OLG Wien 11R167/24w

11R167/24wCorte d'appello14 mar 2025

Testo completo

OLG Wien 11R167/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00167.24W.0314.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr.in Primus als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a ZwettlerScheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Fußballtrainer, , vertreten durch Ainedter Ainedter, Rechtsanwälte in Wien und die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B (B), ZVR **, **, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen unvertretbarer Handlung (Anerkennung von Fußballländerspielen und Toren) (EUR 35.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Juli 2024, GZ **-26.1, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ehemaliger Fußballprofi und gehört zu den bekanntesten Fußballspielern in Österreich. Er feierte national und international große Erfolge und war über viele Jahre hinweg im Kader der österreichischen Fußballnationalmannschaft der Herren eingesetzt.

Der beklagte Verein fungiert in Österreich als Dachverband und hat derzeit zehn ordentliche Mitglieder, nämlich die neun Fußball-Landesverbände und die Österreichische Fußball-Bundesliga. Er ist Mitglied der Union of European Football Associations (UEFA), die als oberster kontinentaler Dachverband aller europäischen Fußballverbände fungiert und den europäischen Fußball koordiniert. Weiters ist er Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA).

Der internationale Fußballsport ist pyramidenförmig organisiert. An der Spitze steht die FIFA als Fachverband, dessen Statuten samt den Ausführungsbestimmungen das zentrale Regelwerk für den organisierten Fußball bilden. Nur die Fußballverbände der einzelnen Länder bzw Nationalstaaten kommen als Mitglieder der FIFA in Betracht. Mitglied kann nur ein alleinverantwortlicher Fußballverband eines Landes sein. Als Mitglied der FIFA hat der Beklagte deren Regularien (Statuten, Reglements, Beschlüsse und Weisungen) zu befolgen und in Österreich alleinverantwortlich über die Einhaltung und Vollziehung zu wachen.

Der Beklagte führt über die Länderspiele der österreichischen Nationalmannschaft eine Statistik (in der Folge „Länderspielbilanz“ genannt), in der einerseits die an Länderspielen teilnehmenden Fußballspieler – so auch der Kläger – und andererseits die Anzahl der absolvierten Spiele und die dabei erzielten Tore erfasst werden.

Der Kläger nahm unter anderem an folgenden Spielen der österreichischen Nationalmannschaft teil:

In der vom Beklagten geführten Länderspielbilanz wurden die Länderspiele gegen Liechtenstein, Tunesien und Marokko (und die vom Kläger erzielten Tore) nicht berücksichtigt.

Im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen 1984 und 1988 besaß die Österreichische Fußball-Bundesliga noch keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern war als eine Abteilung innerhalb des Beklagten eingerichtet.

Die Entscheidung, ob und mit welchem Inhalt die jeweiligen Verbände der Länder eine Länderspielstatistik führen, oblag und obliegt diesen (so auch dem Beklagten). Es bestanden keine Vorgaben von der FIFA.

Nach den gegenwärtigen Regularien der FIFA sind die von den Nationalverbänden (wie zB dem Beklagten) einberufenen Spieler während der von der FIFA festgelegten Spieltermine (bei fristgerechter Nennung) von den Vereinen, bei denen die Spieler tätig sind, entschädigungslos freizustellen, um den Spielern die Teilnahme an den Vorbereitungen und an den Spielen der Nationalmannschaften zu ermöglichen (sogenannte „Abstellpflicht“).

Außerhalb dieser Zeiträume besteht keine Abstellpflicht der Vereine. Dies ist nunmehr auch im „Regulativ für die dem B* angehörigen Vereine und Spieler“ wie folgt geregelt:

„Die Vereine sind insbesondere zur Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Abstellung von Spielern für Spiele von Auswahlmannschaften (Anhang 1 zum FIFA Reglement betreffend Status und Transfer von Spielern, in der Folge kurz FIFA-Regulativ genannt) verpflichtet.“

Die Abstellpflicht wurde erst im Jahr 1991 eingeführt. Bis dahin gab es keine Bestimmungen seitens der FIFA und der UEFA, wonach die Vereine verpflichtet gewesen wären, ihre Spieler für Spiele der Nationalmannschaft abzustellen. Auch die Satzung der Beklagten sah eine Abstellpflicht nicht vor.

