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23Bs304/24k•OLG Wien 23Bs304/24k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. März 2024, GZ *-34, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad sowie des Angeklagten A, seines Verteidigers Mag. Gernot Tresnak und der Privatbeteiligtenvertreterin DDr. Irmgard Schartner durchgeführten Berufungsverhandlung am 17. März 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wird nicht, hingegen jener wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche dahin Folge gegeben, dass der Zuspruch gemäß § 369 Abs 1 StPO an die Privatbeteiligte B* Gesellschaft mbH auf 30.508,20 Euro herabgesetzt und die Genannte mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 153 Abs 3 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenensiebenmonatigen Freiheitsstrafe sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 38.200 Euro an die Privatbeteiligte B* Gesellschaft mbH binnen 14 Tagen verurteilt. Weiters wurde „gemäß § 20 Abs 1 StGB“ (erkennbar beim Angeklagten; vgl 11 Os 127/23w) ein Betrag von 20.200 Euro für verfallen erklärt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B* Gesellschaft mbH eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich die Geldmittel der genannten Gesellschaft, zu verfügen, wissentlich missbraucht und diese dadurch in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 38.200 Euro am Vermögen geschädigt, indem er
II./ sich eine Prämie bzw einen persönlichen Vorschuss „genehmigte“, obwohl er zu dieser Zeit ein Gehalt als Geschäftsführer erhielt und „diese Prämie bzw. Vorschuss nicht sachlich gerechtfertigt waren“, nämlich
1. / am 23. Juni 2022 durch eine Barbehebung von 10.000 Euro;
2. / am 8. Juli 2022 durch eine Barbehebung von 10.200 Euro;
III./ am 12. Juli 2022 der C* GmbH, „dessen Gesellschafter-Geschäftsführer er zu diesem Zeitpunkt war, im Wissen um die finanziellen Probleme dieser Gesellschaft im Wege eines Insichgeschäftes, nämlich durch Doppelvertretung, ein Darlehen in Höhe von EUR 18.000,- gewährte und an das genannte Unternehmen überwies, wobei über die C* GmbH bereits am 24.8.2022 der Konkurs eröffnet wurde“.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter die mehrfache Tatbegehung erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 36) und fristgerecht zu ON 37.1 wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführte Berufung des Angeklagten.
Soweit dieser in der – zunächst zu behandelnden (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) – Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) die unterlassene Erörterung eines Notariatsakts (ON 8.31 S 158 ff), demzufolge er „Mehrheitsgesellschafter“ der B* Gesellschaft mbH gewesen sei, kritisiert, ist ihm zu entgegnen, dass nur das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter der GmbH zu einer Vertretungshandlung Befugnisfehlgebrauch durch diese Handlung und damit die Tatbestandsverwirklichung ausschließen würde (vgl 15 Os 58/21z mwN). Solcherart fehlt dem Berufungswerber aber die erforderliche Beschwer, blieb doch lediglich ein Beweismittel unerörtert, das nicht in Richtung – für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidend – günstigerer als der festgestellten Tatsachen wies (RIS-Justiz RS0117593). Im Übrigen legt die Berufung auch nicht dar, weswegen der von ihr ins Treffen geführte Umstand den im Urteil zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (RIS-Justiz RS0098646 [insb T8]).
Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) der Feststellungen zu den konkreten Umständen der Bargeldbehebungen („ohne […] betriebliche Veranlassung oder eine sonstige Rechtsgrundlage“) nimmt die Mängelrüge nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl aber RIS-Justiz RS0119370). Der Tatrichter leitete die diesbezüglichen Feststellungen in Bezug auf die zunächst erfolgte Bargeldbehebung nämlich – ohne Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl RIS-Justiz RS0116732) – insbesondere aus den Angaben der Zeugen D* und Dr. E*, aber auch der finanziellen Situation des Angeklagten sowie der mangelnden Dokumentation von Mehrarbeiten ab (US 7 f). In Bezug auf die weiters erfolgte Behebung bezog er in seine Erwägungen neben des zuletzt erwähnten Umstandes auch eine Urkunde (ON 22 Beilage VI./) mit ein (US 8). Davon (und von weiteren Umständen) ausgehend erachtete der Erstrichter die diesbezügliche Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig. Der dagegen erhobene Vorwurf einer Scheinbegründung stellt keinen zulässigen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dar (RIS-Justiz RS0106588 [T4]).
