OLG Linz 12Rs23/25a

12Rs23/25aCorte d'appello14 mar 2025

Testo completo

OLG Linz 12Rs23/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0120RS00023.25A.0314.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende und die Richter Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pilot, *, ** Straße , vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B, Landesstelle C, wegen Feststellung der Berufsunfähigkeit über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. November 2024, Cgs-27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid vom 20. Februar 2024 hat die Beklagte aufgrund des Antrags des Klägers vom 20. März 2023 festgestellt, dass Berufsunfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit als Linienpilot voraussichtlich dauerhaft vorliegt, durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation der Verbleib am Arbeitsmarkt aber sichergestellt werden könnte.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage (zuletzt) mit dem Begehren auf Feststellung, dass Berufsunfähigkeit des Klägers in seiner ausgeübten Tätigkeit als Linienpilot voraussichtlich dauerhaft vorliegt und keine Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation infrage kommen, durch die der Verbleib am Arbeitsmarkt sichergestellt werden könnte, in eventu dass der Kläger in seiner ausgeübten Tätigkeit als Linienpilot vorübergehend berufsunfähig ist und keine Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation infrage kommen, durch die der Verbleib am Arbeitsmarkt sichergestellt werden könnte.

Unstrittig ist, dass der Kläger Berufsschutz als Berufspilot genießt. Die Beklagte hat ausdrücklich außer Streit gestellt, dass Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die vorübergehende Berufsunfähigkeit des Klägers festgestellt (Pkt 2) und die Begehren abgewiesen, dass voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit vorliege sowie dass keine Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation in Frage kämen (Pkt 1, 3). Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:

Aufgrund seines Gesundheitszustands kann der Kläger nur mehr (drittelzeitig) leichte körperliche Arbeiten vorzugsweise im Sitzen, im Stehen oder im Gehen im Ausmaß von vier Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche durchführen. Darüber hinaus bestehen weitere Einschränkungen. Insbesondere kann er keine Tätigkeiten mehr verrichten, bei denen starke Druckschwankungen auftreten; bei Überlastung treten intermittierend kognitive Einschränkungen auf.

Bei Einhaltung dieses Leistungskalküls sind mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig wiederkehrende leidensbedingte Krankenstände von mehr als sieben Wochen pro Jahr zu erwarten.

Eine Verbesserung des Leistungskalküls kann nicht ausgeschlossen werden; die Entwicklung ist allerdings schwer abzuschätzen. Sofern die auftretenden Kopfschmerzen auch Folge einer Migräne-Erkrankung sind, ist durch eine diesbezügliche Behandlung in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten mit einer Verbesserung des Leistungskalküls zu rechnen. Dadurch kann auch das Krankenstandsausmaß auf unter sieben Wochen pro Jahr reduziert werden.

In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, der Kläger sei (nur) vorübergehend berufsunfähig; die Feststellung der bloß vorübergehenden Berufsunfähigkeit verstoße nicht gegen das Verschlechterungsverbot (§ 71 Abs 2 ASGG); weil noch eine medizinische Rehabilitation sinnvoll sei, sei über die Notwendigkeit einer beruflichen Rehabilitation noch nicht zu entscheiden.

Gegen die Feststellung der vorübergehenden Berufsunfähigkeit des Klägers sowie die Kostenentscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine gänzliche Klagsabweisung und Feststellung, dass dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation angezeigt sind; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist unzulässig.

1. 1Im Ergebnis macht die Berufungswerberin in allen drei Teilen der Berufung in der Hauptsache sekundäre Feststellungsmängel geltend: In der Tatsachenrüge – die als solche nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil ihr nicht entnommen werden kann, welche Feststellungen als unrichtig erachtet werden (vgl RIS-Justiz RS0041835, insb [T4, T5]) – strebt sie inhaltlich nicht abweichende, sondern zusätzliche Feststellungen zum gebesserten Leistungskalkül an. In der Mängelrüge kritisiert sie die unterbliebene Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Frage, ob der Kläger nach Eintritt der möglichen Verbesserung des Leistungskalküls als Berufspilot bzw in den in Betracht kommenden Verweisungsberufen eingesetzt werden kann, und in der Rechtsrüge vermisst sie Feststellungen zu dieser Frage.

1. 2Dies an sich zu Recht: Zur Verneinung dauernder Berufsunfähigkeit reicht eine für die Einsetzbarkeit im Beruf und in den Verweisungsberufen irrelevante Verbesserung des Leistungskalküls nicht aus. Wenn eine Besserung des Gesundheitszustands mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, welche die Berufsunfähigkeit beseitigt, liegt diese voraussichtlich dauerhaft vor (vgl RIS-Justiz RS0130217 [T3]; Födermayr in SV-Komm § 254 ASVG [252. Lfg] Rz 14).

2Eine Aufhebung des Urteils hat jedoch zu unterbleiben, weil die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl nur RIS-Justiz RS0043815). Dabei wird zwischen der formellen und der materiellen Beschwer unterschieden: Erstere liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, zweitere wenn seine (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung durch die Entscheidung beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0041868).