Im Zeitraum zwischen 1984 und 1988 fanden jährlich neben den Bundesligaspielen (etwa 30 Spiele je Mannschaft) und dem österreichischen Cup (sog „B* Cup“) noch drei weitere europäische Wettbewerbe (Europacup der Meister, UEFA Pokal und Cup der Cupsieger) statt. Auf nationaler Ebene fand außerhalb der Bundesliga-Saison im Sommer noch ein „Toto Cup“ statt.

Um einen geregelten Spielbetrieb zu gewährleisten, war eine Koordination der Bewerbe und Termine erforderlich. Innerhalb der Beklagten bestanden zum Teil divergierende Interessen. Einerseits hatte die für die Bundesliga zuständige Abteilung das Interesse, die Anzahl der Spiele der Nationalmannschaft auf ein erforderliches Minimum zu reduzieren. Andererseits bestand das Interesse der für die Vorbereitung und Durchführung der Spiele der Nationalmannschaft zuständigen Personen (zB Trainer der Nationalmannschaft etc), möglichst viele Spiele absolvieren zu können.

Vor diesem Hintergrund wurde zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unter Einbindung der Vereine von den damals zuständigen Personen bei der Beklagten ein Kompromiss erzielt und vereinbart, dass die Fußballvereine für sechs Länderspiele pro Kalenderjahr eine „Abstellpflicht“ haben (in weiterer Folge „6-Spiele-Regel“ genannt).

Für darüber hinausgehende Länderspiele sollte eine solche Pflicht nicht bestehen. Die näheren Umstände zum Zustandekommen der „6-Spiele-Regel“ können nicht festgestellt werden.

Zum Spiel der Nationalmannschaft gegen Liechtenstein am 07.06.1984:

Dieses Spiel wurde mit einem Trainingslager der österreichischen Nationalmannschaft im Juni in Vorarlberg verbunden. Vor dessen Beginn erhielt der Kläger – wie auch jeder andere teilnehmende Spieler – eine Einberufung, in der neben den konkreten Daten des Trainingsaufenthalts und einer Liste der für die Nationalmannschaft nominierten Spieler sowie Informationen zur An- und Abreise und zur Unterkunft auch angeführt war, dass im Rahmen des Trainingslagers ein „inoffizielles“ Länderspiel gegen die Liechtensteiner Nationalmannschaft stattfindet.

Der Beklagte wertete das Länderspiel gegen Liechtenstein niemals als „offizielles“ Länderspiel und nahm es nicht in seine Länderspielbilanz auf; es wurde auch in den statistischen Auswertungen nicht berücksichtigt.

Der Liechtensteiner Landesverband führte dieses Länderspiel zunächst als „offizielles“ Spiel in seiner Länderspielbilanz, revidierte dies jedoch zu einem späteren Zeitpunkt und führt es nunmehr als „inoffizielles“ Länderspiel, womit es in der Länderspielbilanz des Liechtensteiner Fußballverbandes nicht mehr berücksichtigt wird.

Zum Spiel der Nationalmannschaft gegen Tunesien am 07.02.1987:

Der Beklagte plante für die österreichische Nationalmannschaft ein Wintertrainingslager im Februar 1987. Da der Beklagte ein Angebot eines Reisebüros für die Abhaltung des Trainingslagers in Tunesien hatte, nahm er Kontakt mit dem tunesischen Landesverband auf.

Vor Beginn des Trainingslagers erhielt der Kläger wieder eine Einberufung, in der darauf hingewiesen wurde, dass im Rahmen des Trainingslagers ein „inoffizielles“ Länderspiel gegen die tunesische Nationalmannschaft stattfindet.

Zum Spiel der Nationalmannschaft gegen Marokko am 02.02.1988:

Der Beklagte hatte eine Einladung für ein Turnier mit vier Ländern (sog. „France 88“), an dem neben Frankreich auch die Schweiz und Marokko teilnahmen.

Gegenüber dem marokkanischen Landesverband beharrte der Beklagte auf einer Durchführung als „inoffizielles“ Länderspiel; er zeigte dies auch bei der FIFA als solches an.

Im Vorfeld des Turniers erhielt der Kläger eine Einberufung für dieses Trainingslager und die Teilnahme am Turnier „France 88“, in der ua angeführt wurde, dass „inoffizielle Länderspiele gegen Marokko und Frankreich oder Schweiz“ stattfänden.

