OLG Graz 8Bs71/25i

8Bs71/25iCorte d'appello18 mar 2025

Testo completo

OLG Graz 8Bs71/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00071.25I.0318.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. März 2025, AZ ** (ON 21 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Untersuchungshaft des A* B* wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.

Dieser Beschluss ist längstens bis zum 19. Mai 2025 wirksam.

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der im § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

Begründung

begründung:

In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ ** gegen A* B* (nunmehr; vgl ON 1.1 und ON 1.16) wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB geführten Ermittlungsverfahren setzte die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. März 2025 die über den Beschuldigten mit Beschluss vom 26. Jänner 2025 (ON 8) verhängte und am 10. Februar 2025 (ON 13) fortgesetzte Untersuchungshaft bei unverändert angenommener dringender Verdachtslage aus den Haftgründen der Verdunkelungs-, Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und d StPO fort und wies den Antrag des Beschuldigten auf Vollzug der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest ab (ON 21).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten (Rechtsmittelausführung ON 22 und Ergänzung ON 24 [zur Zulässigkeit vgl. Nimmervoll, Haftrecht³ Z 1256ff]), in der er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Abrede stellt, das Fehlen von Haftgründen releviert, die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft moniert und die Aufhebung der Untersuchungshaft (allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel), eventualiter deren Fortsetzung als elektronisch überwachter Hausarrest anstrebt.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

A* B* ist im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit nach § 173 Abs 1 StPO dringend verdächtig, er habe am 4. November 2024 in ** versucht, seinen Bruder C* B* zu töten, indem er mit seinem Traktor bewusst frontal mit dem Kleinmotorrad des C* B* kollidierte, wodurch das Opfer zu Sturz kam und unter dem Kleinmotorrad eingeklemmt wurde, seinen Traktor anschließend kurz zurücksetzte, sodann erneut auf das Kleinmotorrad und den darunterliegenden C* B* zufuhr und mit dem linken Vorderreifen des Traktors das Vorderrad sowie den untersten Bereich der Vordergabel des Kleinmotorrads überrollte, wobei C* B*, der dadurch schwere Verletzungen erlitt, sich ins daneben gelegene Bachbett retten konnte, als der Beschuldigte ein weiteres Mal zurücksetzte, um erneut auf das Kleinmotorrad zuzufahren.

In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, dass A* B* es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, C* B* zu töten.

Dieser als sehr wahrscheinlich angenommene Sachverhalt ist dem Tatbestand des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, Abs 1, 75 StGB zu subsumieren.

Zum dringenden Tatverdacht wird zunächst auf die ausführliche – vom Beschwerdegericht geteilte – Begründung im angefochtenen Beschluss (BS 2ff) verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass sich dieser in objektiver Hinsicht auf die Ermittlungsergebnisse der Polizeiinspektion D* zu , dabei insbesondere auf die Angaben der Zeugen C B (ON 2.7.9; ON 2.7.10; ON 20) und E* (ON 2.7.8; zu den eigenen Wahrnehmungen und den Schilderungen des Opfers direkt nach dem Vorfall), auf Lichtbilder der Örtlichkeit, der Schäden des Kleinmotorrads und dessen Endlage (ON 2.7.12; ON 2.8) sowie auf das KFZ-technische Gutachten des Sachverständigen FH-Prof. DI Dr. F* (ON 12) und die beim Opfer eingetretenen Verletzungen (siehe ON 1.1; ON 2.2.1, 2; ON 2.7.9; ON 20, 7f) stützt. Maßgeblich ist, dass die Hergangsschilderung des C* B* nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen mit den Beschädigungen und Spuren am Kleinmotorrad in Einklang stehen, wodurch sich dessen Glaubwürdigkeit erhärtet. Dem gegenüber ist die Einlassung des Beschuldigten, wonach es zu einem (von ihm nicht wahrgenommenen) Unfall mit dem von seinem Bruder gelenkten Kleinmotorrad gekommen sei (Anprall gegen die Kippmulde im Zuge einer Rückwärtsfahrt des Traktors: ON 2.2.2, 4; eventuell Anprall vorne: ON 2.2.2, 9) und C* B* dabei absichtlich gegen den Traktor gefahren sei, um ihm Schwierigkeiten zu machen (ON 2.2.2., 5 u. 7; ON 13, 2) durch das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen DI Dr. F* (ON 2.12) geradezu widerlegt und somit – als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung – nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Für die Glaubwürdigkeit des C* B* sprechen neben seiner nachvollziehbaren, detailreichen Schilderung vor der Polizei und im Rahmen der kontradiktorischen Einvernahme die von ihm erlittenen schweren (und nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit seiner Hergangsschilderung in Einklang stehenden) Verletzungen (Serienrippenbrüche, Bruch der rechten Hand und der Speiche, drei Wirbelabbrüche, Bruch des Schulterblatts und des Schultergelenks sowie Abschürfungen; vgl ON 1.1; ON 2.2.1, 2; ON 2.7.9; ON 2.7.19, 3; ON 20, 7f).

