progetti
7Bs70/25i•OLG Innsbruck 7Bs70/25i
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 28.2.2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Angeklagten A* Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 StPO bewilligt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legt mit Strafantrag vom 12.2.2025, *, dem ** geborenen A als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (1./), mehrerer Vergehen der schweren Körperverletzung nach „§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 15 StGB“ (2./), der Beleidigung nach §§ 115 Abs 1, 117 Abs 2 StGB (3./) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (4./) subsumiertes Verhalten zur Last (ON 3).
Demnach habe er am 23.11.2024 in **
1. Beamte[n] mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Festnahme und Arretierung der Handfesseln, zu hindern versucht, indem er, während er von BezInsp B* in Richtung Kofferraum des Dienstfahrzeuges geschoben wurde, diesen an der Schussweste im Bereich des Oberkörpers ergriff und ihn zu sich zog, woraufhin er aus dem Fahrzeug verbracht und bäuchlings auf den Boden abgelegt wurde, um ihm die Handfesseln anzulegen, woraufhin dieser sich massiv wehrte, indem er sich am Boden herumwand, während BezInsp B* den rechten Arm und Insp C* den linken Arm ergriffen und RevInsp D* das linke Bein und Insp E* das rechte Bein erfassten und er dabei versuchte seine Hände unter den Körper zu ziehen und mit den Füßen wuchtig in die Luft trat, sowie die Finger der Insp C* erfasste und fest zudrückte und sich auch noch nach Arretierung der Handfesseln gegen die Festnahme wehrte, indem er mit seinen Beinen in Richtung der Beamten trat und BezInsp B* ins Gesicht spuckte, sodann versuchte mit seinen Händen an sein Taschenmesser zu gelangen, welches er an seinem Gürtel befestigt hatte, was allerdings von RevInsp D* bemerkt wurde und als sie dieses entfernen wollte, er ihre Hand packte und ihren linken Mittelfinger fest zudrückte;
2. durch das unter Punkt 1. angeführte Verhalten in Bezug auf das Zusammendrücken der Finger Polizeibeamte[n] während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper a) zu verletzen versucht und zu b) verletzt, nämlich
a. Insp C*, wobei sie nicht verletzt wurde;
b. RevInsp D*, wodurch sie eine Verstauchung des linken Mittelfingers erlitt;
3. den Polizeibeamten BezInsp B* im Zuge der Sachverhaltsaufnahme, sohin während der Ausübung seines Dienstes, auf dem Parkplatz des Lebensmittelgeschäfts F* vor mehreren Leuten wiederholt beschimpft und verspottet, indem er in Gegenwart mehrerer Personen, insbesondere den anderen Polizeibeamten und Kunden des Lebensmittelgeschäfts, BezInsp B* lautstark als „korrupten Lügner“, „Hurensohn“ und „Wichser“ bezeichnete;
4. nachfolgend genannte Personen zu c. zum Nachteil einer Sympathieperson je mit zumindest der Zufügung einer Verletzung am Körper und gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
a. seine Ehegattin G*, indem er ihr in der türkischen Sprache gegenüber äußerte „ich mache dich fertig, du Hure“;
b. BezInsp B*, indem er ihm gegenüber mehrmals erklärte, er werde ihn fertigmachen;
c. BezInsp B*, indem er ihm gegenüber wiederholt äußerte, er werde seine Frau ficken;
d. RevInsp D*, indem er ihr gegenüber angab „ich werde dich auf der Dienststelle nackt ficken“.
Dieses Verfahren behängt derzeit am Landesgericht Feldkirch zu AZ **.
Mit am 26.2.2025 beim Landesgericht Feldkirch eingelangtem Formblatt beantragte der Angeklagte unter Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Hinweis auf unzureichende Sprachkenntnisse zusammengefasst Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 8).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass zwar wirtschaftliche Bedürftigkeit des Angeklagten gegeben sei, dessen ungeachtet aber weder ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege noch eine schwierige Sach- oder Rechtslage anzunehmen sei, schließlich für den Fall sprachlicher Schwierigkeiten für die Hauptverhandlung ohnedies ein Dolmetsch geladen werde (ON 9).
Der dagegen vom Angeklagten fristgerecht erhobenen Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, kommt Berechtigung zu.
Nach dem ersten Satz des § 61 Abs 2 StPO ist einem (hier) Angeklagten, der außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. § 61 Abs 2 zweiter Satz StPO enthält einen Katalog von Fällen, in denen die Beigebung eines Verteidigers ex lege jedenfalls erforderlich ist. Liegt einer der dort genannten Fälle vor, so hat für die Beigebung nur noch die Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit zu erfolgen (Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 55). Die Aufzählung der § 61 Abs 2 zweiter Satz Z 1- 4 StPO ist aber nicht taxativ, sodass auch in anderen Fällen daher nach § 61 Abs 2 erster Satz StPO die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich sein kann. Die Beurteilung der Erforderlichkeit obliegt dem Gericht (Soyer/Schumann aaO Rz 67).
Im konkreten Fall stellt sich die Verdachtslage der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten dergestalt dar, dass dieser am 23.11.2024 in ** mehrere Beamte an einer im Strafantrag näher beschriebenen Amtshandlung zu hindern versuchte, im Zuge dieses Geschehens Beamte verletzte bzw zu verletzen versuchte, einen Beamten beleidigte und schließlich mehrere gefährliche Drohungen zum Nachteil im Strafantrag genannter Personen ausstieß. Ausgehend davon wird dem Angeklagten damit die Begehung mehrerer, teilweise ideal- und teilweise realkonkurrierender strafbarer Handlungen zur Last gelegt, davon auch eines Ermächtigungsdelikts mit tatbestandsmäßiger Publizität. Zwei Beamte (vgl ZV B* in ON 2.6, 3 und ZV D* in ON 2.7, 3) haben sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen und hat die Staatsanwaltschaft die Ladung und Einvernahme aller in das Geschehen involvierter Beamter und der - vom Angeklagten getrennt lebenden - Ehegattin, die nach den Annahmen im Strafantrag ebenso Opfer einer gefährlichen Drohung gewesen sein soll, als Zeugen zur Hauptverhandlung beantragt. Der Angeklagte hat sich im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme am 23.11.2024 zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen geäußert und diese bestritten (ON 2.14) und hat auch in einem, an die BH ** gerichteten selbstverfassten Schreiben vom 24.12.2024 ausführlich seine Sicht der Dinge dargetan (ON 2.4). Er wird sohin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache zu den wider ihn erhobenen zahlreichen Vorwürfen einzuvernehmen und werden im Rahmen des zu erwartenden Beweisverfahrens auch die Zeugen zum jeweiligen Tathergang genau zu befragen sein. Schließlich muss der Angeklagte auch zu den privatrechtlichen Ansprüchen gehört werden.
Ausgehend davon hält das Beschwerdegericht anlassbezogen beim Angeklagten die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, für erforderlich.
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Angeklagten folgt für das Beschwerdegericht aus seinen unbedenklichen Angaben vor der Polizei und in seinem Antrag (ON 2.14, ON 8). Von dieser ist im Übrigen auch das Erstgericht ausgegangen (vgl ON 9, 4).
Damit drang die Beschwerde durch.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.