OLG Innsbruck 7Bs63/25k

7Bs63/25kCorte d'appello18 mar 2025

Testo completo

OLG Innsbruck 7Bs63/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00063.25K.0318.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Maßnahmenvollzugssache der A* über die Beschwerde der Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 25.2.2025, GZ **-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung

Begründung:

Mit dem am selben Tag in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9.5.2022, GZ -44, wurde A – nachdem ihre chronologisch erste Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB idF BGBl I 2010/111 zu ** des Landesgerichts Innsbruck noch nach § 45 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren und gegen Behandlungsweisungen bedingt nachgesehen worden war – gemäß § 21 Abs 1 StGB idF BGBl I 2010/111 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (unbedingt) eingewiesen, weil sie am ** in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen/seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer akut psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis mit einem psychotisch gefärbten Beziehungswahn zu B, diesen durch die per Mobiltelefon übermittelte Nachricht „ich werde es dir nicht ersparen! Du hast mich in einer Weise verraten, die widerlicher nicht sein könnte! Dafür musst du sterben, B*!“, wobei die Nachricht unter anderem mit einem Totenkopf versehen wurde, gefährlich mit dem Tode bedroht[e], um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und hiedurch eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Tat beging, die ihr außerhalb dieses Zustands als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB zuzurechnen gewesen wäre.

Nach dem im Unterbringungsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen C* (dort ON 31), entwickelte sich bereits um 2011, als die Betroffene als Studentin den B* kennenlernte, eine paranoide Liebe seitens der Betroffenen. Sie leide an einem massiv gestörten Realitätsbezug mit erheblichen Denkstörungen und einer schizoaffektiven Psychose. Es sei zu keinen erheblichen Änderungen des psychotischen Erlebens und des Realitätsvollzugs durch die neuroleptische Therapie gekommen. Ihre Willensbildung sei psychotisch gestört und könne nicht als freier Wille bezeichnet werden. Eine Korrigierbarkeit sei in keinster Weise gegeben.

Die Maßnahme wird im **, vollzogen (IVV-Auszug).

Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 9.5.2023, GZ **-13, wurde erstmals nach Inkrafttreten des MVAG 2022 mit 1.3.2023 und insbesondere mit Blick auf Art 6 Abs 2 MVAG 2022 die weitere Notwendigkeit der Unterbringung (nunmehr) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum festgestellt und der dagegen von der Untergebrachten erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 21.6.2023, AZ 7 Bs 127/23v, nicht Folge gegeben.

Mit Beschluss vom 5.3.2024, AZ **, stellte das Vollzugsgericht erneut fest, dass die Unterbringung weiterhin notwendig ist. Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde vom zuständigen 3-Richter-Senat des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht im Rahmen der jährlichen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB nach persönlicher Anhörung der Untergebrachten (ON 16) wiederum festgestellt, dass ihre weitere Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB notwendig ist (ON 17). Das Vollzugsgericht begründete den Beschluss – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – wie folgt:

Laut dem zu ** des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen C* vom 10.05.2023 (ON 14a im genannten Akt) bestehe bei der Untergebrachten eine hebephrene Form einer Schizophrenie F20.1, maniform aggressiv und affektiv instabil. Als Komplikation auf die neuroleptische Therapie sei es zu einer extra-pyramidalmotorischen Störung bekommen und bestehe weiter eine Hypersalivation. Seit der Aufnahme an die forensische Station der Klinik ** am 21.10.2021 sei es bei der Untergebrachten zu keiner maßgeblichen Änderung gekommen. Im Dekurs werde von wiederkehrendem aggressivem Verhalten, weinerlich dysphorer Verstimmungen bis hin zu Aggressionshandlungen gegenüber Ärzten, Pflegepersonal und Mitpatienten berichtet. Es bestehe eine umfangreiche neuroleptische Behandlung. Die Abteilung spreche sich gegen eine bedingte Maßnahme aus unter Hinweis auf weiterhin florid psychotische Symptomatik. Von dieser habe sich der Sachverständiger im Rahmen seiner neuerlichen Befundaufnahme überzeugen können. Im Gegensatz zu paranoiden Schizophrenien hätten hebephrene Psychosen meist eine schlechtere Prognose und würden sich oft als therapieresistent erweisen. Im gegenständlichen Fall liege eine ausgeprägte Störung des Realitätsvollzugs mit entsprechend gestörter Realitäts- und Störungseinsicht vor, affektiv kognitive Defizite, hochgradige Labilität mit aggressivem Verhalten. Von einer Besserung der bei der Untergebrachten bestehenden deliktrelevanten Störung könne nicht gesprochen werden. Im Gegenteil gewinne man den Eindruck einer Verschlechterung insbesondere im kognitiven Bereich. Zum Zeitpunkt der nunmehrigen Begutachtung könne gesagt werden, dass nach Art und Person der Untergebrachten, deren psychischem Zustand, insbesondere unter dem Einfluss einer hebephrenen Schizophrenie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass sie in absehbarer Zukunft (Wochen bis Monate) unter dem Einfluss ihrer psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, und zwar gegen Leib und Leben und mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Im Sinne des nun anzuwendenden MVAG liege eine nachhaltige, schwere psychische Störung vor, seien die Prognosekriterien erfüllt, somit auch in einem absehbaren Zeitraum. Opfer seien ubiquitär, vor allem im Bereich des ärztlichen und Pflegepersonals der ** Klinik, aber auch insbesondere betreffend das frühere Opfer B*. Die Gefährlichkeit gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richte, sei nach wie vor gegeben.