Die Spiele gegen Liechtenstein, Tunesien und Marokko waren nicht die einzigen Spiele der österreichischen Nationalmannschaft gegen andere Nationalmannschaften, die vom Beklagten als „inoffizielle“ Spiele ausgetragen wurden.

Der Kläger begehrt die Anerkennung der Länderspiele der österreichischen Fußballnationalmannschaft der Herren gegen 1. Liechtenstein vom 07.06.1984, 2. Tunesien vom 07.02.1987 und 3. Marokko vom 02.02.1988 als „offizielle“ Länderspiele durch den Beklagten und die Aufnahme in dessen „offizielle Länderspielbilanz“ sowie die Anerkennung der vom Kläger in diesen Spielen erzielten drei Tore.

Dazu brachte der Kläger vor, der Beklagte sei der einzige Organisator des professionellen Fußballbetriebes in Österreich („Ein-Platz-Prinzip“) und besitze somit eine Monopolstellung. Er berufe Spieler für die Spiele der Nationalmannschaft (sowohl „Freundschafts“- als auch „Bewerbsspiele“) ein und organisiere die Vorbereitung und Teilnahme der Nationalmannschaft an diesen Spielen. Die vom Beklagten geführte Länderspielbilanz diene den Medien und der Allgemeinheit als Referenz für Leistungen der Nationalmannschaft und der einzelnen Spieler. Für das Führen der Länderspielbilanz gebe es weder von der FIFA noch von der UEFA Vorgaben; hierfür sei ausschließlich der Beklagte zuständig.

Der Beklagte habe in die Länderspielbilanz nur 95 Länderspieleinsätze und 44 Tore des Klägers aufgenommen, obwohl der Kläger an drei weiteren Spielen (gegen Liechtenstein, Tunesien und Marokko) teilgenommen und dort insgesamt drei Tore erzielt habe. Der Beklagte begründe die Nichtaufnahme der Spiele und Tore mit der Qualifikation als „inoffizielle“ Länderspiele. Die Spiele hätten sich aber nicht von jenen unterschieden, die der Beklagte als „offiziell“ anerkannt habe (und in der Länderspielbilanz berücksichtige), und hätten unter Einhaltung des FIFA-Reglements bei Organisation und Durchführung in regulären Stadien stattgefunden. Auf beiden Seiten hätten jeweils die „A-Mannschaften“ nach mehrtägiger Vorbereitung teilgenommen. Von den Spielern seien die offiziellen Trikots der Nationalmannschaft getragen und vor dem Spiel die nationalen Hymnen abgespielt worden.

Das Länderspiel gegen Liechtenstein vom 07.06.1984 in Vaduz sei vom Liechtensteiner Fußballverband von 1984 bis 2021 als „offizielles“ Spiel geführt worden. Zwischen dem Beklagten und dem Liechtensteiner Fußballverband habe keine Vereinbarung bestanden, dass dieses Spiel als „inoffiziell“ gewertet werden sollte. Auch der Beklagte habe das Spiel zwischen 2020 und 2022 als „offizielles“ Spiel geführt.

Das Länderspiel gegen Tunesien vom 07.02.1987 in Tunis sei im österreichischen Fernsehen übertragen worden. Der tunesische Fußballverband führe dieses Spiel bis heute in seiner Länderspielbilanz als „offizielles“ Spiel.

Das Länderspiel gegen Marokko am 02.02.1988 habe im Rahmen eines Vier-Nationen-Turniers mit der Schweiz und Frankreich stattgefunden. Die österreichische Nationalmannschaft habe bei diesem Turnier auch gegen die Schweiz gespielt und dieses Spiel als „offizielles“ Länderspiel anerkannt, nicht jedoch das Spiel gegen Marokko. Vom marokkanischen Fußballverband werde es hingegen in seiner Länderspielbilanz angeführt.

Nach einer Vereinbarung mit der Fußball-Bundesliga hätten nicht mehr als sechs Länderspiele pro Jahr abgehalten werden dürfen. Die Qualifikation als „inoffizielles“ Länderspiel habe ausschließlich der Umgehung dieser Vereinbarung gedient. Die Nichtberücksichtigung dieser drei Spiele/Tore, wodurch der Kläger in seinem Fortkommen behindert sei, erfolge ohne sachlichen Grund. Er erleide einen wirtschaftlichen Nachteil, weil er in seiner Tätigkeit als Markenbotschafter davon profitiere, die meisten Tore für die österreichische Fußballnationalmannschaft der Herren erzielt zu haben. Die nicht vollständige Erfassung seiner Leistungen beeinträchtige auch den Unternehmenswert des Klägers. Würden die drei Spiele/Tore korrekt erfasst werden, würde der Kläger auch im internationalen Ranking der erfolgreichsten Nationalteam-Torschützen weiter nach oben rücken.

