[5] Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den zweitinstanzlichen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufzutragen, in eventu dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit Folge zu geben.

[6] Der Beschluss des Rekursgerichts enthält keinen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO.

[7] Die Beklagte beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.

[8] Der Revisionsrekurs ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

[9] 1. Nach der (mittlerweile) gefestigten Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Abs 1) – anfechtbar ist (RS0044501; 4 Ob 3/24f). Es wäre daher ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO erforderlich gewesen. Eine Zurückstellung der Akten an das Rekursgericht, um diesen Ausspruch nachzuholen, nur um den Revisionsrekurs anschließend mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, wäre aber ein bloßer Formalismus (vgl RS0041371 [T1]; 1 Ob 136/23s), weil der Oberste Gerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden wäre (§ 526 Abs 2 Satz 2 ZPO).

[10] 2. Nach § 173 Abs 2 ZPO ist gegen den Beschluss „über die Ausschließung der Öffentlichkeit“ ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Auf die Argumentation des Klägers, dass zur Verhinderung eines unwiederbringlichen Schadens ein wirksamer Rechtsbehelf durch sofortige Anfechtbarkeit geboten sei, weshalb § 173 ZPO teleologisch zu reduzieren sei, muss hier aus nachstehenden Gründen nicht weiter eingegangen werden.

[11] 3. Nach § 84 Abs 1 ZPO hat das Gericht grundsätzlich die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von Amts wegen anzuordnen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die erforderliche Unterschrift eines Rechtsanwalts unterbleibt. Davon kann allerdings dann Abstand genommen werden, wenn eine absichtliche oder missbräuchliche Verletzung von Vorschriften vorliegt. Ein Missbrauch ist etwa dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelwerber bewusst ein formwidriges oder inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen (vgl RS0036396, insb 1 Ob 196/04m).

[12] 4. Der Kläger bestreitet nicht, dass ihm – wie vom Rekursgericht dargelegt – bekannt war, dass Anwaltspflicht besteht. Wenn er aber in diesem Wissen aufgrund von Unstimmigkeiten mit seinem ausgewiesenen Vertreter, dennoch das Rechtsmittel selbst eingebracht hat, kam es dem Kläger, der von der Anfechtbarkeit des Beschlusses ausgeht, offenkundig gerade darauf an, dadurch im Ergebnis einen Verbesserungsauftrag zu erzwingen und damit eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen.

[13] Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass dem Kläger aufgrund der Einbringung eines nicht von einem Anwalt unterfertigten Rekurses Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist, weshalb von einem Verbesserungsverfahren Abstand zu nehmen war, ist daher nicht korrekturbedürftig.

[14] 5. Damit hat das Rekursgericht den Rekurs aber zu Recht wegen eines Formmangels (keine Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt) zurückgewiesen.

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