OLG Wien 32Bs1/25v

32Bs1/25vCorte d'appello17 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 32Bs1/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00001.25V.0317.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Mag. A* wegen§§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2024, GZ *8.2, nach der am17. März 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. sowie des Angeklagten Mag. A und seines Verteidigers Mag. Johannes Maximilian Fouchs durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht, hingegen jener wegen Strafe Folge gegeben und die verhängte – gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene – Freiheitsstrafe auf fünf Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (I./) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach (richtig:) §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 269 Abs 1 StGB – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Genannte am 17. (richtig:) Mai 2024 in ** die Polizeibeamten Insp. B* und Insp. C*, sohin Beamte,

I./ mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsuchung der Wohnung gemäß § 39 SPG und in weiterer Folge seiner Identitätsfeststellung, Anhaltung und Festnahme zu hindern versucht, indem er auf den Beamten, der sich bereits beim Betreten der Wohnung durch lautstarke Ankündigung mit den Worten „POLIZEI! Ist jemand in der Wohnung? … POLIZEI! Wir betreten jetzt die Wohnung, wir kommen rein … POLIZEI! Wir sind jetzt in der Wohnung“ als solcher zu erkennen gegeben hatte, zurannte, diesen mit seiner linken Hand am Unterarm packte, während er mit der rechten Hand und geballter Faust zum Schlag ausholte und wiederholt danach trachtete Insp. B* Faustschläge zu versetzen, um sodann selbst nach Androhung und Einsatz eines Pfeffersprays sowie nachdem er zu Boden gebracht worden war, weiterhin versuchte, sich aus der Fixierung durch die einschreitenden Beamten zu lösen, indem er zielgerichtete Tritte in deren Richtung setzte, wobei einige der Tritte Insp. C* im Bereich der Schienbeine trafen;

II./ durch den unter Punkt I./ beschriebenen Vorfall während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten, vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von drei Vergehen als erschwerend, mildernd hingegen die Unbescholtenheit des Angeklagten sowie den Umstand, dass es hinsichtlich aller Vergehen beim Versuch geblieben ist.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 9), die in der Folge fristgemäß zur Ausführung gelangte (ON 10).

Der Erledigung der Berufung ist voranzustellen, dass es sich bei der im Spruch mit „17.06.2024“ (anstatt richtig mit 17. Mai 2024) angeführten Tatzeit (ON 8.2 S 1) unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen (ON 8.2 S 3), des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 8.1.3 S 16) sowie des gesamten Akteninhalts (insbesondere ON 2) um einen offensichtlichen Tippfehler handelt.

Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Die – daher zunächst zu behandelnde – Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) erweist sich als nicht berechtigt.

Ein im Sinn des § 281 Abs 1 Z 4 StPO erheblicher Beweisantrag muss das Beweismittel, das Beweisthema sowie – soweit das nicht auf der Hand liegt – die Gründe anführen, aus denen die Durchführung des Beweises das behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (§ 55 Abs 1 und 2 StPO; RIS-Justiz RS0118444, RS0099453).

In der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er zum Tatzeitpunkt aufgrund eines asthenischen Affekts gemäß § 11 StGB zurechnungsunfähig war (ON 8.1.3 S 13).

Dieser Antrag verfiel zu Recht der Abweisung.

Das (beantragte) Beweismittel muss geeignet sein, das angestrebte Ergebnis zu erreichen; es ist eine Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisthema erforderlich. Der unter Beweis zu stellende Umstand muss mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen. Die Eignung des Beweismittels zur Klärung des Beweisthemas ist im Beweisantrag zu begründen, soweit dies nicht ohnehin offensichtlich ist (vgl Kirchbacher, StPO15 § 55 Rz 7 f mwN).

