OLG Graz 5R31/25f

5R31/25fCorte d'appello14 mar 2025

Testo completo

OLG Graz 5R31/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00500R00031.25F.0314.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, **, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Jänner 2025, **-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

begründung:

Betreffend den bisherigen Verfahrensverlauf kann auf die Beschlüsse des erkennenden Senates vom 14. August 2023, 5 R 135/23x, vom 3. Jänner 2024, 5 R 208/23g, 5 R 209/23d, vom 28. März 2024, 5 R 29/24k, und vom 7. August 2024, 5 R 122/24m, verwiesen werden.

Gegen den letztgenannten Beschluss erhob der Antragsteller „Beschwerde“. Es sei ihm die persönliche mündliche Anhörung verweigert worden. Das Verfahren ** sei seit 21. Oktober 2022 offen und werde nichts für seine Entlassung getan. B* habe im November 2023 ein erneutes Falschgutachten geschrieben. Für die Unterstellung eines Simulationsverhaltens sei eine fachärztliche Untersuchung erforderlich. Die Frage des Diebstahls seiner Insulinpumpe sei nicht behandelt worden (ON 38).

Am 16. Juni 2024 brachte er auch einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss vom 28. März 2024, 5 R 29/24k des OLG Graz ein (ON 39).

Außerdem brachte er einen Verfahrenshilfeantrag für ein „Rechtsmittel oder Beschwerde“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 7. August 2024, 5 R 122/24m ein, welcher vom Obersten Gerichtshof ebenfalls an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt wurde (ON 40).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 41) wies das Erstgericht die Anträge des Antragstellers, ihm Verfahrenshilfe für die Einbringung einer „Beschwerde“ oder „Nichtigkeitsbeschwerde“ (gemeint wohl Revisionsrekurs) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 7. August 2024 zu gewähren (ON 38, 39 und 40) gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurück und sprach aus, dass weitere Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes (Oberlandesgerichts) in Verfahrenshilfesachen oder weitere Anträge zur Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung derartiger Rechtsmittel ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen würden. Dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit der Begründung, dass der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Revisionsrekurs sei gemäß (gemeint:) § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Im Rahmen seiner wiederholten Antragstellungen sei der Antragsteller sowohl vom Erstgericht als auch vom Rekursgericht darauf hingewiesen worden, dass der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen unzulässig ist. Hiervon lasse er sich nicht beirren, was eine Kaskade von Anträgen zur Folge habe, zumal nie rechtskräftig über diese Verfahrenshilfeanträge entschieden werden könne. Es liege daher ein Anwendungsfall des § 86a Abs 2 ZPO vor.

Daraufhin brachte der Antragsteller einen „Verfahrenshilfeantrag zur Überprüfung beim OGH“ ein. In diesem spricht er neuerlich die schon wiederholt von ihm aufgeworfenen Fragen (Diebstahl einer Insulinpumpe; Gutachten B*; kein Facharztgutachten für Diabetes Sonderform Typ I und II) an. Es gehe nicht um die Ablehnung der Verfahrenshilfe, sondern um die korrupte Arbeitsweise des Erstrichters (wie auch der Richter des Rekursgerichtes). Es bestehe Anwaltspflicht beim Obersten Gerichtshof. Er bestehe auf einer Amtshaftungsklage.

Hierzu wurde erwogen:

Aus den Ausführungen des Antragstellers ist nicht eindeutig erkennbar, ob er Beschwerde (Revisionsrekurs) gegen den Beschluss des erkennenden Senates vom 7. August 2024, 5 R 122/24m, erheben oder ob er einen (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrag zwecks Einbringung einer Amtshaftungsklage stellen will.

Ein Rekursvorbringen ist der Eingabe nicht zu entnehmen. Gleichzeitig verweist er aber auf die Zustellung dieses Beschlusses an ihn und seine daher fristgerechte Eingabe. Außerdem spricht er eine Anwaltspflicht beim Obersten Gerichtshof an. Die vorliegende Eingabe ist daher im Zweifel als Rekurs gegen den oben genannten Beschluss des Erstgerichtes zu behandeln.

Der Rekurs ist (aber) nicht berechtigt.

Der Ausführungen in der nunmehrigen Eingabe sind nicht geeignet, Zweifel an der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht hervorzurufen, sodass auf diese verwiesen werden kann (§ 500a ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO).

Aus dem gesamten Aktenverlauf ergibt sich, dass dem Antragsteller bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Verfahren, in welchem er die Bewilligung von Verfahrenshilfe beantragt hat, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist, zumal gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO kein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Ungeachtet dessen bringt der Antragsteller (jeweils auf Beschlüsse des Erst- oder des Rekursgerichtes hin) innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des § 521 Abs 1 ZPO Eingaben ein, in denen er immer wieder dieselben Sachverhalte thematisiert und immer wieder zum Ausdruck bringt, Verfahrenshilfe zwecks Einbringung einer Amtshaftungsklage erlangen zu wollen.

Es liegt daher ein Anwendungsfall des § 86a Abs 2 ZPO vor, da die Eingaben des Antragstellers sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 86a, Rz 5 ff; Konecny/Schneider in Fasching/Konecny3, II/2, § 86a ZPO [Stand 1.2.2016, rdb.at], Rz 68ff).

Das Erstgericht ist daher konsequenterweise zum Schluss gekommen, dass weitere derartige Eingaben ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden und hat dies dem Antragsteller mitgeteilt.

Dem Rekurs konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO (Konecny/Schneider, aaO, § 86a ZPO, Rz 88; RIS-Justiz RS0129051 [1 Ob 127/14d]; 7 Ob 182/22y).

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