OLG Wien 22Bs75/25b

22Bs75/25bCorte d'appello14 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 22Bs75/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00075.25B.0314.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. Februar 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene italienische und türkische Staatsangehörige A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems wegen nach §§ 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2; 28a Abs 1 fünfter Fall SMG verpönten Verhaltens eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29. April 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 29. April 2025 vorliegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab.

Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Entscheidungskundmachung erhobene (ON 11), schriftlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2. Juli 2024, AZ *, liegt zugrunde, dass B am 29. April 2024 gemeinsam mit einem Mittäter 106,7 Gramm Kokain um EUR 5.500,-- an einen verdeckten Ermittler überließ und ein Gramm dieses Suchtgifts für den eigenen Bedarf besaß (ON 7).

Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsmittelwerber in der Bundesrepublik Deutschland bereits zweimal auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend verurteilt worden und hatte sich auch schon in Strafhaft befunden (ECRIS-Auskunft ON 5).

Die Leitung der Justizanstalt Krems befürwortete eine bedingte Entlassung nach der Hälfte des Strafvollzugs nicht (ON 2,2 f), auch die Staatsanwaltschaft Krems trat einer solchen entgegen (ON 1.3).

Die gezeigte kriminelle Beharrlichkeit des von mehreren Vorverurteilungen und zumindest einem Strafvollzug unbeeindruckt neuerlich deliktisch agierenden Strafgefangenen spricht gegen die Annahme, dass er nunmehr durch eine bedingte Entlassung in Verbindung mit Weisungen oder Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden kann, zumal er für die von ihm behauptete Wohnmöglichkeit in ** keine Nachweise erbrachte und eine Arbeitsmöglichkeit gar nicht nennen konnte (ON 6,2). Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit bestehen somit nicht.

Darüber hinaus liegt gegen ihn ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot vor (ON 2,2), das einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich entgegensteht.

Somit erweist sich eine bedingte Entlassung, insbesondere zum frühestmöglichen Zeitpunkt, bereits aus individuell-prohibitiven Erwägungen ausgeschlossen.

An diesem Kalkül vermag die unausgeführt gebliebene Beschwerde keine Änderung herbeizuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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