OLG Wien 30Bs49/25p

30Bs49/25pCorte d'appello14 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 30Bs49/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00049.25P.0314.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Jänner 2025, GZ **-106, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. August 2023 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen, teilweise durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB iVm §§ 107 Abs 1; 83 Abs 1; 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt (ON 37.2). Mit Beschluss vom 25. September 2023 wurde ihm Strafaufschub bis 28. September 2025 gewährt, um sich notwendiger gesundheitsbezogener Maßnahmen, vor allem vorerst einer stationären Behandlung in der Dauer von sechs Monaten und anschließend einer ambulanten Therapie zu unterziehen (ON 55).

Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht den Strafaufschub inhaltlich gemäß § 39 Abs 4 Z 1 und Z 2 SMG (ON 106).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Verurteilten (ON 111), in der er erklärt, er sei therapiewillig und könne eine Entwöhnungsbehandlung im Rahmen des § 68a StVG in der Justizanstalt Stein, wo er angehalten werde, absolvieren. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 39 Abs 4 SMG ist der Aufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs 1 Z 1 bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen (Z 1) oder wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach dem SMG oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird (Z 2) und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Nach gewährtem Strafaufschub trat der Verurteilte die Therapie am 28. September 2023 an. Bereits mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 teilte die Therapieeinrichtung B* mit, dass die stationäre Behandlung aus disziplinären Gründen von Seiten der Einrichtung beendet wurde (ON 64). Laut einem gerichtlichen Aktenvermerk vom 11. Oktober 2023 wurde telefonisch mitgeteilt, dass der Verurteilte sich nicht in die Aufnahmegruppe integriert habe, mit der Substitution nicht einverstanden gewesen sei und sich insgesamt nicht kooperativ und ohne Therapiemotivation gezeigt habe. Im Falle sich künftig herausstellender Therapiewilligkeit wurde in Aussicht gestellt, dass er über die Vorbetreuungsstelle wieder in die Betreuung aufgenommen werden könne.

Nach dem Therapieabbruch war der Verurteilte obdachlos und unbekannten Aufenthalts, sodass zwecks Erforschung von Kontaktdaten sowie zwecks Mitteilung, dass ohne neuerliche Therapieplatzzusage oder Kontaktaufnahme mit dem Gericht der Strafaufschub widerrufen werde, am 11. Oktober 2023 seine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Inland veranlasst wurde (ON 65). Am 30. Oktober 2023 wurde ihm die Tatsache dieser gerichtlichen Fahndung persönlich zur Kenntnis gebracht (ON 70.3) und am 3. November 2023 die Aufenthaltsermittlung um das Anliegen der Zustellung einer förmlichen Mahnung ergänzt (ON 71 bis ON 73).

Am 7. November 2023 teilte die Therapieeinrichtung B* mit, dass sich der Verurteilte seit 16. Oktober 2023 laufend in Vorbetreuung befinde und im Falle weiterer Einhaltung der Termine am 22. November 2023 neuerlich stationär aufgenommen werden könne. Die bestehende Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung wurde demzufolge am selben Tag widerrufen (ON 75 bis ON 77).

Am 30. November 2023 ergab ein Telefonat mit dem B*, dass der Verurteilte die stationäre Therapie nicht wie geplant am 22. November 2023 angetreten habe und wiederum nicht erreichbar sei. Aus diesem Grund wurde die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Inland zwecks Zustellung einer neuerlichen förmlichen Mahnung zum zweiten Mal verfügt (ON 82, ON 83).

Am 10. Dezember 2023 wurde A* wegen neuer Straftaten festgenommen. Am selben Tag wurde ihm die (zweite) förmliche Mahnung zugestellt (ON 86). In der Folge wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2024 zu AZ ** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 15; 125 StGB - wobei die Tathandlungen zwischen 9. Oktober 2023 und 25. November 2023 begangen worden waren - zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 31 in AZ **).

Auch in jenem Verfahren wurde ihm mit Beschluss vom 22. Jänner 2024 mit der ausdrücklichen Begründung, es habe sich um Beschaffungskriminalität gehandelt, Strafaufschub bis 14. Februar 2026 gewährt, um sich einer notwendigen stationären Behandlung in der Dauer von sechs Monaten sowie anschließenden zwölf bis achtzehnmonatigen hochfrequenten ambulanten Therapie zu unterziehen, wobei er am 14. Februar 2024 Mitarbeitern des Vereins C* übergeben werden sollte (ON 97.3; ON 43 im Bezugsakt AZ 113 Hv).

Zu dieser Überstellung in die Therapieeinrichtung kam es jedoch nicht, weil über ihn mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2024 zu AZ ** die Untersuchungshaft wegen eines am 4. Dezember 2023 in ** begangenen schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB verhängt (ON 24 im Bezugsakt AZ 56 Hv) und er diesbezüglich mit Urteil vom 22. Mai 2024, das nach erfolgloser Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung am 13. November 2024 in Rechtskraft erwuchs (ON 58.1, ON 68, ON 72 im Bezugsakt AZ 56 Hv), zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt wurde.

