OLG Linz 2R20/25m

2R20/25mCorte d'appello14 mar 2025

Testo completo

OLG Linz 2R20/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00200R00020.25M.0314.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzsache der Schuldnerin Mag. Dr. A*, MAS, LL.M., geb. am **, ehem. Rechtsanwältin, **straße **, , (Masseverwalter: Dr. B, Rechtsanwalt in Salzburg), über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Dezember 2024, S-56, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 25. Juni 2024 (ON 2), bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. Juli 2024, 2 R 97/24h, wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und Dr. B* zum Masseverwalter bestellt.

Dieser erstattete seinen ersten und zweiten Bericht am 2. Juli und 21. August 2024. Am 28. August 2024 fand die erste Gläubigerversammlung/Berichtstagsatzung und allgemeine Prüfungstagsatzung statt. In dieser Tagsatzung bemängelte die Schuldnerin die Ansichten und Aussagen des Masseverwalters und auch, dass er sich nicht ihren Bestreitungserklärungen angeschlossen habe. Ihrem Drängen, den Masseverwalter zu entheben, hielt dieser entgegen, dass er mit der Schuldnerin die Forderungen zwei Stunden in seiner Kanzlei besprochen habe (AV vom 28. August 2024, ON 34).

Mit ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2024 (ON 44) beantragte die Schuldnerin neuerlich die Enthebung und Umbestellung des Verwalters, weil er eine schlechte „Informations- und Kommunikationslage“ zu verantworten habe. Er habe im Arbeitsgerichtsverfahren eigenmächtig Erklärungen abgegeben und ihre Beteiligtenrechte verletzt. Es liege eine fragwürdige Verfahrensführung vor. Auch seien Schäden für die Gläubiger und die Masse eingetreten. Zugleich beantragte die Schuldnerin, das Gericht möge dem Masseverwalter auftragen, dass er ihr sämtliche Korrespondenz sowie alle relevanten Dokumente das Konkursverfahren betreffend vollständig zur Verfügung stelle; weiters, dass eine regelmäßige und umfassende Kommunikation mit ihr zu pflegen sei und er sie über alle wesentlichen und unwesentlichen Vorkommnisse und Entwicklungen des Verfahrens am Laufenden zu halten habe.

Der Insolvenzverwalter erstattete am 22. Oktober 2024 seinen dritten Bericht, wobei er zu den von der Schuldnerin aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit behaupteten und geltend gemachten, auf Werthaltigkeit zu prüfenden Forderungen darauf hinwies, dass sich die Zusammenarbeit mit ihr mangels ausreichender Kooperation als schwierig erweise.

Mit ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2024 (ON 54) hielt die Schuldnerin ihren Enthebungsantrag aufrecht und sie brachte vor, dass der Masseverwalter gegenüber dem Finanzamt Österreich ein falsches Datum betreffend die Rechtskraft ihres Scheidungsurteils mitgeteilt habe. Die Informationsweitergabe an das Finanzamt sei ohne Kontaktaufnahme mit ihr erfolgt und könne erhebliche Konsequenzen im weiteren Verlauf des Verfahrens haben. Die Schuldnerin beantragte die Überprüfung des Sachverhalts und der korrekten Rechtslage durch das Gericht sowie die Anweisung an den Masseverwalter, die falsche Information zu berichtigen und die relevanten Stellen - vor allem aber das Finanzamt Österreich - darüber zu informieren.

