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20Bs69/25f•OLG Wien 20Bs69/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB, über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 17. Februar 2025, GZ **15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Der am ** in ** geborene staatenlose A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (A./I./1./), des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./I./2./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (A./II./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 erster Fall WaffG (B./) schuldig erkannt, nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in einem forensischtherapeutischen Zentrum untergebracht.
Danach hat er
A./ am 11. September 2023 in ** bei C* (zusammengefasst)
I./ D* E*
1. / durch zahlreiche Messerstiche, unter anderem in den Bereich des Gesichts, des Halses und des Oberkörpers, vorsätzlich zu töten versucht;
2. / mit auf dieser Weise ausgeübter Gewalt gegen dessen Person und unter Verwendung des Messers als Waffe eine fremde bewegliche Sache (einen Rucksack mit Lebensmitteln) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II./ eine fremde Sache beschädigt, indem er im Anschluss an diese Tathandlung mit einem Bohrer ein Loch in den Tank des Taxifahrzeuges des E* stieß;
B./ von Anfang 2023 bis 23. September 2023 in C* und an anderen Orten des Bundesgebiets, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG), unbefugt besessen.
Vom Geschworenengericht wurde festgestellt, dass er die gegenständlichen Taten unter dem maßgeblichen Einfluss einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotionalinstabilen und dissozialen Anteilen begangen hat.
Der Untergebrachte wurde am 19. September 2024 von der Justizanstalt Wiener Neustadt in die Justizanstalt Josefstadt und in weiterer Folge am 24. September 2024 als Passant in die Justizanstalt Stein überstellt, wo er gemäß § 21 Abs 2 StGB im Maßnahmenvollzug angehalten wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Wiener Neustadt als Vollzugsgericht als Dreirichtersenat aus, dass die Unterbringung des A* B* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist und stützte sich dabei insbesondere auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr. F* (ON 13.2).
Dagegen richtet sich die fristgerechte, unausgeführt gebliebene Beschwerde des Untergebrachten (ON 15.1), der keine Berechtigung zukommt.
Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die einen maßgeblichen Einfluss auf die Anlasstat(en) habende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung sowie die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene nach seiner Aufführung und Entwicklung in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und psychischen Störung weiterhin Prognosetaten mit schweren Folgen begehen wird, noch bestehen, und es keine Möglichkeit gibt, die unterbringungsrelevante Gefährlichkeit extra muros hintanzuhalten (§ 47 Abs 2 StGB; Haslwanter in WK² StGB § 47 Rz 5 ff).
Die Gefährlichkeit des § 21 StGB Untergebrachten besteht im vorliegenden Fall einer Anlasstat, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 21 Abs 3 StGB), in der Befürchtung, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Der bisherige Gang des Verfahrens zur amtswegigen Prüfung der weiteren Unterbringung nach § 25 Abs 3 StGB, die Eingaben und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und das Departement Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein wurde vom Erstgericht (BS 2 ff) zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf identifizierend verwiesen wird.
Nach dem aktuellen, unbedenklichen Gutachten des bereits im Erkenntnisverfahren beigezogenen Sachverständigen Univ.Prof.Dr. F* (ON 13.2) sei beim Untergebrachten weiterhin von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotionalinstabilen und dissozialen Anteilen sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch/Abhängigkeitsyndrom auszugehen, welche seinerzeit maßgeblichen Einfluss auf die verübten Tathandlungen hatten. Eine Persönlichkeitsstörung, die - wie beim Beschwerdeführer - einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung entspreche, könne nicht in kurzer Zeit behandelt werden. Der Antragsteller werde voraussichtlich einer längerfristigen therapeutischen Intervention bedürfen, die bislang noch gar nicht begonnen habe. In Anbetracht der kurzen Unterbringungsdauer befinde sich B* aktuell noch in der anfänglichen Begutachtungsphase durch das Behandlerteam, ein individueller Behandlungsplan sei noch nicht etabliert worden.
In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Erstgerichts besteht daher die mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Befürchtung, der Untergebrachte werde unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung im Falle der Entlassung aus der vorbeugenden Maßnahme innerhalb von Wochen oder Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit neuerliche Tathandlungen wie vorsätzlich schwere Körperverletzungen bis hin zum Mord, begehen.
Aufgrund der fortbestehenden Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, im Zusammenhalt mit dem Fehlen geeigneter Mittel, diese Gefährlichkeit extra muros hintanzuhalten und die Unterbringung zu substituieren, ist die Fortsetzung des Vollzugs der Maßnahme erforderlich.
Dem Rechtsmittel war daher kein Erfolg beschieden.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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