Im Rahmen der nunmehr durchgeführten amtswegigen Prüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB, ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist, teilte das Landeskriminalamt Tirol am 26.11.2024 mit, dass in den polizeilichen Evidenzen seit März 2023 keine aktuellen Eintragungen mehr aufscheinen würden; ein ab 13.11.2021 rechtskräftiges Waffenverbot sei in Geltung; ebenso scheine aus dem Jahr 2021 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG auf (ON 12). Die Bezirkshauptmannschaft ** verwies am 27.11.2024 auf diese Stellungnahme und führte ebenso aus, dass seit dem letzten Einschreitfall im März 2023 keine Eintragungen zur Genannten vorhanden seien (ON 13).

Die behandelnde D* führte in ihrer Stellungnahme vom 23.01.2025 (ON 14) aus, dass sich die Untergebrachte seit 21.10.2021 in durchgehender stationärer Behandlung im ** befinde. Diagnostisch handle es sich um eine chronische therapierefraktäre hebephrene Schizophrenie mit fortgeschrittener Desintegration des Denkprozesses, Zerfall der Persönlichkeit und Verlust des Realitätsbezuges sowie sozialen Decorums. Auch in der letztjährigen neuropsychologischen Kontrolluntersuchung vom 20.08.2024 zeige sich ein hochgradiger Verlust kognitiver Fähigkeiten. Im MMSE, einem Screenigverfahren zur Erfassung der allgemeinen Leistungsfähigkeit und Einschätzung des Ausmaßes eines dementiellen Abbauprozesses, habe sie nur noch 6 von möglichen 30 Punkten erreicht, ein Punktwert, der einer schweren Demenz entspreche. In der Voruntersuchung im Jahr 2023 seien es noch 23/30 Punkte gewesen. Im Laufe des letzten Jahres sei ihr klinischer Zustand letztlich unverändert geblieben und inzwischen sei es an kaum einem Tag möglich mit der Untergebrachten ein zielführendes Gespräch zu führen oder auch nur eine kohärente Antwort auf eine gestellte Frage zu bekommen, einen Spaziergang im Gelände, ein gemeinsames Gesellschafts- oder Ballspiel zu machen oder eine ruhige, gesellige Zeit, zB bei einem Stationsfest zu verbringen. Meist sei die Untergebrachte höchst umtriebig, rat- und rastlos und folge ungebremst ihren momentanen Affekten und Spontaneinfällen. Zuallermeist handle es sich dabei um allerhand bizarr-sinnentleerte Handlungen, wie etwa den ganzen Tag an eine bestimmte Tür klopfen, Kreidelinien und Buchstaben auf die Trittsteine im Garten malen, in der Nacht mit sich selber Memory spielen, im Garten umherrennen, gar nicht so selten aber auch distanzlos-belästigend-provozierende und aggressive Handlungen, wie jemanden auf dem Spaziergang beschatten und auch auf dessen Bitte nicht wegzugehen, plötzlich gegen Türen oder Mobiliar treten, unvermittelt schreien und andere beschimpfen, ohne Auslöser auf jemanden losgehen wollen. In ihren inkohärenten Reden und Schreibereien sei, nebst ihren bekannten Wahnthemen rund um Schwangerschaften, vergewaltigte Kinder, etc, auch wiederkehrend ein Bezug auf E* und B* erkennbar. Die Untergebrachte müsse daher durchgehend beaufsichtigt werden und sei in sämtlichen basalen Alltagshandlungen, wie korrektes Kleiden, Körperhygiene und Toilettengang auf fremde Hilfe angewiesen. Zusammengefasst sei aus fachärztlichen Sicht daher eine Entlassung derzeit nicht denkbar und werde empfohlen, den derzeitigen Behandlungsrahmen weiterhin aufrecht zu erhalten.

