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23Bs59/25g•OLG Wien 23Bs59/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Trebuch LL.M. in der Strafsache gegenA* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Februar 2025, GZ **-14.6, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigerin, derer sich A* bedient hat, auf 1.950 Euro herabgesetzt wird.
B e g r ü n d u n g :
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Dezember 2024 (ON 11.1) wurde A* nach eineinhalbstündiger Hauptverhandlung von dem wider sie mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 13. November 2024 (ON 5) erhobenen Vorwurf des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Am 10. Jänner 2025 (ON 14.2) beantragte die Freigesprochene sodann unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über eine diesbezügliche Gesamtsumme von 4.760 Euro brutto (ON 14.3) die Leistung eines Beitrages zu den Kosten ihrer Verteidigerin von 4.500 Euro.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14.6) bestimmte die Erstrichterin – soweit hier relevant - den Beitrag zu den angeführten Kosten mit 2.600 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 15.1) mit dem Begehren, „den bestimmten Beitrag zu den Kosten der Verteidigung auf ein angemessenes Maß herab[zu]setzen“.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund gemäß § 393a Abs 1 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer einem hier nicht vorliegenden Fall auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557BlgNR 27. GP S 6 sowie Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK einen Aufwand von rund 6.500 Euro (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Ausgehend von diesen Prämissen lag fallbezogen vor dem Hintergrund des geringen Aktenumfangs, der (nicht fünf, sondern lediglich) eineinhalbstündigen Dauer der Hauptverhandlung sowie der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen von überschaubarer Komplexität ein einfacher, hinter einem „Standardverfahren“ zurückbleibender Verteidigungsfall vor, für welchen der durch das Erstgericht zugesprochene Beitrag zu den Kosten der Verteidigerin im Ausmaß von 20 % des Höchstbetrags bzw mehr als der Hälfte des bestrittenen Betrags tatsächlich etwas überhöht ist; dieser war daher spruchgemäß auf das in casu angemessene Ausmaß (von 15 % des Höchstbetrags) herabzusetzen.
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