In seiner Stellungnahme (ON 55) zu den Anträgen ON 44 und ON 54 hielt der Insolvenzverwalter fest, dass das von ihm dem Finanzamt Österreich bekanntgegebene Datum über die Rechtskraft der Scheidung der Schuldnerin aus deren Antrag zur Vermögensaufteilung vom 29. Dezember 2023 zu GZ Fam* stamme. Da er im Scheidungsverfahren keine Parteistellung habe, sei er davon ausgegangen, dass die Angaben der Schuldnerin über ihre rechtskräftige Scheidung richtig seien und er habe dies dem Finanzamt mitgeteilt. Er sei vom Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee aufgefordert worden, ob er den Eintritt in das Aufteilungsverfahren erkläre oder nicht. Dabei sei in der Begründung dieser Aufforderung hingewiesen worden, dass die Ehe in erster Instanz mit Urteil vom 4. Mai 2023 bei gleichteiligem Verschulden geschieden worden sei. Nach Berufung des (dortigen) Klägers (Dipl.Ing. C* D*), welcher das überwiegende Verschulden auf Seiten der Schuldnerin begehrt habe und Berufung der (dortigen) Widerklägerin (Schuldnerin), welche die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils begehrt habe, habe am 29. August 2023 das Landesgericht Salzburg (21 R 157/23v) die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Schuldnerin habe dagegen am 26. Februar 2024 die außerordentliche Revision eingebracht, während der dortige Kläger (Dipl.Ing. D*) kein außerordentliches Rechtsmittel erhoben habe, sodass von einem wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellten Verschulden (und zwar auf Seiten des Mannes) ausgegangen werde, woraus folge, dass der Ausspruch über die Scheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Daraus folgernd sei das Gericht davon ausgegangen, dass das Aufteilungsverfahren, welches zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits anhängig gewesen sei, ex lege unterbrochen sei. Die Information an das Finanzamt habe auf diesen Informationen beruht. Ein Schaden für die Gläubiger oder die Schuldnerin sei durch diese Bekanntgabe nicht ersichtlich. Er verweise nochmals darauf, dass die Schuldnerin offenkundig nicht bereit sei, mit ihm sachlich zusammenzuarbeiten. Eine zunächst eingerichtete E-Mail-Adresse sei ihm nicht bekanntgegeben worden, was die Kommunikation zusätzlich erschwere. Anfragen zur Vorlage von Nachweisen würden ignoriert. Es bestünden keine Ablehnungsgründe. Er sei sowohl von der Schuldnerin als auch von den Gläubigern unabhängig, sodass Umstände, die seine Unabhängigkeit in Zweifel ziehen würden, nicht vorlägen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Enthebungsanträge vom 14. Oktober 2024 (ON 44) und 3. Dezember 2024 (ON 54) mit der Begründung ab, dass kein wichtiger Grund für eine solche Maßnahme vorliege (Punkt 1) und 2)). Den von der Schuldnerin vorgebrachten Behauptungen, es würde ihr und den Gläubigern erheblicher Schaden entstehen, sei nicht zu folgen, zumal die Tätigkeit des Masseverwalters regelmäßig vom Gericht durch die verpflichtende Vorlage von Berichten und Kontoauszügen und Einsicht in Rechnungen überwacht werde. In keinen der vorgebrachten Fälle sei ein Handeln gegen die Interessen der Beteiligten zu erkennen. Mangels Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse sei die kritisierte Mangelhaftigkeit der Kommunikation vielmehr auch auf ein Verhalten der Schuldnerin zurückzuführen. Die unrichtige Bekanntgabe des Datums der Rechtskraft der Scheidung an das Finanzamt stehe im Zusammenhang mit ihrem eigenen Vorbringen im Aufteilungsantrag. Zudem sei nicht ersichtlich, inwieweit sich die Bekanntgabe des Datums der Rechtskraft der Scheidung auf das gegenständliche Verfahren auswirke. Soweit das Erstgericht in den Punkten 3) und 4) des angefochtenen Beschlusses die Anträge auf Weisungserteilung an den Insolvenzverwalter zurückwies, begründete es dies damit, dass die Insolvenzordnung derartige Anträge nicht vorsehe, sowie, dass das Gericht ohnedies pflichtgemäß Weisungen an den Insolvenzverwalter ausspreche, falls solche erforderlich seien.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Enthebung des Insolvenzverwalters abzuändern, in eventu aufzuheben.

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.

Soweit die Schuldnerin als Verfahrensmangel geltend macht, dass sie vor der erstgerichtlichen Entscheidung (zwecks Widerlegung der Äußerung des Masseverwalters) nicht angehört worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass § 87 Abs 3 IO lediglich eine Vernehmung der Mitglieder des Gläubigerausschusses und – wenn tunlich – des Insolvenzverwalters vorsieht, nicht jedoch eine solche des Schuldners (OLG Linz 2 R 132/19y; § 87 Abs 3 IO). Zudem setzt eine gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge voraus, dass die Schuldnerin die konkreten Feststellungen (über die vom Erstgericht darüber ohnedies getroffenen Feststellungen hinaus) nennt, die aufgrund ihrer Stellungnahme zur Äußerung des Masseverwalters noch hätten getroffen werden sollen (RS0043039). Dies ist hier nicht der Fall; die Mängelrüge bleibt erfolglos.

Die Schuldnerin ist weiters der Auffassung, es lägen unzureichende Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Themen der Nichtangabe einer E-Mail-Adresse sowie ihrer wiederholten Bemühungen um Kontaktaufnahme mit dem Masseverwalter vor. Auch sei ihre Eingabe vom 20. Oktober 2024 begründungslos übergangen worden.

Auch wenn man zugunsten der Schuldnerin berücksichtigt, dass sie allenfalls Schwierigkeiten mit der Einrichtung einer Mailadresse ausgesetzt war, sie möglicherweise selbst Kontakt zum Masseverwalter suchen musste und auch die Besprechung am 18.10.2024 nach Differenzen in der Erörterung mit einem Abbruch des Gesprächs durch den Masseverwalter endete, ändert dies nichts an der zutreffenden Beurteilung des Erstgerichts, dass damit noch keine ausreichenden Gründe für eine Enthebung des Verwalters vorliegen.

