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1Ns7/25f•OLG Graz 1Ns7/25f
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Präsidenten Mag. Schwanda in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB den
BESCHLUSS
gefasst:
Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Maga. B*, Richterin des Oberlandesgerichts Maga. C*, Richter des Oberlandesgerichts ** Mag. D* und Richter des Oberlandesgerichts ** Mag. E* sind in Verfahren betreffend zum AZ ** des Landesgerichts ** erhobene Rechtsmittel ausgeschlossen.
An ihrer Stelle haben Richter des Oberlandesgerichts Mag. F* und Richterin des Oberlandesgerichts Maga. G* einzuschreiten.
begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts ** als Geschworenengericht vom 17. Jänner 2020, GZ *-211, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts ** vom 26. Jänner 2021, AZ 10 Bs 183/20t, wurde A wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts ** vom 30. Juli 2018, AZ **, zur Zusatzfreiheitsstrafe von 19 Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2022/223 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Der auf die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gerichtete Antrag des Verurteilten vom 27. Jänner 2021 (ON 250) wurde mit Beschluss des Landesgerichts ** vom 14. April 2023 abgewiesen und der Verurteilte zum Ersatz der durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten verpflichtet (ON 279).
Dagegen erhob der Verurteilte Beschwerde (ON 288, 289 und 292).
Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist der Senat 9 des Oberlandesgerichts ** zuständig (vgl dazu Punkt II.B.4. der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts ** in der Fassung vom 14. Jänner 2025).
Die diesem Senat angehörige Richterin Maga. C* zeigte gemäß § 44 Abs 2 StPO an, dass sie und Senatspräsidentin Maga. B* aufgrund ihrer Mitwirkung an den Beschwerdeentscheidungen zu den AZ 9 Bs 223/19s, 9 Bs 224/19p und 9 Bs 419/19i im Verfahren bereits als Richterinnen tätig waren. Überdies geht aus den Akten hervor, dass Richter des Oberlandesgerichts Mag. D* Mitglied des zum AZ 9 Bs 356/20a zur Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Haftfortsetzungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 berufenen Senats war und Richter des Oberlandesgerichts ** Mag. E* bei der Haftverhandlung am 28. Jänner 20219 als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Graz eingeschritten ist.
Die Ausschließungsanzeige ist berechtigt.
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter ebenso von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
Aufgrund ihrer Mitwirkung an den zuvor aufgelisteten Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts ** ist die Ausgeschlossenheit von Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Maga. B*, Richterin des Oberlandesgerichts Maga. C* sowie der Richter des Oberlandesgerichts Mag. D* und Mag. E* auszusprechen. Richter des Oberlandesgerichts Mag. H* ist der nach der aktuellen Geschäftsverteilung nächste Vertreter der ausgeschlossenen Vorsitzenden sowie Richter des Oberlandesgerichts Mag.F* und Richterin des Oberlandesgerichts Maga. G* die – aufgrund der Ausgeschlossenheit der Richter Mag. D* und Mag. E* - nächsten Stellvertreter der ausgeschlossenen Mitglieder, weshalb sie gemäß § 45 Abs 2 StPO als die Richter zu bezeichnen sind, denen die Sache übertragen wird (RIS-Justiz RS0117042).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu.
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