Diesem Erfordernis wird der angeführte Antrag nicht gerecht. Das Bestehen eines asthenischen Affektes, worunter Bestürzung, Furcht oder Schrecken verstanden wird (vgl Lewisch, WK2 StGB § 3 Rz 171), ist einerseits ein Umstand für dessen Beurteilung in der Regel keine medizinischen Fachkenntnisse erforderlich sind und der daher vom Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung selbständig zu beurteilen ist, und legt andererseits keinesfalls die Aufhebung der Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit iSd § 11 StGB, also die aufgrund einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder eines anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung bestehende Unfähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nahe. Der Berufungswerber hat es – wiewohl im Hinblick auf die fehlende Offensichtlichkeit notwendig - auch unterlassen einen seiner Ansicht nach bestehenden Zusammenhang darzulegen und dadurch die Eignung des von ihm beantragten Beweismittels zu begründen. Darüber hinaus hat sich selbst der Angeklagte nie mit Zurechnungsunfähigkeit verantwortet, sondern lediglich darauf verwiesen, „in Fahrt“ und schlaftrunken gewesen zu sein (vgl 8.1.3 S 5 und 13).

Die in der Berufung wegen Nichtigkeit (ON 10 S 3) unter Bezugnahme auf die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten nachgetragenen Ergänzungen des Antragsvorbringens sind zufolge des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich (vgl RIS-Justiz RS0099117, RS0099618; Ratz, WK-StPO § 467 Rz 1). Lediglich der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die angeführten Zeugen in der Hauptverhandlung keinesfalls – wie vom Berufungswerber suggeriert (ON 10 S 3) – ausgesagt haben, dass sie von einer Psychose ausgegangen seien, sondern der Zeuge C* lediglich angegeben hat, dass sie nicht gewusst hätten, ob es sich um eine Psychose handle (ON 8.1.3 S 11). Im Übrigen wird und wurde das Bestehen einer Psychose auch vom Angeklagten nicht einmal behauptet, zumal eine solche nicht ohne weiteres mit einem asthenischen Affekt gleichzusetzen ist.

Der Berufung wegen Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat (Mayerhofer, aaO § 258 Rz 45).

Ausgehend von diesen Prämissen bestehen keine Bedenken an der Tragkraft der angestellten Beweiswürdigung, weil das Erstgericht alle relevanten Beweisergebnisse gewürdigt und mit logisch nachvollziehbarer Begründung dargetan hat, wie es zu den getroffenen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gelangte. Insbesondere konnte sich die Tatrichterin einen unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten und von den Zeugen verschaffen und bestehen mit Blick auf deren Depositionen auch unter Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keine Bedenken an den Urteilsannahmen.

Mit seinen, die (implizite) Bejahung seiner Zurechnungsfähigkeit in Zweifel ziehenden Ausführungen stellt der Angeklagte eigene beweiswürdigende Erwägungen an, die aber nicht geeignet sind, die insgesamt schlüssigen, alle relevanten Verfahrensergebnisse und insbesondere auch seine Verantwortung, beachtenden Ausführungen des Erstgerichts (vgl ON 8.2 S 7 f) zu erschüttern.

Zutreffend ist, dass der Zeuge B* in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, dass der Angeklagte sehr weit aufgerissene Augen gehabt habe und ihnen das komisch vorgekommen sei, weil es sehr unnatürlich ausgesehen habe (ON 8.1.3 S 8), und, dass das Pfefferspray keine Wirkung gehabt habe.

Der Zeuge C* gab – wie bereits oben ausgeführt - seinerseits an, dass sie nicht gewusst hätten, ob es sich um eine Psychose handle, wobei er dies mit den unnatürlich weit aufgerissenen Augen begründete (ON 8.1.3 S 11).

Im Amtsvermerk vom 18. Mai 2024 (ON 2.11) wurden die angeführten Wahrnehmungen der beiden Beamten dokumentiert, ebenso wie das negative Ergebnis eines beim Angeklagten durchgeführten Alkovortests (0,0 mg/l). Hingegen finden sich auch in diesem Amtsvermerk keine Anhaltspunkte für einen im Sinne des § 11 StGB relevanten Zustand des Angeklagten.