In diesem Sinne ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass der Verurteilte seine Therapieunwilligkeit nachhaltig unter Beweis stellte, indem er eine Behandlung zweimal nicht in Anspruch nahm bzw. insofern verweigerte, als er sich zusätzlich der Kontaktaufnahme durch Gericht und Therapieeinrichtung entzog und selbst die ihm am 30. Oktober 2023 polizeilich zur Kenntnis gebrachte Aufenthaltsermittlung im Inland nicht zum Anlass für zielführende Bemühungen nahm, stattdessen neuerlich massivst straffällig wurde.

Ebenso ist offenkundig, dass es sich bei dem am 4. Dezember 2023 begangenen schweren Raub zwangsläufig um eine solche Tat handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel steht. Schon bei den Taten, die der obdachlose und untergetauchte Verurteilte zu AZ ** unmittelbar davor zwischen 9. Oktober 2023 und 25. November 2023 – demnach in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an seinen Therapieabbruch am 5. Oktober 2023 und den am 22. November 2023 neuerlich zugesagten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Therapieplatz – begangen hatte, handelte es sich im Sinne des in jenem Verfahren ergangenen Aufschubsbeschlusses um Beschaffungskriminalität.

Zwar fehlt im Urteil wegen schweren Raubes zu AZ ** ein ausdrücklicher Hinweis auf einen solchen Zusammenhang der Tat mit der Gewöhnung an Suchtmittel, weil der Verurteilte die Tat bis zuletzt leugnete und insofern kein Motiv feststellbar war. Der von § 39 Abs 4 Z 2 SMG geforderte Zusammenhang ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus der unmittelbaren zeitlichen Aufeinanderfolge sämtlicher Tathandlungen zwischen dem Untertauchen des Beschwerdeführers nach Therapieabbruch am 5. Oktober 2023 bis zu seiner Festnahme am 10. Dezember 2023.

Die vom Erstgericht im Hinblick auf die zu absolvierende Therapie zweimal verfasste förmliche Mahnung wurde dem Verurteilten zwar erst am 10. Dezember 2023 anlässlich seiner Festnahme zugestellt, was faktisch keine Möglich zu auftragsgemäßem Verhalten nach erfolgter Mahnung eröffnete. Zum einen schadet dies deswegen nicht, weil § 39 Abs 4 Z 1 SMG im Gegensatz zu § 53 Abs 2 StGB eine derartige förmliche Mahnung nicht explizit vorsieht (auch wenn sich eine Erteilung im Sinne des rechtlichen Gehörs empfehlen kann). Auf die möglichen Konsequenzen eines Therapieabbruchs oder einer neuerlichen im Zusammenhang mit der Gewöhnung an Suchtmittel stehenden Verurteilung wurde der Verurteilte jedenfalls bereits im Beschluss auf Gewährung von Strafaufschub ausdrücklich hingewiesen (ON 55).

Zum anderen ist das dem Verurteilten gemäß § 6 StPO jedenfalls stets ausreichend und so weit als möglich zu gewährende rechtliche Gehör im Verfahren gemäß § 39 Abs 4 SMG auch an dessen Verhalten zu messen. Rechtliches Gehör steht nur zu, solange der Verurteilte sich dieses Rechts nicht – beispielsweise durch Flucht oder Untertauchen – begibt. Im konkreten Fall hat der Verurteilte selbst bewusst einen Zustand herbeigeführt, indem er trotz zweimaliger Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung gerade zum Zweck der Kontaktaufnahme und zum Zweck der förmlichen Mahnung und trotz Kenntnisnahme dieser Fahndung längere Zeit nicht greifbar war und keine erkennbaren Bemühungen unternahm. In einem solchen Fall des Therapieabbruchs samt nachfolgendem Untertauchen ist ein Widerruf im Sinne des § 39 Abs 4 Z 1 SMG auch ohne Anhörung zulässig (OLG Linz, 8 Bs 130/24k; Schwaighofer in WK2 § 39 SMG Rz 40; Nimmervoll, Praxisfragen zu § 39 SMG, ÖJZ 2013, 717).

Im Ergebnis hat der Verurteilte ungeachtet nachhaltiger Bereitschaft sowohl des Gerichts als auch der Therapieeinrichtung, ihm trotz des sofortigen Therapieabbruchs und trotz Unerreichbarkeit einen nochmaligen Behandlungsbeginn zu ermöglichen, diese Chance nicht genützt, stattdessen im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel eine der Schwerstkriminalität zuzurechnende Tat begangen und insofern beide Widerrufsgründe des § 39 Abs 4 Z 1 und Z 2 SMG verwirklicht. Daraus ergibt sich die vom Gesetz geforderte spezialpräventive Notwendigkeit des Vollzugs der ursprünglich aufgeschobenen Freiheitsstrafe, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.

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