Der Beklagte sei als Monopolist zur Gleichbehandlung verpflichtet. Ihm sei es verwehrt, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben und sachlich nicht gerechtfertigte Entscheidungen zu Lasten der von ihm abhängigen Personen – hier zu Lasten des Klägers – zu treffen. Auch das Vereinsrecht verbiete Willkür des Vereins. Der Kläger sei Trainer des Vereins SC C*, welcher Mitglied des ** Fußballverbandes sei, der wiederum Mitglied des Beklagten sei. Der Kläger sei somit mittelbares Vereinsmitglied des Beklagten. Der Anspruch auf Abwehr einer unsachlichen Ungleichbehandlung gebühre dem Kläger aber unabhängig von seiner allfälligen Qualifikation als mittelbares Vereinsmitglied des Beklagten und wurzle nicht im Verhältnis zu einem Verein.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ein, das regulatorische Umfeld für Länderspiele sei im streitgegenständlichen Zeitraum deutlich weniger ausgeprägt gewesen, als dies heute der Fall sei. Es habe noch keinen „internationalen Spielkalender“ gegeben, der einen Zeitraum festlegt hätte, in dem nur internationale Spiele stattfinden hätten dürfen und die Vereine eine „Abstellpflicht“ getroffen hätte. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Beklagte (wie auch alle anderen Nationalverbände) individuelle Vereinbarungen mit den Vereinen und/oder Liga-Organisatoren (in Österreich mit der „Österreichischen Fußball-Bundesliga“) abschließen habe müssen, um sicherzustellen, dass die Spieler in einem Spieljahr zumindest für eine bestimmte Anzahl an Länderspielen zur Verfügung stünden. Das damals geltende FIFA-Regulatorium habe vorgesehen, dass für Spiele, die keine internationalen Bewerbs- und Qualifikationsspiele gewesen seien, zwischen den Landesverbänden vereinbart habe werden können, diese als „inoffizielle“ Länderspiele auszutragen. Dazu habe bereits die Entscheidung eines Verbandes für den „nicht offiziellen“ Charakter genügt.

Die Gründe, warum ein Spiel nicht „offiziell“ habe sein sollen, seien vielschichtig gewesen. Generell seien Spiele als „nicht offiziell“ deklariert worden, wenn mangels Abstellpflicht nicht die besten Spieler zur Verfügung gestanden seien, Jungspieler testweise eingesetzt, taktische Variationen ausprobiert oder kurzfristige Trainingsmatches gespielt worden seien. Aus welchen konkreten Gründen die klagsgegenständlichen Spiele als „nicht offiziell“ ausgetragen worden seien, lasse sich nicht mehr abschließend klären, sei jedoch rechtlich unerheblich. Die Qualifizierung als „inoffizielle“ Spiele sei ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgt. Es habe jeweils eine entsprechende Vereinbarung mit dem jeweiligen gegnerischen Landesverband gegeben und dies sei der FIFA angezeigt worden. Auch die Spieler der Nationalmannschaft (so auch der Kläger) seien im Vorfeld über den Charakter des Länderspiels (als „inoffiziell“) informiert worden. Dieses Vorgehen sei von der Vereinsautonomie gedeckt, der Beklagte habe dabei nicht gegen ein allfälliges Sachlichkeitsgebot bzw Diskriminierungsverbot verstoßen.

„Offizielle“ Spiele hätten zudem nach dem FIFA-Regulatorium nur nach einer Bewilligung durch die FIFA und einer Entrichtung von Gebühren an diese und unter Einhaltung sämtlicher Spielregeln stattfinden dürfen. Dies sei bei den drei Spielen aber nicht erfolgt. Ferner sei im Vorfeld von offiziellen Begegnungen stets ein offizielles Treffen (Bankett) abzuhalten gewesen. Es sei undenkbar, dass angesichts der strikten protokollarischen Vorgaben zu dieser Zeit ein „offizielles“ Länderspiel ohne Beachtung dieser Vorgaben stattgefunden hätte. Dieses Protokoll sei bei den Spielen gegen Marokko und Tunesien aber nicht eingehalten worden.

