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5R33/25x•OLG Wien 5R33/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Einberger und MMag. Klaus in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, *, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B GmbH, **, Deutschland, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 30.000 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4.2.2025, **, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
„Die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des Handelsgerichts Wien wird verworfen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.884,12 (darin enthalten EUR 314,02 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Klage vom 30.8.2024 begehrte der Kläger von der in Deutschland ansässigen beklagten Fahrzeughändlerin EUR 30.000 an Preisminderung. Er habe am 10.9.2022 bei ihr einen Oldtimer der Marke ** zu einem Kaufpreis von EUR 62.000 erworben, der zahlreiche Mängel aufweise. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gründete er auf Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012. Er habe das Fahrzeug als Verbraucher gekauft und die Beklagte habe ihre berufliche bzw gewerbliche Tätigkeit (insbesondere) auch auf Österreich ausgerichtet. Ihre Website sei auf Deutsch verfügbar und spreche damit Kunden aus Österreich an. Ihre Telefonnummer habe sie mit der internationalen Vorwahl für Deutschland +49 angegeben. Er habe ihr mitgeteilt, seinen Wohnsitz in Österreich zu haben und schon vor Vertragsabschluss im Zuge der Korrespondenz ausdrücklich den Wunsch geäußert, dass das Fahrzeug nach Österreich geliefert werden solle. Die Lieferung nach Österreich sei sodann tatsächlich im Kaufvertrag vereinbart und auch durchgeführt worden. Die Beklagte habe daher zumindest konkret anlässlich des mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrags ihre Tätigkeit nach Österreich ausgerichtet.
Die Beklagte erhob dagegen die Einrede (erkennbar gemeint:) der internationalen Unzuständigkeit. Dass der Kläger Verbraucher sei, führe nicht zwangsläufig zu einem Gerichtsstand an seinem Wohnsitz, sondern nur dann, wenn sie ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auch auf diesen Staat ausgerichtet hätte. Das sei nicht der Fall. Ihre Website betreibe sie unter der Toplevel-Domain .de. Sie sei zwar auch auf englisch verfügbar, Verbraucher aus Österreich spreche sie damit aber naturgemäß nicht an. Die Beklagte führe auch keine Werbemaßnahmen auf dem österreichischen Markt durch. Dass sie Kunden aus Österreich nicht ablehne, sei als bloßes „doing business“ nicht hinreichend, um ein Ausrichten iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 anzunehmen. Die Initiative zum Kaufvertragsabschluss sei vom Kläger ausgegangen und der Vertrag an ihrem Sitz in Deutschland unterfertigt worden. Die Lieferung des Fahrzeugs sei eine individuell vereinbarte Zusatzleistung und ihm vor Vertragsabschluss nicht angeboten worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück. Es stellte den auf den Seiten 4 bis 5 der Beschlussausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest und folgerte rechtlich, die Beklagte habe ihre gewerbliche Tätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet. Auf ihrer Website würden abgesehen von Deutschland keine konkreten Mitgliedstaaten genannt, auf die sich ihre Tätigkeit beziehe. Die Verfügbarkeit auf Englisch begründe kein Ausrichten nach Österreich. Bei der Vereinbarung, das Fahrzeug nach Österreich zu liefern, handle es sich um eine als solche im Vertrag ausgewiesene individuelle Sondervereinbarung. Der Geschäftsführer der Beklagten habe zudem darauf hingewiesen, mit Transporten nach Österreich keine Erfahrungen zu haben.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Erstgericht „für international zuständig zu erklären und diesem die Durchführung des Verfahrens und Entscheidung in der Sache“ aufzutragen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Nach Art 18 Abs 1 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 kann ein Verbraucher vertragliche Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag auch vor den Gerichten des Ortes seines Wohnsitzes geltend machen, wenn sein Vertragspartner seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt oder auf irgendeinem Weg auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Der Verbrauchergerichtsstand ist verordnungsautonom (4 Ob 96/23f [Rn 11]) und grundsätzlich eng (RS0128703) auszulegen.
Der Begriff des „Ausrichtens“ erfasst nicht nur Werbung, sondern alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen (RS0125252). Zu prüfen ist, ob der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragsabschluss (RS0128705) seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers herzustellen (RS0128704) oder doch zumindest zu diesen bereit zu sein (9 Ob 13/24p [Rn 13 mwN]).
Was den Internetauftritt eines Gewerbetreibenden betrifft, so sind Anhaltspunkt für ein „Ausrichten“ der Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung einer anderen Toplevel-Domain als jener des Mitgliedstaates der Niederlassung des Gewerbetreibenden oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft. Die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden im Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers reicht dagegen nicht aus (EuGH, C-585/08 und C-144/09 [Rn 80 ff]; RS0125001 [T2]).
Anhaltspunkte für ein Ausüben oder Ausrichten der Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers können aber nicht nur in der Onlinepräsenz des Gewerbetreibenden gefunden werden. Bloßes „doing business“ reicht zwar nicht aus (RS0125252). Davon kann aber dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine singuläre Maßnahme des Unternehmers unmittelbar kausal für den Vertragsabschluss mit dem konkreten Verbraucher geworden ist (RS0125252 [T7]; 10 Ob 21/14g [Pkt 2.1]). Das Tatbestandsmerkmal der Ausübung (RS0119468) oder Ausrichtung (10 Ob 21/14g [Pkt 4.1]) der Tätigkeit ist zudem schon beim ersten grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäft erfüllt.