Die Untergebrachte gab anlässlich ihrer heutigen Anhörung an, dass sie ** studiert habe und zehn Sprachen fließend spreche. Die letzte Besprechung beim Gericht sei nicht so nett gewesen. Sie habe EUR 17.000,-- nach Russland gespendet. Sie frage sich, wieso ihr Mann heute nicht eingeladen worden sei. Zur vorangeführten Stellungnahme erklärte die Untergebrachte, dass alles, was sie verbrochen habe, sei zu lieben. Ihre Mutter sei eine wunderschöne Frau. Ihre Verwandten würden sehr auf sie schauen. Sie brauche ihre Liebe zurück und ihr Leben. Ihre Freunde hätten sogar für sie demonstriert. Man habe sie missbraucht, als sie noch ein wunderschönes Mädchen gewesen sei. Ihr Notendurchschnitt sei 1,0 gewesen. Sie kenne Frau D*. Sie sei nur neidisch auf sie, das wisse sie, darum behaupte sie diese Sachen. Mit Herrn B* habe sie eine platonische Beziehung geführt.

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck beantragte, die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung festzustellen.

Hiezu wurde erwogen:

Im Hinblick auf das Vorleben der Untergebrachten, insbesondere die Konstatierungen zu ** des Landesgerichtes Innsbruck, das Gutachten des Sachverständigen C* vom 10.05.2023, die unbedenkliche Stellungnahme der behandelnden ** vom 23.01.2025 und den von der Untergebrachten anlässlich der heutigen Anhörung gewonnenen persönlichen Eindruck, ist nach ihrer Person, nach ihrem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sie ohne Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum innerhalb weniger Wochen unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, und zwar eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB oder § 84 Abs 4 StGB), mithin eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, begehen werde. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (gemäß § 47 Abs 2 StGB, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht) liegen nicht vor. Insbesondere auf Basis der nachvollziehbaren und unbedenklichen Stellungnahme D*, womit auch der von der Untergebrachten gewonnene persönliche Eindruck übereinstimmt, ist davon auszugehen, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, weiterhin besteht, zumal sich ihr Zustand im Laufe des letzten Jahres sogar verschlechtert hat.

Gegen diesen Beschluss erhob die Untergebrachte unmittelbar nach Verkündung Beschwerde, zu der sie erklärte, diese nicht schriftlich auszuführen und beantragte, den Akt dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (ON 16, 2).

Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 25 Abs 1 StGB sind vorbeugende Maßnahmen (nur) so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Gemäß § 25 Abs 3 StGB hat das Gericht von Amts wegen mindestens jährlich zu überprüfen, ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist.

Gemäß § 47 Abs 1 StGB sind die Eingewiesenen (mit Ausnahme bei der erstmaligen Überprüfung nach Inkrafttreten des Art 6 Abs 1 MVAG 2022, bei der auch eine unbedingte Entlassung möglich wäre, fallaktuell aber nicht angeordnet wurde [vgl erneut 7 Bs 127/23v]) stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum zu entlassen. Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.

Das Oberlandesgericht teilt ausdrücklich die Ansicht des Vollzugsgerichts, dass ausgehend von den bisher vorliegenden medizinischen Gutachten des Sachverständigen C* und insbesondere der aktuellen Stellungnahme der behandelnden Ärztin im Maßnahmenvollzug D* vom 23.1.2025 sowie den Äußerungen der Untergebrachten anlässlich der persönlichen Anhörung durch das Vollzugsgericht die normative Gefährlichkeit der Untergebrachten weiterhin vorliegt und dieser auch nach wie vor nicht durch eine Behandlung außerhalb des Maßnahmenvollzugs wirksam begegnet werden kann.

Sohin hat das Erstgericht die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB zu Recht festgestellt, weshalb der dagegen von der Untergebrachten erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

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