2. 1Die Beklagte hat den – mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden – zweiten Eventualantrag des ursprünglichen Klagebegehrens „außer Streit gestellt“ (ON 3 S 2). Das – diesen Eventualantrag nicht mehr umfassende und stattdessen in eventu die Feststellung vorübergehender Berufsunfähigkeit beinhaltende – modifizierte Klagebegehren hat sie zur Gänze bestritten (ON 23.1 S 1).

Solchermaßen ist sie durch die angefochtene Entscheidung formell beschwert.

2. 2Die formelle Beschwer reicht jedoch nicht immer aus. Auch wenn die angefochtene Entscheidung dem von der Rechtsmittelwerberin in der Vorinstanz gestellten Antrag widerspricht, ist ihr Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird (abermals RIS-Justiz RS0041868, vgl auch RS0006497).

2.2. 1Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen voraussichtlich dauerhafter Berufsunfähigkeit festgestellt und strebt diese Feststellung im Berufungsverfahren wieder an.

2.2. 2Die Parteien und das Erstgericht gehen offenbar davon aus, dass die Feststellung vorübergehender Berufsunfähigkeit eine schlechtere Rechtsposition des Klägers bedeutet als die Feststellung dauernder Berufsunfähigkeit (vgl die Erörterung ON 23.1 S 2 sowie die Begründung des angefochtenen Urteils und die Reihung der Klagebegehren). Dies zu Recht:

Mit der Einführung eines zweiten Satzes in § 361 Abs 1 ASVG, nach dem „ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit […] auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation“ gilt, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, wurde der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ gesetzlich verankert; eine Pension sollte nur noch anfallen, wenn zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirken können (vgl die ErlRV 72 BlgNR 20. GP 248 f). Dieser Grundsatz wurde mit dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, und dem SVAG, BGBl I 2015/2, weiter verfolgt und konkretisiert, um „Menschen länger gesund im Erwerbsleben zu halten, sie zu aktivieren, statt passive Leistungen in Aussicht zu stellen“ (vgl die ErlRV zum SRÄG 2012 2000 BlgNR 24. GP 2).

Dem entsprechend hat die versicherte Person den Beweis zu erbringen, dass dauernde – und nicht bloß vorübergehende – Berufsunfähigkeit vorliegt (RIS-Justiz RS0130217, insb [T3]).

Daran könnte auch nichts zu ändern, wenn – was jedoch nicht zu prüfen ist – die Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers faktisch dazu führen würde, dass die ihm zu gewährenden Leistungen betragsmäßig höher sind.

2.2. 3Durch das angefochtene Urteil hat sich daher die Rechtsposition der Beklagten gegenüber der zuvor bestehenden verbessert, während sie mit der Berufung (rechtlich) eine Verschlechterung anstrebt.

Damit fehlt ihr in der Hauptsache die materielle Beschwer.

3Ebenso (grundsätzlich) zu Recht weist die Berufungswerberin in der Berufung im Kostenpunkt darauf hin, dass die Feststellung der vorübergehenden Berufsunfähigkeit kein Obsiegen des Klägers darstellt, sodass dem Kläger kein Kostenersatz zusteht (vgl RIS-Justiz RS0111683). Tatsächlich hat sich dadurch seine Rechtsposition gegenüber dem angefochtenen Bescheid verschlechtert.

Ob dies gegen § 71 Abs 1 ASGG verstößt (dafür spricht der Wortlaut dieser Bestimmung, dagegen aber, dass sie etwa auch auf die Feststellung von Versicherungszeiten und deren Qualifikation als Schwerarbeitsmonate angewendet wird; vgl OGH 10 ObS 91/02h, OLG Wien 9 Rs 44/22i), kann nicht geklärt werden, weil nur die Beklagte eine Berufung erhoben hat.

3. 1Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann aber nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung ersetzt werden (vgl RIS-Justiz RS0002396, RS0043815 [T2]).

3. 2Weil die Berufung erst am 13. Februar 2025 – und damit nach Ablauf der Frist für die Erhebung eines Kostenrekurses gegen die am 17. Jänner 2025 zugestellte Entscheidung – eingebracht wurde und die längere Berufungsfrist nur im Fall der Verbindung der Kostenrüge mit einer zulässigen und gesetzeskonform ausgeführten Berufung offensteht (vgl Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom § 55 Rz 3 unter Hinweis auf OGH 1 Ob 36/14x und RIS-Justiz RS0041670; vgl auch Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 55 Rz 2), kann die Berufung im Kostenpunkt auch nicht in einen Kostenrekurs umgedeutet werden.

4Die Berufung war daher insgesamt wegen fehlender Beschwer zurückzuweisen.

5Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Berufung nicht hingewiesen (vgl RIS-Justiz RS0035979, insb [T18]) und daher besteht keine Kostenersatzanspruch.

6Eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses bedarf es nicht, weil dieser gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig ist.

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