progetti
23Bs67/25h•OLG Wien 23Bs67/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Februar 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt den unbedingten fünfmonatigen Teil einer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ C* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB über ihn verhängten Freiheitsstrafe von siebzehn Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 17. Mai 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB werden am 17. März 2025 erfüllt, zwei Drittel der Sanktion am 27. März 2025 verbüßt sein.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass A* B* in D*
I. andere mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
A./ am 20. Oktober 2024 seinen Vater E* B* durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihn umbringen, wenn er ihn außerhalb der Wohnung sehe;
B./ seine Mutter F* B*
1. / am 6. Dezember 2024 durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie mit Freunden umbringen,
2. / am 17. Dezember 2024 durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen, er habe keine Angst vor der Polizei, wobei er diese Äußerung dadurch bestärkte, dass er ein Feuerzeug in ihre Richtung warf;
II. am 20. Oktober 2024 E* B* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass er gegenüber Beamten der PI ** in seiner förmlichen Beschuldigtenvernehmung angab, sein Vater sei mit einem Messer auf ihn losgegangen und habe gesagt, dass er ihn umbringen werde, ihn somit einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, falsch verdächtigt hat, wobei er wusste (§ 5 Abs 3), dass die Verdächtigung falsch war;
III. am 17. Dezember 2024 F* B* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich durch die Äußerung: "Wenn du rauskommst, finde ich dich und werde dich umbringen! Besser ist, du gibst mir Geld!", zur Übergabe von Bargeld, somit zu einer Handlung, die die Genannte am Vermögen schädigen sollte, zu nötigen versucht hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – teils in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), die sich in Ansehung des Hälfte-Stichtags aus spezial- und generalpräventiven Gründen ablehnend, ihn Ansehung des Zwei-Drittel-Stichtags unter Hinweis auf den Erstvollzug indes zustimmend geäußert hatte, - die bedingte Entlassung des A* B* zu beiden Stichtagen aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe haben generalpräventive Erwägungen ausnahmslos außer Betracht zu bleiben, allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 17). Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper, aaO Rz 15/1).
Mit der Neufassung der Voraussetzungen der bedingten Entlassung durch das StRÄG 2008 verfolgte der Gesetzgeber die Zielsetzung, erhöhte Sicherheit bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Haftverbüßung zu erreichen. Die Anwendung des § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung hingegen auf (Ausnahme) Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Im Fall des Beschwerdeführers liegt aus nachfolgenden Gründen solch ein Ausnahmefall evidenten Rückfallrisikos vor:
A* B* wurde zunächst vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** am 30. April 2024 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. In einem wurde ihm gemäß § 51 Abs 2 StGB die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit den Kontakt zu F* B* zu meiden.
Dieser Verurteilung liegt (nach der in der Verfahrensautomation Justiz einsehbaren Urteilsausfertigung) zugrunde, dass er am 20. Jänner 2024 in D* F* B*
I./ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er, nachdem sie ihn nicht in die Wohnung gelassen hatte, auf ihre Wohnungstüre schlug und dabei ankündigte, dass er sie schlagen werde;
II./ durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Entgegennahme seiner Anrufe zu nötigen versucht hat, indem er ihr über ihre Nachbarin mit einer Sprachnachricht ausrichten ließ, dass er seine Schwager und Schwestern schlagen werde(n), wenn sie nicht abhebe, er dafür Sorge tragen werde, dass sich seine Familie bald nicht einmal mehr über die Stadtgrenze trauen werde.
Dem zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien geführten Verfahren ist zu entnehmen, dass A* B* - ungeachtet der erwähnten Weisung und (vgl. dort ON 6.13 S 2:) der vom Bezirksgericht Floridsdorf am 2. Februar 2024 zu AZ ** gegen ihn erlassenen einstweiligen Verfügung - jedenfalls am 20. Oktober 2024 die Wohnung seiner Eltern aufsuchte, wo er während offener Probezeit und in raschem Rückfall zunächst seinen Vater gefährlich bedrohte, diesen schließlich auch verleumdete. Anlässlich dieses Vorfalls wurde über ihn am 20. Oktober 2024 ein Betretungs- und Annährungsverbot erlassen (dort ON 2.11). Am 6. Dezember 2024 begab er sich erneut zur Wohnung seiner Eltern, wo er nun seine Mutter gefährlich bedrohte. Es folgte ein Polizeieinsatz und wurde abermals ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen ihn ausgesprochen (dort ON 6.2 S 4 f), schließlich auch eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen (dort ON 6.13). Davon gänzlich unbeeindruckt suchte er seine Eltern am 17. Dezember 2024 erneut auf. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein Behördenauftrag („High Risk Fall“), in welchem eine regelmäßige Bestreifung zum Schutz der F* B* erfolgte (dort ON 6.19 S 4). An diesem Tag bedrohte er seine Mutter gefährlich und versuchte, sie zur Herausgabe von Geld zu nötigen.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G* von Jänner 2025 (dort ON 26.2) liegt bei A* B* nach dem WHO – Diagnosekatalog ICD 10 – unter Einbeziehung des Längsschnittverlaufs eine leichte intellektuelle Minderbegabung und eine Psychische und Verhaltensstörung bei Polytoxikomanie incl. Alkohol vor (S 26) und sind eine regelmäßige fachärztlich-psychiatrische Behandlung und Drogen- sowie Alkoholabstinenz indiziert (S 45).
Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit innerhalb eines Zeitraums von gerade einmal elf Monaten und eines offenbar charakterimmanenten Aggressionspotentials im Verein mit dem Umstand, dass er trotz Weisung, später auch Betretungs- und Annäherungsverboten und einstweiliger Verfügung, teils auch während anhängigen Ermittlungsverfahrens immer wieder zur elterlichen Wohnung zurückkehrte, um den Vater, insbesondere aber die Mutter gefährlich zu bedrohen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den bisherigen dreimonatigen Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um den Rechtsmittelwerber im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung der schon zu oberwähnter AZ C* für die Probezeit erteilten Weisung, sich einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen, und Beigebung der Bewährungshilfe - ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren wie der weitere Vollzug der über ihn verhängten Strafe. Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung aller angesprochenen Aspekte die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose noch negativ ausfallen, woran die Wohnmöglichkeit und der Wunsch nach einer Therapie und Bewährungshilfe (vgl. ON 3) ebensowenig etwas ändert, wie die erhaltene Mindestsicherung und Unterstützung durch die Erwachsenenvertreterin (ON 10).
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber der Sach- und Rechtslage.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.