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9Bs50/25h•OLG Graz 9Bs50/25h
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Kohlroser in der Strafsache gegen A* B* wegen §§ 15, 201 Abs 1 StGB ua über die Beschwerde des A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Februar 2025, AZ **, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 300,00 bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte gegen A* B* zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§15, 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen. Am 23. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das Ermittlungsverfahren (wegen §§ 15, 201 Abs 1 StGB, § 218 Abs 1 StGB, § 83 Abs 1 StGB) nach § 190 Z 1 StPO und § 190 Z 2 StPO ein und verständigte hiervon den Beschuldigten (ON 1.3, Zustelldatum der Verständigung an den Beschuldigten unbekannt). Am 28. Dezember 2024 übermittelte der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft die Vollmachtsbekanntgabe samt Ersuchen um Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht (ON 5.2). Am 2. Jänner 2025 wurde bei der Staatsanwaltschaft der Verteidiger erfasst und ihm bis auf weiteres elektronische Akteneinsicht gewährt (ON 1.4). Am 3. Februar 2025 beantragte A* B* bei der Staatsanwaltschaft Graz die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten nach § 196a StPO und brachte vor, dass ihm durch das Ermittlungsverfahren, insbesondere durch die Vollmachtsbekanntgabe, die elektronische Akteneinsicht sowie die mehrfachen Konferenzen Verteidigungskosten in beträchtlicher, jedenfalls EUR 900,00 übersteigender Höhe entstanden seien (ON 6.2). Den Antrag übermittelte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis darauf, dass das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 eingestellt worden sei und der Verteidiger erst nach Einstellung des Verfahrens am 28. Dezember 2024 die Vollmachtsbekanntgabe vorgelegt habe, dem Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz .
Mit Beschluss der Einzelrichterin vom 20. Februar 2025 wurde der Antrag des A* B* auf Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren nach § 196a StPO mit der Begründung abgewiesen, dass die Verteidigungshandlungen ab 28. Dezember 2024 in Form einer Vollmachtsbekanntgabe, eines Antrags auf Akteneinsicht und im Antrag nicht näher begründeter Konferenzen weder notwendig, noch zweckmäßig gewesen seien (ON 7).
Mit seiner Beschwerde (ON 8.2) beantragt A* B* erneut die Zuerkennung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten der Verteidigung nach § 196a StPO und bringt vor, dass ein Beschuldigter das Recht habe, auch vor seiner Einvernahme bei der Polizei mit einem Verteidiger Rücksprache zu halten und sich in Ansehung seiner Verteidigungsrechte belehren zu lassen, welche Leistungen im Falle einer Einstellung des Verfahrens ersatzfähig seien. Im Anlassfall seien Leistungen bereits längere Zeit vor Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erbracht worden und seien diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Der Beschuldigte habe bereits mehrere Tage vor der Einstellung des Verfahrens mit dem Verteidiger in mehreren Telefonaten die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert und habe insbesondere am 20. Dezember 2024, sohin drei Tage vor der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft eine ausgiebige Konferenz in der Kanzlei des ausgewiesenen Verteidigers stattgefunden. Die mit 23. Dezember 2024 verfügte Einstellung des Verfahrens sei dem Beschuldigten frühestens am 30. Dezember 2024 zugestellt worden und sei die Vollmachtsbekanntgabe des Verteidigers jedenfalls bevor dem Beschuldigten die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens zugestellt wurde, erfolgt. Der Beschuldigte habe vor der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft am 23. Dezember 2024 und jedenfalls auch noch nach dem 23. Dezember 2024 bis zur Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht am 2. Jänner 2025 und vor Benachrichtigung des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens in der ersten Jännerwoche 2025 anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren nach § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, bei dem das Ermittlungsverfahren aufwendig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Immer hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags aber unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe, einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw eine angemessene Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der C* rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht.
Im vorliegenden Fall lag dem Ermittlungsverfahren ein Abschlussbericht (ON 2) zugrunde, dem zufolge D* B* am 4. Dezember 2024 auf der Polizeiinspektion E* eine geschlechtliche Nötigung und eine Körperverletzung anzeigte. Der Beschuldigte A* B* wurde am 6. Dezember 2024 auf der Polizeiinspektion vernommen. D* B* wurde zweimal vernommen. Ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot wurden ausgesprochen. Der Aktenumfang umfasste bis zur Einstellung gerade einmal vier Ordnungsnummern. Der zu beurteilende Sachverhalt bzw die Beweismittel gestalteten sich damit sehr übersichtlich. Das Ermittlungsverfahren war demnach einfach und kurz. Die notwendige und zweckmäßige Tätigkeit des Verteidigers kann vor diesem Hintergrund auf eine Besprechung mit dem Beschuldigten, Telefonaten und die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht beschränkt werden. Die Notwendigkeit Letzteres ergibt sich schon aus dem Vorbringen späterer Zustellung der Verständigung des A* B* von der Einstellung des Verfahrens. Zusammengefasst handelte es sich nach Maßgabe der geringen Komplexität und Dauer des Verfahrens um einen weit unter dem Durchschnitt liegenden Verteidigungsfall, weshalb ein Beitrag zu den Kosten des Verteidigers von EUR 300,00 angemessen ist.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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