Die Annahmen zur subjektiven Tatseite ergeben sich mit der erforderlichen Dringlichkeit aus dem objektiven Geschehnisablauf und der allgemeinen Lebenserfahrung (RIS-Justiz RS0116882). Nach dem hoch wahrscheinlichen Tatablauf fuhr der Beschuldigte nach Wahrnehmung seines Bruders mit seinem Traktor gegen das stehende Kleinmotorrad des G* B*, wodurch dieser zu Sturz kam und im Bereich des Durchstiegs eingeklemmt wurde, woraufhin der Beschuldigte den Traktor zurücksetzte, sodann erneut auf das Kleinmotorrad und den darunterliegenden C* B* zufuhr, mit dem Traktorreifen das Vorderrad sowie den untersten Bereich der Vordergabel des Kleinmotorrads überrollte und dabei C* B* verletzte. Angesichts dieser mehrfachen und massiven, zu schweren Verletzungen des Opfers führenden Attacken mit einem Traktor sowie des (vom Opfer nachvollziehbar geschilderten) nachfolgenden Verhaltens des Beschuldigten (Äußerung: „Jetzt bist du dran“; weitere Verfolgung des in einen Bach geflüchteten Opfers mit dem Traktor) ergibt sich die hohe Wahrscheinlichkeit, dass A* B* dabei den Tod des C* B* zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden hat.

Der Tatverdacht ist somit betreffend §§ 15 Abs 1, 75 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zur Dringlichkeit verdichtet.

Beim Beschuldigten liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vor. Ihm wird eine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte, gegen Leib und Leben gerichtete Tat mit schweren Folgen angelastet und es ist angesichts einer seit Jahren bestehenden familiären Konfliktsituation (mit mehrfach notwendiger Polizeiintervention; vgl ON 14.3, ON 29, 9) sowie einer Äußerung zwei Tage vor der Tat (ZV C* B*, ON 20, 8: „Du Drecksau, du wirst sehen du kommst dran, du Drecksau.“) konkret davon auszugehen, dass es auf freiem Fuß belassen bei einem Zusammentreffen mit den mit ihm im Streit liegenden Familienmitgliedern (auch mit dem in unmittelbarer Nähe wohnhaften weiteren Bruder H* B*) wiederum zu einer Eskalation seitens des Beschuldigten kommen werde und er gegen diese neuerlich eine strafbare, gegen dasselbe Rechtgut gerichtete Handlung mit schweren Folgen (zumindest [absichtlich] schwere Körperverletzung/en; vgl Nimmervoll, Haftrecht³ Z 654f mwN]) begehen werde. Das hier hoch wahrscheinlich begangene Verhalten dokumentiert eine überaus hohe Tatgeneigtheit und Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten sowie ein hohes Aggressionspotential des Beschuldigten (zur Relevanz von Charaktereigenschaften und Wesenszügen für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 28 mwN; RIS-Justiz RS0117806 [T15, T17]). Dass angesichts des hoch wahrscheinlichen Verhaltens des Beschuldigten von diesem somit – sogar beträchtliche – Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht, zumal dieser nicht davor zurückschreckt, in Konfliktsituationen Menschen in lebensbedrohlicher Weise mit einem Traktor zu attackieren, fällt bei der Beurteilung der Tatbegehungsgefahr besonders ins Gewicht (§ 173 Abs 3 zweiter Satz StPO).

