OLG Linz 8Bs21/25g

8Bs21/25gCorte d'appello17 mar 2025

Testo completo

OLG Linz 8Bs21/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00021.25G.0317.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Reinberg in der Strafsache gegen A* wegen Kosten der Verteidigung des Angeklagten über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landegerichtes Salzburg vom 23. Jänner 2025, Hv*-47, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung sowie unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zurückverwiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag (vgl. ON 45.2) des A*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B* und Dr. B* LL.M., auf Zuspruch der Kosten der Verteidigung durch diese Rechtsanwälte (in vollem Umfang von EUR 13.296,40; angeschlossen eine Leistungsaufstellung ON 45.3) mit der Begründung zurück, dass mit Blick auf die Beendigung des zugrundeliegenden Vollmachtsverhältnisses durch Kündigung mit Schriftsatz vom 17. September 2024 dem nach § 393a StPO gestellten Antrag, der keine fristgebundene erforderliche Prozesshandlung mit nachwirkenden Interessens-, Wahrungs- und Vertretungspflichten darstelle, keine Vertretungsbefugnis mehr zugrundeliege (ON 47).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des A*, vertreten durch eben diese Rechtsanwälte (ON 45.2), mit dem Ziel der Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass gemäß § 393a Abs 2 StPO zu Handen der ausgewiesenen Wahlverteidiger ein Betrag von EUR 13.296,40 zuerkannt werde; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung begehrt.

Die Beschwerde ist im Sinne ihres Kassationsbegehrens berechtigt.

Soweit für dieses Beschwerdeverfahren von Relevanz, wurde A* in der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2024 (rechtskräftig mit 7. November 2024), vom Landesgericht Salzburg als Schöffengericht von den wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 16. April 2024 erhobenen Vorwürfen zur Gänze gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Vorangehend hatten die nunmehr einschreitenden – und sich damit ersichtlich (wieder) auf eine erteilte Bevollmächtigung berufenden - Rechtsanwälte Dr. B* und Dr. B* LL.M. mit Eingabe vom 22. April 2024 (ON 18.2) ihre Bevollmächtigung, als Verteidiger des A* in dieser Strafsache einzuschreiten, dem Landesgericht Salzburg übermittelt, weiters unter anderem die (erste) Hauptverhandlung vom 22. Juli 2024 verrichtet und in weiterer Folge die Vollmachtskündigung mit Schriftsatz vom 17. September 2024 (ON 35.2) dem Landesgericht Salzburg angezeigt. Daraufhin gab das Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom Folgetag dem damals Angeklagten umgehend gemäß § 61 Abs 2 und 3 letzter Halbsatz StPO einen Verfahrenshilfeverteidiger bei (ON 36), der A* bis zur rechtskräftigen Erledigung der Strafsache (Freispruch) vertrat.

Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund einem freigesprochenen Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.

In der Sache mag es zweifelhaft erscheinen, ob eine Vollmachtskündigung selbst zur zweckentsprechenden Verteidigung erfolgt; ein nicht in Anwesenheit dieser Vertreter verzeichneter Erfolgszuschlag von 50% wegen letztlich Freispruchs bliebe auch fraglich, schon weil dieser Umstand grundsätzlich neutral für einen zu ermittelnden Kostenbeitrag nach § 393a StPO; auch der im Leistungsverzeichnis angeführte Kostenbestimmungsantrag selbst ist regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. Lendl WK-StPO § 393a Rz 23).

Von diesen allgemeinen Ausführungen abgesehen, ist aber in diesem Fall zunächst darauf hinzuweisen, dass der vom Erstgericht in Anspruch genommene Zurückweisungsgrund nicht verfängt, weil Antrag und Beschwerde vom 04. Februar 2025 die B* Rechtsanwälte GesmbH eindeutig als Vertreter des (freigesprochenen) A* ausweisen, weshalb von einer aufrechten Bevollmächtigung zu diesen Zeitpunkten (wieder) auszugehen ist. Insofern hat das Erstgericht in der Sache sich mit den von den bevollmächtigten Verteidigern vorgelegten Beilagen insofern noch nicht auseinandergesetzt, als nach dem Zweck des § 393a StPO einem Freigesprochenen die tatsächlich aufgelaufenen Verteidigungskosten zu ersetzen sind, was nicht ausschließt, dass er diese einem Dritten (gegebenenfalls auch kraft Vertrags) zu ersetzen hat. Nimmt man nun Maß am Aktenvermerk dieser Anwaltskanzlei vom 12. Oktober 2023 über die Frage der Kostendeckung sowie daran, dass die Anwaltskanzlei den Freigesprochenen am 19. Dezember 2024 darüber informiert habe, dass es sich beim gestellten Antrag gemäß § 393a StPO um den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung handle, die der Freigesprochene aus dem Mandat der einschreitenden Anwälte schulde (ON 49.5,1), ist ein Anspruch insbesondere ohne Kenntnis der vertraglichen Übereinkünfte im Hintergrund und auch der Bedingungen der Versicherung nicht von vornherein auszuschließen.

Das betrifft vor allem Fälle, in denen vertretene (Freigesprochene) zwar von der Rechtsschutzversicherung bestimmte Kostenbeträge bezahlt erhalten, jedoch Differenzbeträge, die sie ihren Verteidigern (Wahlverteidiger oder Amtsverteidiger) zu bezahlen haben, grundsätzlich zu Recht geltend machen können.

Daher wird es im Weiteren auch einer Auseinandersetzung mit dem daran anknüpfenden Vorbringen bedürfen, dass abgesehen von der Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung der C* der Freigesprochene darüber informiert worden sei, dass die Abrechnung des Wahlverteidigers nach Stellung eines Kostenersatzantrages nach § 393a StPO erfolge und der auf diese Weise erstrebte Kostenbeitrag auf die von der Rechtsschutzversicherung zu gewährende Deckungssumme anzurechnen sei (ON 49.2,2).

Vor diesem Hintergrund kann derzeit ohne weitere Erhebungen nicht abschließend geklärt werden, ob dem Freigesprochenen letztlich aus einem Vertragsverhältnis nicht doch Kosten seiner Wahlverteidigung bis zum 17. September 2024 entstanden sein könnten, dies zumindest einer inhaltlichen Prüfung auf ihrer Ersatzfähigkeit nach § 393a StPO unterliegt, sodass im Sinne des Eventualantrages der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach entsprechender Verfahrensergänzung in der Sache aufzutragen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

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