OLG Wien 30Bs32/25p

30Bs32/25pCorte d'appello17 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 30Bs32/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00032.25P.0317.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 17. März 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 3; 15 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft und des B* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5. Dezember 2024, GZ *154.3, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten B und seines Verteidigers Dr. Philipp Zöllner durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge, hingegen jener des Angeklagten B* dahingehend Folge gegeben, dass die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch Schuldsprüche zweier Mitangeklagter sowie Verfalls und Privatbeteiligtenerkenntnisse enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige B* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch „in Wohnstätten“ nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des hier interessierenden Schuldspruchs hat B* nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, in wiederholten Angriffen, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, nämlich

I./ durch Einbruch in Wohnstätten,

A./ und zwar

  1. am 9. März 2024 in C*, , D und E, Bargeld in Höhe von 2.200 Euro, Gold und Schmuck im Wert von zumindest 800 Euro, indem er ein Fenster aufbrach,

  2. am 9. März 2024 in **, *, F, Bargeld in Höhe von 350 Euro, indem er das Fenster aufbrach,

  3. am 15. März 2024 in **, *, G, Bargeld in Höhe von 1.500 Euro und diversen Schmuck im Wert von zumindest 1.500 Euro, indem er die Fensterverglasung der Türe einschlug,

  4. in der Zeit zwischen 21. März 2024 und 22. März 2024, in **, , H und I, diverse Uhren und Schmuck im Wert von zumindest 24.930 Euro, indem er das Fenster des Wohnhauses aufbrach,

  5. am 27. März 2024 in , , J K und L K, einen Koffer der Marke ** im Wert von circa 420 Euro, diverse Kristalldekoration im Wert von circa 300 Euro, ein Parfüm im Wert von circa 100 Euro, Bargeld in Höhe von 4.600 Euro und diversen Goldschmuck im Wert von zumindest 30.000 Euro, indem er sich gewaltsam Zutritt zum Wohnhaus verschaffte,

  6. am 15. April 2024 in **, *, M, Bargeld in Höhe von 2.000 Euro und diverse Wertgegenstände im Wert von zumindest 1.639,57 Euro, indem er die Terrassentüre aufzwängte,

  7. am 17. April 2024 in , , N O und P O, Bargeld in Höhe von 110 Euro und diversen Schmuck im Wert von zumindest 600 Euro, indem er eine Fensterscheibe einschlug,

  8. am 23. April 2024 in , , Q R und S R, Bargeld in Höhe von 110 Euro und Schmuck im Wert von zumindest 850 Euro, indem er mit einem unbekannten Gegenstand die Fensterscheibe des Schlafzimmers einschlug,

  9. am 23. April 2024 in **, *, T, Bargeld in Höhe von 2.680 Euro und diversen Schmuck im Wert von zumindest 4.700 Euro, indem er ein Fenster aus der Verankerung brach,

  10. am 25. April 2024 in **, *, U, indem er das Wohnzimmerfenster aufzubrechen versuchte, wobei es beim Versuch blieb,

  11. am 25. April 2024 in **, *, V, indem er das Wohnzimmerfenster einschlug, wobei es beim Versuch blieb,

  12. am 26. April 2024 in W*, , X Y und P* Y*, diverse Schnäpse im Wert von zumindest 30 Euro, eine Münzsammlung im Wert von zumindest 500 Euro, Bargeld in Höhe von 1.500 Euro und diversen Schmuck im Wert von zumindest 1.873,07 Euro, indem er die Terrassentüre aufbrach,

  13. am 14. April 2024 in **, *, Z, diverse Alkoholika im Wert von zumindest 910 Euro, eine Armbanduhr im Wert von zumindest 400 Euro, Bargeld in Höhe von 1.460 Euro, Schmuck im Wert von zumindest 400 Euro und eine Füllfeder im Wert von zumindest 200 Euro, indem er ein Fenster des Wohnhauses aufbrach,

  14. am 17. Mai 2024 in C*, , BA BB und BC* BB*, eine Jubiläumsmünze, eine Armbanduhr und diversen Schmuck in Gesamtwert von zumindest 4.150 Euro, indem er ein Fenster des Einfamilienwohnhauses aufbrach,

  15. am 17. Mai 2024 in W*, *, BD, indem er die Terrassentüre aufzubrechen versuchte, wobei es beim Versuch blieb,

  16. am 21. Mai 2024 in **, *, BE, ein Zinngeschirrset und eine Armbanduhr Marke ** im Gesamtwert von zumindest 1.000 Euro, indem er ein Fenster einschlug,