Zur Berufung wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (vgl RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung des Erstrichters keinen Bedenken, zumal dieser nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie er zu seinen, für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte, und weshalb er der – im Wesentlichen einen wissentlichen Befugnismissbrauch in Abrede stellenden - Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte.
Die Feststellungen zur Geschäftsführereigenschaft des Angeklagten in Bezug auf die B* Gesellschaft mbH zu den Tatzeitpunkten – deren Alleingesellschafter er auch nach seiner Verantwortung nicht war – konnte das Erstgericht dabei auf den Firmenbuchauszug ON 8.18 stützen. Diesen Umstand sowie die Tätigung der vom Schuldspruch umfassten, sich aus der Umsatzliste ON 2.3 ergebenden Rechtshandlungen (Kontobehebungen sowie Überweisung) stellte der Angeklagte auch nicht in Abrede (ON 22 S 3 f sowie S 22 ff; vgl auch ON 8.31 S 64). Aus den Angaben des als glaubwürdig erachteten Zeugen F* (ON 33 S 5) konnte der Erstrichter weiters bedenkenlos erschließen, dass dieser Gesellschafter keine Zustimmung zu den angeführten Rechtshandlungen erteilt hatte. Dass die – seitens des Angeklagten (mit Ausnahme eines kleinen Betrages) als „Pers. Vorschuss“ bezeichneten (ON 8.31 S 64) - Geldabflüsse an ihn ohne „eine betriebliche Veranlassung oder eine sonstige Rechtsgrundlage“ erfolgten, ergibt sich ebenso insbesondere aus den Angaben des Zeugen F* (ON 33 S 5) sowie den als nachvollziehbar eingestuften Depositionen des Zeugen D* (ON 26 S 14: „Das war gestohlen“). Auch die Konstatierungen zu den Modalitäten der Darlehensgewährung an die C* GmbH und deren finanziellen Situation begegnen (angesichts der Anhängigkeit von Exekutionsverfahren und der kurze Zeit später erfolgten Konkurseröffnung) keinen Bedenken, der jeweilige Schadenseintritt bei der B* Gesellschaft mbH ergibt sich schon unzweifelhaft aus den (rechtsgrundlosen) Geldabflüssen.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite wurde vom Erstgericht hinwieder empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671), wobei dieses insbesondere die „triste finanzielle Lage“ des Angeklagten und die „fehlenden Dokumentationen“ in seine Würdigung miteinbezog (US 9).
Wenn der Angeklagte im Rahmen der Berufung wegen Schuld abermals ins Treffen führt, er sei „zum Tatzeitpunkt […] zu 76 %-Anteilen Mehrheitsgesellschafter der“ B* Gesellschaft mbH gewesen, ist er wiederum darauf zu verweisen, dass auch dieser Umstand den ergangenen Schuldspruch tragen würde (vgl wiederum 15 Os 58/21z mwN).
Soweit er weiters seine eigene Aussage ausgehend von der allgemeinen Lebenserfahrung als „keinesfalls lebensfremd“ bzw glaubwürdig erachtet, stellt er lediglich eigene Beweiswerterwägungen an, ohne jedoch Mängel an der sorgfältigen erstgerichtlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Im Übrigen widerspricht aber seine Behauptung, bei der am 23. Juni 2022 getätigten Barbehebung habe es sich um eine „Prämie“ gehandelt, seiner eigenen diesbezüglichen Anmerkung im Rahmen einer im Ermittlungsverfahren eingebrachten Stellungnahme (ON 8.31 S 64: „Pers. Vorschuss“). Dass der Zeuge Dr. E* die Erbringung von „Mehrleistungen“ durch den Angeklagten bestätigt hätte, trifft nicht zu (ON 33 S 10: „Welche Mehraufwendungen er hatte, weiß ich nicht.“), auch aus den Zahlungsbestätigungen (ON 8.31 S 37 f) ergibt sich dies nicht. Die überdies ins Treffen geführte Urkunde (ON 22 Beilage V./) bezog der Erstrichter in seine Erwägungen mit ein und kam mit – auch für das Berufungsgericht überzeugender – Begründung zum Schluss, dass aus dieser ein Anspruch auf eine „Prämie“ nicht abzuleiten sei (US 7). Auch wenn der Angeklagte in diesem Zusammenhang aus der Aussage des Zeugen Dr. E* andere Schlüsse als das Erstgericht zieht, vermag er damit keine Zweifel an dessen sorgfältiger Beweiswürdigung zu erwecken.