Nach Maßgabe dieser Erwägungen ist die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts zu bejahen. Wie der Rekurswerber zutreffend aufzeigt, hatte der Oberste Gerichtshof bereits einen weitgehend gleichgelagerten Sachverhalt zu beurteilen. Der Entscheidung 4 Ob 172/12s (= jusIT 2013, 128 [zust. Garber]) lag dabei zugrunde, dass die dortige Klägerin über ein Suchportal auf die Website einer in Deutschland ansässigen Fahrzeughändlerin gelangt war. Sie kontaktierte diese über die mit internationaler Vorwahl angegebene Telefonnummer, woraufhin ihr die Beklagte Fotos und Informationen zu einem Fahrzeug per Email übermittelte. Bevor die Klägerin nach Deutschland fuhr, um den Kaufvertrag dort abzuschließen und das Fahrzeug nach Österreich zu überstellen, fragte sie nach, ob es ein Problem sei, dass sie aus Österreich komme, was die Beklagte verneinte. Der Oberste Gerichtshof erkannte darin ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit nach Österreich ausgerichtet hatte und bejahte daher die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte.
Auch im vorliegenden Fall wurde der Kläger über ein Internetinserat auf die Beklagte aufmerksam. Schon die angegebene internationale Vorwahl auf ihrer Website kann als erster Anhaltspunkt gewertet werden, dass sie sich auch an Kunden aus dem (europäischen) Ausland richtet. Dazu kommt, dass die gesamte Website auch auf Englisch verfügbar ist. Die Verwendung einer im Sitzstaat nicht gesprochenen Weltsprache stellt ein weiteres Indiz für die Internationalität des Auftritts dar (Simotta in Fasching/Konecny3 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 149 mwN). Aus dem vorgelegten Emailverkehr (Beilage ./A, S 1 bis 3), dessen unstrittiger Inhalt dem Rekursverfahren ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann (RS0121557), ist zudem ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger vor Vertragsabschluss nicht nur Fotos des Fahrzeugs übermittelte, sondern auch Fragen zu dessen Zustand beantwortete. Dabei war aus der Signatur des Klägers sein Wohnsitz in Österreich erkennbar. Letztlich hat das Erstgericht festgestellt, dass bereits vorvertraglich über den Transport nach Österreich gesprochen wurde und die Beklagte sich bereit zeigte, diesen zu organisieren. Damit geht der Sachverhalt sogar noch über den zu 4 Ob 172/12s hinaus, wo die Beklagte lediglich zu verstehen gab, es sei „kein Problem“, dass die Klägerin aus Österreich komme. Dass der Geschäftsführer der Beklagten überdies äußerte, mit Österreich keine Erfahrungswerte zu haben, fällt ebensowenig ins Gewicht (vgl wiederum RS0119468; 10 Ob 21/14g [Pkt 4.1]) wie die Tatsache, dass es sich bei der Transportvereinbarung um eine individuelle Abrede handelt (vgl wiederum RS0125252 [T7]; 10 Ob 21/14g [Pkt 2.1]).
Da die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts somit zu bejahen ist, war dem berechtigten Rekurs Folge zu geben. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass das Erstgericht über seine örtliche Zuständigkeit nicht abgesprochen hat. Soweit in der Literatur zudem die Ansicht vertreten wird, eine Heilung durch rügelose Einlassung sei hinsichtlich der örtlichen Unzuständigkeit isoliert nicht möglich, wenn die internationale Zuständigkeit bestritten wird (Simotta in Fasching/Konecny3 Art 26 EuGVVO 2012 Rz 14/1), gründet dies auf einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (11 AR 54/13), die ihrerseits von der Prämisse ausgeht, soweit Zuständigkeitstatbestände der EuGVVO nicht nur die internationale sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelten seien beide untrennbar miteinander verbunden (Rn 21). Der Oberste Gerichtshof geht dementgegen davon aus, dass beide Prozessvoraussetzungen dennoch getrennt voneinander zu beurteilen sind (5 Ob 240/18g [Pkt 3.2.2]), sodass die Ansicht von Simotta nicht trägt.
Eine Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits über die internationale Zuständigkeit (RS0035955 [T17]) in erster Instanz konnte unterbleiben. Als klar abgrenzbar vom Aufwand in der Hauptsache (vgl RS0036009 [T3]) ist lediglich der Schriftsatz ON 14 anzusehen, für den keine Kosten verzeichnet wurden.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Diese Kosten sind allein dem Zwischenstreit zuzuordnen. Für den Rekurs gebührt als Folgeeingabe jedoch nur ein ERV-Erhöhungsbetrag von EUR 2,60. Die verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zuzusprechen, da eine solche nicht angefallen ist.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 1 ZPO. Es waren keine Rechtsfragen von der in dieser Bestimmung geforderten Qualität zu beantworten. Das Rekursgericht ist der Rechtsprechung des OGH gefolgt.
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