Schließlich bieten auch die Aussagen des Angeklagten selbst keine entsprechenden Anhaltspunkte. Anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 18. Mai 2024 (ON 2.6) gab der Angeklagte an, dass er – außer einem halben Bier gegen 19 Uhr des Vortages - weder Alkohol, noch Rauschmittel oder andere Substanzen konsumiert habe, die seine körperliche oder geistige Verfassung hätten beeinträchtigen können. Er habe sich nach einem langen Arbeitstag hingelegt und gegen Mitternacht laute Schreie gehört, sei „wie vom Blitz getroffen“ in die Wohnküche gerannt, habe dort zwei fremde Personen gesehen und sei auf diese zugegangen. Er habe sie nur rausdrängen wollen. Als er gesehen habe, dass es sich um Polizisten handelt, sei er schon eingesprüht und zu Boden gezerrt worden. In der Hauptverhandlung verantwortete sich der Angeklagte dahingehend, nicht gehört zu haben, was die Polizisten gesagt hätten, weil er zu sehr „in Fahrt“ (ON 8.1.3 S 5) gewesen sei. Zu den Aussagen der Zeugen befragt, gab er in der Hauptverhandlung schließlich auch an, schlaftrunken gewesen zu sein (ON 8.1.3 S 13). Diese Schilderungen deuten auf eine Verärgerung oder Wut des Angeklagten, nicht jedoch auf eine Psychose oder einen anderen iSd § 11 StGB relevanten Zustand des Angeklagten hin, wobei dessen weit aufgerissenen Augen auch schlüssig und lebensnah mit dem Umstand zu erklären sind, dass dieser unmittelbar zuvor aus dem Schlaf gerissen wurde, sodass auch unter Berücksichtigung der Aussagen der beiden Zeugen keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestehen.

Soweit - unter Verweis auf die Angaben der Polizeibeamten und mit der Behauptung, diese seien von einer Psychose ausgegangen - neuerlich der Antrag auf Einholung eines (nunmehr insoweit konkretisiert) psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür gestellt wird, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen sei (ON 10 S 7 f), wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach es der Berufungswerber unterlassen hat die Eignung des von ihm beantragten Beweismittels darzulegen.

Sohin hat auch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der - bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden - Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage, sodass der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ein Erfolg zu versagen.

Auch die Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) erweist sich als nicht berechtigt.

Das Erstgericht schloss eine diversionelle Erledigung erkennbar (vgl ON 8.1.3 S 14) mangels Verantwortungsübernahme aus. Die Diversionsrüge macht auch nicht klar, weshalb die mangelnde Verantwortungsübernahme des Angeklagten, der sich zwar zuletzt nach Erörterung der Möglichkeit einer diversionellen Erledigung und Rücksprache mit seinem Verteidiger formal schuldig bekannte, jedoch – wie schon zuvor (ON 2.6 S 4 f; ON 8.1.3 S 7) – weiterhin gezielte Tätlichkeiten gegen die Polizeibeamten und damit den wesentlichen Aspekt der ihm zur Last gelegten – iSd § 269 Abs 1 StGB relevanten – Tathandlungen leugnete (ON 8.1.3 S 14), keine spezialpräventiven Bedenken begründen sollte (vgl RIS-Justiz RS0124801, RS0116299). Zwar ist ein Schuldeinbekenntnis hinsichtlich aller das Unrecht der vorgeworfenen Tat betreffenden Begleitumstände – wie vom Berufungswerber insoweit zutreffend ausgeführt – nicht Voraussetzung für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück, sondern reicht es vielmehr, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Tat dem Grunde nach als Fehlverhalten einbekennt (Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 36/3). Davon kann fallkonkret, auch wenn der Angeklagte eingeräumt hat, dass es ihm leid tue (ON 8.1.3 S 14), im Hinblick auf seine bereits angesprochenen Aussagen jedoch nicht die Rede sein. Vielmehr beantragte er bis zuletzt seinen Freispruch, sodass eine Bereitschaft Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen, tatsächlich nicht zu erkennen ist.

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt hingegen Berechtigung zu.

Denn bei objektiver Abwägung der vom Erstgericht zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die vom Erstgericht bei einem unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angesichts des bisher tadellosen Lebenswandels des Angeklagten, zu welchem das nunmehr von ihm zu verantwortende Verhalten – wie der Berufungswerber zutreffend ausführt - in auffallendem Widerspruch steht, als etwas zu hoch bemessen und war daher im spruchgemäßen Umfang auf ein allen Strafzwecken gerecht werdendes Ausmaß herabzusetzen.

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