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13Nc5/25w•OLG Linz 13Nc5/25w
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Jäger als Vorsitzende sowie die weiteren Richter Dr. Freudenthaler und MMag. Wiesauer in der Ablehnungssache Nc1* des Oberlandesgerichts Linz über die Ablehnung des Richters des Oberlandesgerichts Linz Mag. A* in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Ablehnung des Richters Mag. A* wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 ZPO).
Begründung:
B* begehrt zu Cg* des Landesgerichtes Linz von der im gegen ihn vor dem Landesgericht Linz geführten Strafverfahren Hv* beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. C* Schadenersatz. Gegen das abweisende Urteil erhob der Kläger Berufung, der vom Oberlandesgericht Linz (3 R 84/24d) in der Hauptsache nicht und im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben wurde. In der dagegen vom Rechtsvertreter erhobenen außerordentlichen Revision lehnte der Kläger ein Mitglied des Berufungssenats ab.
Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichtes Linz wies den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 ab (Nc2*).
Mit beim Oberlandesgericht Linz am 6. November 2024 eingelangter und nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigter Eingabe des Klägers vom 31. Oktober 2024 erhob dieser „Rekurs“ gegen den Beschluss des Ablehnungssenats und lehnte mit diesem gleichzeitig die „Senatsrichter zum Beschluss vom 28. Oktober 2024“ ab (Nc1*).
Den Selbstmeldungen der zunächst in dieser Ablehnungssache zur Entscheidung berufenen Richter Mag. D* und Mag. E* wurde jeweils Folge gegeben (Nc3* und Nc4*).
Der sodann für die in der Ablehnungssache Nc2* erfolgte Ablehnung zuständige Richter Mag. A* erteilte mit Beschluss vom 26. Februar 2025 einen Verbesserungsauftrag dahingehend, dass die Ablehnung der Richter des Ablehnungssenates mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts zu versehen sei (Nc1*).
Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 (im Original eingelangt am 4. März 2025) lehnt der Antragsteller nunmehr auch Mag. A* ab. Auch diese Ablehnung ist wiederum nicht mit einer Rechtsanwaltsunterschrift versehen.
Neben diffuser und nicht nachvollziehbarer Ausführungen und Vorwürfe („Mittäterschaft zum Senat F* gemäß § 278 StGB mit Disziplinar- und Strafanzeige und erklärtem Privateintritt“, „Verdacht auf Bestechung“) sowie Beleidigungen („höhere Minderintelligenz des RiOLG“, „schwer intellektuell angeschlagener RiOLG“) vertritt der Antragsteller trotz bereits erfolgtem Verbesserungsauftrag weiterhin beharrlich die Ansicht, im Ablehnungsverfahren herrsche keine Anwaltspflicht.
Mag. A* erklärte, nicht befangen zu sein.
Fallbezogen besteht für schriftliche Ablehnungsanträge absolute Anwaltspflicht, weil im Hauptverfahren (3 R 84/24d des OLG Linz), in dem die (erste) Ablehnung einer Richterin erfolgte, Anwaltspflicht besteht (RS0035708). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung 7 Ob 60/06h besagt nichts anderes. Dort bestand bereits im Hauptverfahren (Mietzinsrückstand und Räumungsbegehren) und folglich auch im Ablehnungsverfahren keine Anwaltspflicht.
Verletzt ein Ablehnungswerber zum wiederholten Male wider besseren Wissens Vorschriften über die Form einer Prozesshandlung, zu denen auch die Regeln über die anwaltliche Vertretung gehören, bringt er die Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit ein und vertritt er überdies dezidiert den Rechtsstandpunkt, keine anwaltliche Vertretung zu benötigen, ist das Rechtsmittel ohne Verbesserungsverfahren und ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen (7 Ob 50/17d). Das gilt auch dann, wenn die Anwaltspflicht aufgrund von erteilten Verbesserungsaufträgen bekannt sein musste (RS0036385 [T9]). Die Bestimmungen der ZPO über die Möglichkeit der Verbesserung von Formgebrechen haben den Zweck, eine Partei vor Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der Formvorschriften einen Formfehler begeht, und finden dort ihre Grenze, wo sie ausschließlich zur Verschleppung oder Verzögerung des Verfahrens benützt werden (RS0036385 [T2]).
Trotz des in Nc1* ergangenen Verbesserungsauftrags mit der begründeten Belehrung über das Bestehen einer Anwaltspflicht lehnt der Antragsteller als Reaktion den, den Verbesserungsauftrag erteilenden Richter wiederum ohne Anwaltsunterfertigung umgehend ab und ignoriert beharrlich ihm erteilte Belehrungen und Verbesserungsaufträge, die er als „Billig-Trick“ bezeichnet. Von einem versehentlichen Formfehler oder einer Unkenntnis der Formvorschrift kann demnach keine Rede sein. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ist evident. Der Antragsteller, der im Anlassverfahren ohnehin rechtsfreundlich vertreten wird, verzögert eine weitere Behandlung der Ablehnungssache Nc1* durch substanzlose und nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte Ablehnungen.
Der gegen Mag. A* gerichtete Ablehnungsantrag ist daher zurückzuweisen.
Überdies liegen die Voraussetzungen des § 86a Abs 2 ZPO vor. Nach § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solcher Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – zu den Akten zu nehmen (2 Nc 66/23p; RS0129051).
Die wiederholte Einbringung von im Kern substanzlosen Ablehnungsanträgen als Reaktion auf dem eigenen Rechtsstandpunkt widersprechende gerichtliche Entscheidungen erweist sich als zweckloses Vorgehen iSd § 86a Abs 2 ZPO (2 Nc 66/23p). Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bilden einen Ablehnungsgrund (RS0111290); ebenso wenig behauptete Verfahrensmängel (RS0046090). Das Ablehnungsverfahren soll nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können (RS0111290).
Der weitere Vorwurf des Antragstellers, ihm würden die in den Ablehnungssachen Nc3* und Nc4* aufgrund der Selbstmeldung von Richtern ergangenen Beschlüsse „unterschlagen“, entzieht sich ebenfalls einer sachbezogenen Erwiderung, ist doch das Ablehnungsverfahren bei einer Selbstmeldung eines Richters weiterhin einseitig, sodass die in den zitierten Ablehnungssachen ergangenen Beschlüsse dem Antragsteller auch nicht zuzustellen waren (9 Nc 36/12m; 1 Ob 113/22g; 5 Ob 167/24f).
Weitere vergleichbare Eingaben des Antragstellers werden daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, worauf ausdrücklich hingewiesen wird.
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