Ein wichtiger Grund bei Vertretungs- oder Beratungstätigkeiten des Masseverwalters für die in § 80b Abs 2 Z 1-3 IO genannten Personen liegt erst dann bei einer Intensität vor, die ein objektives Verhalten nicht mehr erwarten lässt. Die aufgetretenen Differenzen bezüglich der vom Masseverwalter gesetzten Verfahrenshandlungen betreffen seinen ihm von der Insolvenzordung zugewiesenen Verantwortungsbereich, wobei er insoweit einer schadenersatzrechtlichen Haftung für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten unterliegt. Das Insolvenzgericht kann in die Gestion des Masseverwalters nur dann im Wege einer Amtsenthebung eingreifen, wenn eine gravierende, pflichtverletzende Fehlleistung klar auf der Hand liegt (etwa bei Verstößen der konkursspezifischen Pflichten des § 81a IO; Nichtbefolgen von Weisungen des Gerichts, Wegfall der Vertrauensbasis, etc. [Reisch in KLS2, Rz 2ff zu § 87 IO mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil die von der Schuldnerin angesprochenen Differenzen auf Meinungsverschiedenheiten beruhen, die im Wesentlichen mit dem Verlust ihrer unternehmerischen Entscheidungskompetenz zusammenhängen.

Auch wenn man zugunsten der Schuldnerin von Differenzen bezüglich der Mitteilung der Rechtskraft des Scheidungsurteils an das Finanzamt Österreich ausgeht, wobei die Schuldnerin unbeachtet lässt, dass zwischen der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und jenem der Rechtskraft über den Verschuldensausspruch zu unterscheiden ist (RIS-Justiz RS0056846; 6 Ob 52/07a), stellt dieser Umstand keine gravierende Pflichtverletzung oder Fehlleistung des Insolvenzverwalters dar. Dazu kommt, dass die Schuldnerin keine konkrete nachteilige Folge der Mitteilung des Datums über die Rechtskraft der Scheidung an das Finanzamt Österreich ins Treffen führen kann.

Das gleiche gilt für die Frage des Nichteintritts des Masseverwalters in das arbeitsgerichtliche Verfahren (Anfechtung der Kündigung) vor dem Landesgericht Salzburg zu Cga*. In diesem Verfahren wurde – nach erstinstanzlicher Zurückweisung ihrer Klage - dem Rekurs der Schuldnerin vom Oberlandesgericht Linz mit Entscheidung vom 16. Dezember 2024, 12 Ra 54/24h, Folge gegeben, um die Frage der Prozesssperre zu klären (Klärung, ob ein Gemeinschuldnerprozess im Sinne von § 6 Abs 3 IO vorliegt). Das Rekursgericht trug dazu genaue Feststellungen zum Einkommen der Schuldnerin auf, um eine Beurteilungsgrundlage zu schaffen, ob die Insolvenzmasse vom Prozess durch Überschreiten des schuldnerischen Existenzminiums überhaupt betroffen ist. Wegen fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu dieser Konstellation ließ das Rekursgericht zudem den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Wenn der Insolvenzverwalter in diesem rechtlich uneinheitlich gelösten Fall von einem Eintritt in des arbeitsgerichtliche Verfahren Abstand genommen hat, kann darin auf keinen Fall schon eine gravierende pflichtverletzende, klar auf der Hand liegende Fehlleistung erblickt werden. Inwieweit sich durch die der Klägerin im arbeitsrechtlichen Verfahren entstandenen Rekurskosten ein konkreter Schaden für die Gläubiger ergeben soll, lässt der Rekurs offen.

Zum Vorwurf der mangelnden Kommunikation des Masseverwalters führt die Schuldnerin an, dass sie selbst die bekannt gegebene E-Mail-Adresse wieder revidiert habe, sodass über diese Adresse keine Kommunikation mit dem Masseverwalter mehr möglich war. Die Schuldnerin lässt weiters unbeachtet, dass es mit dem Masseverwalter entsprechend seinem dritten Bericht vom 22. Oktober 2024 eine mehrstündige Besprechung zu den Forderungen aus der Tätigkeit als Anwältin gab. Auch die allenfalls dabei aufgetretenen Differenzen in der Kommunikation zwischen Schuldnerin und Insolvenzverwalter zeichnen kein derart krasses Szenario, um die Enthebung des Masseverwalters wegen gravierender pflichtverletzender Fehlleistungen zu rechtfertigen. Die Umstände, dass die Schuldnerin keine Verpflichtung zum Unterhalt einer E-Mail-Adresse trifft und sie postalisch erreichbar war, ändern nichts am Nichtvorliegen einer gravierenden Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters.

Entgegen den Rekursausführungen beinhalten weder die Anträge auf Enthebung des Insolvenzverwalters noch das im Wesentlichen gleichlautende Rekursvorbringen eine ausreichende Grundlage, um von einem Interessenkonflikt des Insolvenzverwalters ausgehen zu können.

Soweit im Antrag ON 44 die Involvierung des Insolvenzverwalters in ein Disziplinarverfahren der Rechtsanwaltskammer kritisiert wird, richtet sich dieses Verfahren gegen die Rechtsanwältin Mag. E* (ON 44, AS 471), sodass ein Zusammenhang mit diesem Verfahren nicht zu erkennen ist.

Zusammengefasst sieht sich das Rekursgericht durch die Rechtsmittelausführungen der Schuldnerin nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses veranlasst.

Es musste daher dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben. Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus den §§ 252 IO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

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