Die weitere – wiederum von einer Prämie ausgehende und isoliert unterschiedliche Einzelaspekte herausgreifende - Kritik an der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite in Bezug auf II./1./ des Schuldspruchs geht schon daran vorbei, dass das Erstgericht mit – wie bereits dargestellt – überzeugender Begründung gerade nicht vom Vorliegen eines Anspruchs auf eine „Prämie“ ausging.
Wenn der Angeklagte (hier und auch in Bezug auf die weiteren Fakten) unter abermaliger Bezugnahme auf den Notariatsakt ON 8.31 S 158 ff behauptet, „der Meinung“ gewesen zu sein, „zur Auszahlung der Prämie berechtigt gewesen zu sein“, und auch die Oberstaatsanwaltschaft aufgrund der erfolgten Abtretung eines Teils der Geschäftsanteile an den Angeklagten vor den Tatzeitpunkten „erhebliche Zweifel an der tatrichterlichen Argumentation im Rahmen der Beweiswürdigung zur inneren Tatseite“ hegt, ist zunächst festzuhalten, dass dieser Umstand – wie bereits dargelegt – die Tatbestandsverwirklichung objektiv nicht ausschließt. Unter weiterer Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten, wonach „bei einer GmbH das Vermögen der Gesellschaft […] gehört“ und er als Geschäftsführer den Gesellschaftern gegenüber verpflichtet sei (ON 22 S 48), bestehen aus Sicht des Berufungsgerichts auch keine Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung in Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite des Angeklagten.
Die Behauptung, bei der vom Schuldspruch II./2./ umfassten Barbehebung habe es sich (überwiegend) um einen Gehaltsvorschuss gehandelt (weshalb auch die subjektive Tatseite nicht vorgelegen habe), geht daran vorbei, dass das Erstgericht ausgehend von einem Schreiben des Angeklagten vom 26. September 2022 (ON 22 Beilage VI./) - mit welchem er (wenn auch nach den Tatzeitpunkten) einen Rechtsanwalt über seine seiner Meinung nach bestehenden ausstehenden Gehaltsansprüche informierte, ohne jedoch die angeführte Behebung auch nur am Rande zu erwähnen - mit überzeugender Begründung zur gegenteiligen Einschätzung gelangte. Das weitere Vorbringen der Berufung, es seien darin „nur die Ansprüche wegen ungerechtfertigter Entlassung ziffernmäßig zur Darstellung“ gebracht worden, trifft nicht zu, bezieht sich die darin befindliche Aufstellung doch etwa auch auf die Monate April bis Juli 2022.
Soweit der Berufungswerber zu III./ des Schuldspruchs ins Treffen führt, die „äußere Geschehenslage“ stelle „keine taugliche Begründung für die getroffene Feststellung“ zur subjektiven Tatseite dar, ist ihm zu erwidern, dass aus äußeren Umständen der Tat durchaus Schlüsse auf diese gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671). Weshalb daran der Umstand, dass er „zu keiner Zeit versucht“ haben mag, die (per Überweisung vom Geschäftskonto durchgeführte und sohin ohnedies leicht nachvollziehbare) „Darlehensgewährung […] zu verschleiern“, etwas ändern sollte, macht die Berufung nicht klar. Dass dem Angeklagten als geschäftsführendem Gesellschafter der C* GmbH deren (schlechte) finanzielle Situation nicht bekannt gewesen sein soll, überzeugt (auch vor dem Hintergrund der anhängig gewesenen und dem Angeklagten bekannten Exekutionsverfahren [ON 22 S 53]) nicht.
Letztlich erklärt die Berufung wegen Schuld – die in ihrem Punkt 7. überwiegend aus Wiederholungen besteht – auch nicht, weswegen allenfalls nach den Tatzeitpunkten („aufgrund der fristlosen Entlassung“) entstandene Ansprüche des Angeklagten dem Opfer gegenüber etwas am bereits eingetretenen Vermögensschaden ändern sollten (RIS-Justiz RS0094565 [insb T6]).
In einer Gesamtschau hat auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen Schuld anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Auch die Berufung wegen Strafe ist nicht im Recht.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Zunächst sind die – vom Erstgericht ansonsten korrekt dargestellten – Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Angeklagten dahin zu ergänzen, als das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation des § 153 Abs 3 erster Fall StGB zusätzlich erschwerend wirkt (RIS-Justiz RS0099961).