Der vom Erstgericht angenommene Haftgrund der Tatausführungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO) liegt jedoch nicht mit der erforderlichen Konkretheit vor. Ungeachtet der anzunehmenden langjährigen familiären Konfliktsituation (vgl ON 14.3) lässt sich angesichts der fallaktuell hoch wahrscheinlich im Rahmen eines zufälligen Aufeinandertreffens mit dem Opfer begangenen Tathandlungen die konkrete Befürchtung, der Beschuldigte werde exakt die versuchte (und nicht irgendeine ähnliche oder vergleichbare) Tat ausführen und seinen Bruder C* B* töten (vgl Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 754 mwN), nicht begründen.

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO liegt ebenfalls nicht (mehr) vor. Der einzige unmittelbare Tatzeuge C* B* wurde bereits kontradiktorisch einvernommen (ON 20) und hinsichtlich der beteiligten Fahrzeuge wurde vom Sachverständigen FH-Prof. DI Dr. F* ein Befund aufgenommen, auf dessen Basis er bereits ein Gutachten erstattete (ON 2.12). Aus den Akten ergibt sich zudem kein konkreter Anhaltspunkt (vgl. Nimmervoll, Haftrecht³ Z 517ff mwN) dafür, dass der Beschuldigte auf freiem Fuß Verdunkelungshandlungen setzen würde.

Die Intensität des bestehenden Haftgrundes ist allerdings so stark ausgeprägt, dass die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel zur Hintanhaltung der Tatbegehungsgefahr (der Haftzweck liegt in der Vermeidung künftiger Straftaten; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor §§ 170 - 189 Rz 7/1) nicht substituiert werden kann.

Eine Unverhältnismäßigkeit des seit 24. Jänner 2025 andauernden (ON 4.1) Freiheitsentzugs liegt nicht vor. Die dringend im Verdacht stehende Tat ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, sodass im Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe prognostizierbar ist, die ein Vielfaches der bisherigen Gesamthaftdauer beträgt. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft steht somit weder zu der zu erwartenden Strafe noch – angesichts der Schwere der Tat und des exorbitanten sozialen Störwerts – zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis.

Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft ist daher fortzusetzen.

Die Haftfrist gründet sich auf § 175 Abs 2 Z 3 iVm § 84 Abs 1 Z 5 StPO, der Ausschluss eines Rechtsmittels auf § 89 Abs 6 StPO.

Einem vom Beschwerdeführer angestrebten Vollzug der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest (§ 173a StPO) steht fallbezogen entgegen, dass der Zweck der Anhaltung solcherart nicht erreicht werden kann (sh Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173a Rz 3). Zweck der Anhaltung eines Beschuldigten in Untersuchungshaft ist, einem oder mehreren Haftgründen entgegenzuwirken (§ 182 Abs 1 StPO), somit fallaktuell - bei vorliegender Tatbegehungsgefahr - einer befürchteten künftigen Tat des Beschuldigten vorzubeugen (Kirchbacher/Rami, WK StPO Vor §§ 170 - 189 Rz 7/1). Gegenständlich kann ungeachtet der Zusicherung des Beschuldigten, er werde eine Wohnung in ** bewohnen (vgl aber die von ihm geschilderte Sehnsucht nach der Heimat [ON 13, 3] und seinen Hinweis auf anstehende Arbeiten in der Landwirtschaft [ON 23, 2]), nicht angenommen werden, dass er bloß durch die zeitliche Beschränkung seiner Aufenthalte außerhalb seiner Unterkunft und unter dem Eindruck der Überwachung hinreichend von weiteren Straftaten, gegebenenfalls auch bei einem zufälligen Aufeinandertreffen mit Familienmitgliedern, abgehalten werden kann. Demnach bedarf es zur Erreichung des Haftzwecks (auch) zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizanstalt (in der auch die im Rechtsmittel relevierte medizinische Versorgung gegeben ist).

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