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30Bs62/25z•OLG Wien 30Bs62/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 12. Februar 2025, GZ **6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 11. Jänner 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 11. Jänner 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 11. Mai 2025 erfüllt sein (ON 2.4).
Mit Beschluss vom 28. November 2024, GZ **8, lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht (bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Dezember 2024, AZ 30 Bs 203/24h) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss sprach sich das Vollzugsgericht aus spezialpräventiven Gründen gegen die bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus.
Nach Bekanntmachung der Ablehnung der bedingten Entlassung und Ausfolgung einer Ausfertigung der Entscheidung erklärte A* am 17. Februar 2025, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 8).
Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 (ON 9; Übersetzung ON 9.1) erhob der Strafgefangene Beschwerde gegen die abweisliche Entscheidung des Vollzugsgerichts.
Da die von einer prozessfähigen Person abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, stets und grundsätzlich unwiderruflich ist (RISJustiz RS0099945), steht A* ein Rechtsmittel nicht (mehr) zu, weshalb die Beschwerde nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen war.
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