Dem Berufungswerber gelingt es demgegenüber nicht, weitere Milderungsgründe für sein Begehren ins Treffen zu führen.
Denn seinem Verständnis zuwider stellt ein Geständnis des Tatsächlichen (hier: der Bargeldbehebungen sowie der Überweisung) keinen Milderungsgrund dar (RIS-Justiz RS0091585).
Bei objektiver Abwägung der ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die mit knapp unter einem Fünftel der Strafobergrenze ausgemessene, ohnehin bedingt nachgesehene Sanktion als schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und generalpräventiven Aspekten entsprechend und damit nicht korrekturbedürftig.
Soweit sich die Berufung auch gegen das Verfallserkenntnis richtet (ON 36 S 2), ist festzuhalten, dass das Gericht nach § 20 Abs 1 StGB alle Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären hat. Dieser Verfall erstreckt sich nach § 20 Abs 2 StGB auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der unter Abs 1 beschriebenen Vermögenswerte. Soweit diese aber nicht sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind, hat das Gericht nach § 20 Abs 3 StGB einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den in § 20 Abs 1 und 2 StGB genannten Vermögenswerten entspricht. Der (gegenständlich wirkende) Verfall nach Abs 1 oder Abs 2 leg cit ist somit auf sichergestellte bzw beschlagnahmte Vermögenswerte beschränkt; ist diese prozessuale Sicherungsmaßnahme unterblieben, so ist auf den (schuldrechtlichen) Verfall eines Ersatzbetrages nach Abs 3 leg cit umzusteigen (Fuchs/Tipold, WK² StGB § 20 Rz 67 mwN).
Ausgehend von Punkt II./ des Schuldspruchs und den bezughabenden Konstatierungen (US 3 f), die in den Verfahrensergebnissen Deckung finden, erlangte der Angeklagte durch Begehung dieser mit Strafe bedrohten Handlungen einen Gesamtbetrag von 20.200 Euro, weshalb das Erstgericht (wenngleich nach § 20 „Abs 1“ StGB, so doch ersichtlich) zutreffend einen Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB in dieser Höhe aussprach.
Auch der Zuspruch an die Privatbeteiligte findet im Schuldspruch und in den Feststellungen des bekämpften Urteils an sich Deckung. Denn für den vorsätzlich verursachten Schaden steht der B* Gesellschaft mbH gemäß § 1324 ABGB ein deliktischer Schadenersatzanspruch jedenfalls in Höhe des positiven Schadens von (gesamt) 38.200 Euro gegen den Angeklagten zu (vgl RIS-Justiz RS0095116). Allerdings kann der Angeklagte der Privatbeteiligten auch im Adhäsionsverfahren Gegenforderungen entgegenhalten. Dazu kann er auf eine außergerichtlich schon abgegebene Aufrechnungserklärung verweisen oder eine solche Erklärung abgeben. Zudem besteht die Möglichkeit einer strafprozessualen Aufrechnungseinrede mit Eventualcharakter, die – wenn die Gegenforderung als zu Recht bestehend oder als ohne zusätzliche einfache Erhebungen unaufklärbar erachtet wird – zur Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg führt (siehe zu alldem 13 Os 142/14b mwN). Fallbezogen erhob der Angeklagte in seiner Rechtsmittelschrift erkennbar eine strafprozessuale Aufrechnungseinrede mit Eventualcharakter, wobei er die Höhe der behaupteten Gegenforderung aus dem vormals bestehenden Arbeitsverhältnis mit (gesamt) 7.691,80 Euro bezifferte. Da ohne zusätzliche, nicht bloß einfache Erhebungen unaufklärbar ist, ob und in welchem Umfang diese behauptete Gegenforderung besteht, war der Zuspruch an die Privatbeteiligte insoweit herabzusetzen und diese gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die nach Ansicht des Berufungswerbers vom Erstgericht unterlassene Befragung zu den privatrechtlichen Ansprüchen (§ 245 Abs 1a StPO; vgl jedoch ON 22 S 3 sowie RIS-Justiz RS0106252) konnte anlässlich des Gerichtstags nachgeholt werden (RISJustiz RS0101178 [insb T5]), weshalb der weiteren Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge zu geben war.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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