  17. am 24. Mai 2024 in ,, BF* und BG*, diverse Gutscheine, Schmuck und Bargeld im Wert Gesamtwert von circa 7.000 Euro, indem er die Verglasung des Küchenfensters einschlug,

  18. am 24. Mai 2024 in BH*, *, BI, indem er die Verglasung der Terrassentüre einschlug, wobei es beim Versuch blieb,

  19. am 25. Mai 2024 in BH*, , BJ und dem BK, eine Briefmarkensammlung, diversen Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von circa 63.000 Euro, indem er sich gewaltsam Zutritt zum Wohnhaus verschaffte,

B./ mit BL* als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) durch Leisten von Aufpasserdiensten am 22. Mai 2024 in **, *, BM ein Geschirrset aus Zinn im Wert von ca 100 Euro, indem er die Glasscheibe des Badezimmerfensters einschlug,

wobei B* die Taten nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und an Sachen, deren Wert insgesamt 5.000 Euro übersteigt, beging.

Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat neun einschlägige Vorstrafen, die Vielzahl an Angriffen, den langen Tatzeitraum und den hohen Schaden als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Gegen dieses Urteil richten sich die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten B* rechtzeitig angemeldeten (ON 1.137; ON 154.2, 19), zu ON 164 und ON 162 fristgerecht ausgeführten Berufungen, mit denen von der Anklagebehörde eine strengere und vom Angeklagten eine mildere,(teil-)bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe angestrebt werden.

Lediglich der Berufung des Angeklagten kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.

Die besondere Strafzumessunglage wurde vom Erstgericht zutreffend und vollständig erfasst.

Davon, dass – wie von der Berufungswerberin reklamiert – dem erst in der Hauptverhandlung abgelegten reumütigen Geständnis des Angeklagten kein allzu hohes Gewicht beizumessen ist, ging bereits das Erstgericht aus (US 21).

Der vom Berufungswerber für sich beanspruchte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 9 StGB setzt das Vorliegen einer besonders verlockenden Gelegenheit voraus, die in einem besonderen Maße die Möglichkeit nahelegt, dass ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte. Da der Angeklagte in 20 Angriffen die sich ihm eröffnenden Gelegenheiten, fremdes Vermögen an sich zu bringen, ergriff, liegt der reklamierte Milderungsgrund nicht vor (12 Os 46/86; Mayerhofer StGB6 § 34 E 29a und c).

Dass (teilweise) kein Schaden herbeigeführt wurde, findet bereits im Milderungsgrund des Versuchs Deckung (RIS-Justiz RS0091302).

Hingegen zeigt die Berufung des Angeklagten zutreffend auf, dass es das Erstgericht unterließ, die zur Anwendung des § 39 Abs 1 StGB erforderlichen Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0134000) zu treffen.

Da weder die Verlesung der aktuell eingeholten ECRIS-Auskunft noch die Befragung des Berufungswerbers im Rahmen der Berufungsverhandlung ein hinreichend gesichertes Substrat für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StGB hervorbrachte, ist von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

Mag auch die besondere Strafzumessungslage dem Angeklagten klar zum Nachteil gereichen, erweist sich die vom Erstgericht festgesetzte Sanktion einer neunjährigen Freiheitsstrafe mit Blick auf den rechtsrichtig zur Anwendung gelangenden Strafrahmen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Ausmaß der verhängten Sanktion in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss (RIS-Justiz RS0090854), als zu hoch bemessen und war daher im spruchgemäßen Umfang herabzusetzen. Diese mehrjährige Freiheitsstrafe wird sowohl spezial- wie auch generalpräventiven Aspekten hinreichend gerecht.

Eine darüberhinausgehende Reduktion kam nicht in Betracht, weil - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - weder die Schuld des die Taten initiierenden (US 10) Angeklagten noch deren sozialer Störwert absolut oder in Relation zu den typischen Fällen vergleichbarer Delikte betrachtet als gering anzusehen ist. Mag zwar der finanzielle Schaden meist von einer Versicherung getragen werden, stellt der Einbruch in eine Wohnstätte einen gravierenden Eingriff in die Privatsphäre der Opfer dar, der oftmals eine nachhaltige Verunsicherung der Geschädigten zur Folge hat. Dass die über die Mitangeklagten verhängten Sanktionen milder ausfielen, ist nicht nur dem geringeren Gewicht der von ihnen zu verantwortenden Straftaten sondern auch deren deutlich günstigeren besonderen Strafzumessungsparameter (US 19) geschuldet.

Für die gewünschte (teil-)bedingte Strafnachsicht fehlt es angesichts der Strafhöhe an einer gesetzlichen Grundlage.

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