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20Bs74/25s•OLG Wien 20Bs74/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 12. Februar 2025, GZ **13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. August 2024, AZ *, wegen §§ 287 iVm 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie die nach Widerruf bedingter Strafnachsicht in Vollzug gesetzten, ursprünglich vom Bezirksgericht Korneuburg zu AZ ** wegen § 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Wochen sowie die vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ B wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten mit errechnetem Strafende am 18. November 2025.
Die Hälfte der Sanktion hatte der Verurteilte am 28. Februar 2025 verbüßt, der Stichtag für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 25. Mai 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum ZweiDrittelStichtag aus spezialpräventiven Gründen und stützte sich auf das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen im Zusammenhalt mit der bisherigen Wirkungslosigkeit gewährter bedingter Strafnachsichten.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig angemeldete (ON 11), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten aus ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme)Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben.
Berücksichtigt man, dass der auch in der Slowakei wegen Vermögensdelikten - teilweise unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen - vorbestrafte Beschwerdeführer beginnend mit November 2020 (ON 14) wiederholt wegen Gewaltdelikten bzw Widerstands gegen die Staatsgewalt in Erscheinung trat, und ungeachtet der im Verfahren AZ B* gemachten Hafterfahrung im Rahmen der Untersuchungshaft während offener Probezeit erneut einschlägig delinquierte (ON 8), ist das Kalkül des Erstgerichts, demzufolge nicht davon auszugehen ist, dass der Verurteilte selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, nicht zu beanstanden.
Dem Rechtsmittel war daher kein Erfolg beschieden.
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