OLG Wien 30Bs12/25x

30Bs12/25xCorte d'appello17 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 30Bs12/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00012.25X.0317.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 17. März 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 217 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe und des A* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. November 2024, GZ **52.2, sowie dessen implizite Beschwerde gegen den unter einem gemäß §§ 50 Abs 1, 52 StGB gefassten Beschluss, GZ *-52.4, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Dr. Georg Klammer durchgeführten Berufungsverhandlung

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, im Übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den

B e s c h l u s s

gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, ein Privatbeteiligtenerkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene nicaraguanische Staatsangehörige A* des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem ersten Strafsatz des § 217 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters fasste der Erstrichter den zu ON 52.4 gesondert ausgefertigten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* die nicaraguanische Staatsangehörige B*, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nicaragua hat „und dort auch schon zuvor kurzzeitig der Prostitution nachging“, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zugeführt, indem er ihr im März 2024 in Nicaragua erklärte, sie könne in Österreich als Prostituierte viel Geld verdienen und er werde sich um alles kümmern, Anfang Mai 2024 (ergänze: in ** für die Ausstellung eines Reisepasses der Genannten Sorge trug und wiederholt bei dieser nachfragte und US 4) ihre Reise nach Österreich organisierte und sie am 5. Mai 2024 zu drei Kunden brachte.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.

Gegen dieses Urteil richten sich die vom Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe rechtzeitig angemeldete Berufung (ON 51, 2), die zu ON 58.2 nur wegen Schuld und Strafe ausgeführt wurde, sowie jene der Staatsanwaltschaft wegen Strafe (fristgerechte Anmeldung ON 54), die zu seinem Nachteil zu ON 57 ausgeführte wurde. Gegen den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe wendet sich die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO vom Angeklagten implizit erhobene Beschwerde.

Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch bei der sich auf die Berufung wegen Schuld und Strafe beschränkenden Ausführung des Rechtsmittels innerhalb offener Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe, durch die er sich beschwert erachtet, bezeichnete. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.

Der Berufung wegen Schuld kommt keine Berechtigung zu.

Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darstellung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RISJustiz RS0104976).

Der – unangebrachte Kritik am Erstrichter und (an dieser Stelle verfehlt) Rechtsausführungen, die den Bezug zu gegenständlichem Sachverhalt missen lassen, enthaltenden - Berufung wegen Schuld gelingt es nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Tatrichters zu wecken, zumal dieser nach erschöpfender Beweisaufnahme unter Einbeziehung des von allen Beteiligten in der fast dreistündigen Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie er zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte. Dabei konnte er sich zum objektiven Geschehensverlauf im Wesentlichen auf die für glaubwürdig befundenen, im Einklang mit den bisherigen Angaben (ON 5.7) stehenden Depositionen der Zeugin B* in der Hauptverhandlung (ON 52.1, 14) und die diesbezüglich – von rechtlich unwesentlichen abweichenden Darstellungen abgesehen - geständige Verantwortung des Angeklagten, die teils auch durch Urkunden belegt ist (Lichtbild des Reisepasses der B* ON 5.4, 9; Buchungsunterlagen ON 5.4, 26 ff), stützen. Auch mit der die subjektive Tatseite in Abrede stellenden Verantwortung des Angeklagten (Überzeugung von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ON 52.1,4 und 7) setzte sich der Tatrichter gewissenhaft auseinander und verwarf diese mit plausibler Begründung (US 8f). Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite erschloss das Erstgericht auf nicht zu beanstandende Weise aus dem in seiner Begründung näher dargelegten äußeren Tatgeschehen sowie der vorgelegenen Chatkommunikation (ON 37.6, 1f; ON 24.4, 6 und 12).

Der vom Angeklagten in seiner Berufung erneut aufgeworfenen Behauptung, das Opfer habe selbst in Nicaragua als Zuhälterin andere Mädchen als Prostituierte vermittelt, kommt wie bereits vom Erstrichter dargelegt (US 9) keine rechtliche Relevanz zu. Tatbestandsvoraussetzung des § 217 Abs 1 StGB ist das Zuführen einer geschützten Person zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat, wobei als Tatobjekt (uneingeschränkt) jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechts in Betracht kommt. Unter Zuführen ist jede aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der Lebensführung als Prostituierte ins Ausland zu verstehen (RISJustiz RS0109314; Leukauf/Steininger/Tipold § 217 Rz 3).

Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Strafberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.

Auch den Strafberufungen kommt keine Berechtigung zu.

Die besonderen Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht richtig und vollständig zur Darstellung gebracht.

Dem Berufungsvorbringen des Angeklagten zuwider ging der Erstrichter zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Annahme des Milderungsgrunds des § 34 Abs 1 Z 17 StGB, der die Ablegung eines auch die subjektiven Merkmale der strafbaren Handlung umfassenden reumütigen Geständnisses oder einer Aussage, durch die wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen wurde, ohne dass darin ein Geständnis zu erblicken ist (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 34 Rz 26), verlangt, nicht gegeben sind. Mag auch der im Ermittlungsverfahren von seinem Aussageverweigerungssrecht Gebrauch machende (ON 5.6; ON 7) Angeklagte in der Hauptverhandlung beteuert haben, einen Fehler gemacht zu haben (ON 52.1,5) und „dass es ihm leid tue“ (ON 52.1,25), war bis zuletzt keine Abkehr von seiner Verantwortung, in der Überzeugung gehandelt zu haben, nichts Illegales zu machen (ON 52.1,7), feststellbar. Mit Blick auf die erdrückende Beweislage können seine erstmals vor dem Verhandlungsrichter getätigten Angaben zum objektiven Tatgeschehen auch nicht als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet werden.

Bei objektiver Abwägung der besonderen Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen ist ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die mit einem Drittel der Höchststrafe ausbemessene Sanktion einer 20monatigen Freiheitsstrafe durchaus der personalen Täterschuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Tat angemessen und keiner Reduktion zugänglich. Auch für eine Erhöhung der Sanktion bleibt kein Raum, zumal von der Berufungswerberin nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, warum die über den Angeklagten als Ersttäter verhängte 20-monatige Freiheitsstrafe gerade mit Blick auf den vom Erstrichter zutreffend als nicht überdurchschnittlich einzustufenden Unrechtsgehalt der Tat spezial und generalpräventiven Belangen nicht hinreichend gerecht werden soll.

Zur Beschwerde:

Angesichts der im Rahmen der vorläufig angeordneten Bewährungshilfe (ON 31) bereits begonnenen Deliktsbearbeitung, deren Fortsetzung vom zuständigen Bewährungshelfer im Rahmen der Hauptverhandlung momentan für sinnvoll erachtet wurde (ON 52.1, 26), ist die vom Erstgericht unter einem angeordnete Beigebung eines Bewährungshelfers für die Dauer der Probezeit zweckmäßig, um den Rechtsbrecher positiv zu beeinflussen und eine künftige Straffreiheit sicherzustellen, weshalb der (implizit erhobenen) Beschwerde keine Folge zu geben war.

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