Auch in den Spielberichten des Beklagten seien die Spiele explizit als „inoffizielle“ Länderspiele bezeichnet worden. Das Spiel gegen Liechtenstein sei in der Datenbank des Beklagten stets als „inoffizielles“ Spiel markiert gewesen und werde heute in der Gesamtdarstellung des Zeitraums 1982 bis 1984 nicht angezeigt; es sei lediglich aufgrund eines Fehlers in der Datenbank des die Statistik führenden Unternehmens (D* GmbH) auf der Webseite des Beklagten aufgeschienen. Auch der Liechtensteiner Fußballverband habe das Spiel nicht nachträglich in ein „inoffizielles“ umqualifiziert, sondern einen unterlaufenen Fehler korrigiert. Die Spiele gegen Tunesien und Marokko würden in den Datenbanken der FIFA nicht als „offizielle“ Spiele aufscheinen. Eine anderweitige Wertung bzw Statistik seitens des tunesischen oder marokkanischen Verbandes sei nicht maßgeblich.

Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Über die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Feststellungen hinaus ging es vom Sachverhalt auf den Seiten 5 bis 13 der Urteilsausfertigung aus, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich der Geltendmachung sekundärer Verfahrensmängel mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mängelrüge:

1.1. Der Kläger sieht sich durch „überschießende Feststellungen“ des Erstgerichtes beschwert, die keine Deckung im Vorbringen der Parteien fänden. Ohne ganz konkrete Feststellungen ins Treffen zu führen, bezieht er sich offenkundig auf die Feststellungen zum Beweggrund, die Spiele als inoffizielle zu werten. Dazu führt er aus, das Vorbringen des Beklagten habe unmissverständlich gelautet, nicht zu wissen, aus welchem Grund er konkret die drei klagsgegenständlichen Spiele als „inoffiziell“ qualifiziert habe. Der aufgezeigte Verfahrensmangel sei relevant, weil der Beklagte im Falle einer Ungleichbehandlung der von ihm abhängigen Personen für eine allfällige sachliche Rechtfertigung seiner Entscheidung behauptungs- und beweispflichtig sei und bereits seiner Behauptungslast nicht entsprochen habe.

1.2. Sogenannte „überschießende Feststellungen“, die in den Prozessbehauptungen der Parteien keinerlei Deckung finden, sind bedeutungslos und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0037972 [T6, T7, T9 und T14]). Werden sie dennoch der Entscheidung zugrunde gelegt, wird damit nach der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache unrichtig rechtlich beurteilt, was auch ohne Verfahrensrüge wahrzunehmen ist (RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12]; RS0037972 [T11]; RS0112213 [T1,T4]).

1.3. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (4 Ob 25/16d; 9 ObA 139/16f; 4 Ob 143/18k; vgl auch RS0040318 [T1, T6, T16]; RS0037972 [T1, T9]; 6 Ob 64/22p). Dass jedes Sachverhaltsdetail, das sich aus der Beweisaufnahme ergibt, auch vorgebracht werden muss, ist nicht vorgesehen (Rassi in Fasching/Konecny³ II/3 § 182a ZPO [Stand 01.10.2015. rdb.at] Rz 46).

1.4. Wie nun der Berufungsgegner zutreffend aufzeigt, bewegen sich die Feststellungen des Erstgerichts - entgegen den Ausführungen des Klägers – sehr wohl im Rahmen des Bestreitungsvorbringens des Beklagten, der bezüglich aller drei Spiele mehrfach Gründe vorgebracht hat, weshalb das jeweilige Spiel ein inoffizielles und kein offizielles Länderspiel gewesen sei.

So brachte er etwa in der Klagebeantwortung auszugsweise vor (S 3 in ON 8):

„Die Gründe für oder gegen ein offizielles Spiel sind vielschichtig. So kann es zB sein, dass die beteiligten Verbände von den regulatorischen Vorgaben, die für offizielle Spiele gelten, aus welchen Gründen auch immer abweichen wollten. […] Die Festlegung, ob ein Spiel als offizielles Länderspiel gewertet und daher auch in die einschlägigen Statistiken aufgenommen wird, wurde zu den hier relevanten Zeitpunkten von den am Spiel beteiligten Verbänden getroffen. Von der FIFA gab es bestimmte grundlegende Vorgaben. Diese wurden eingehalten. […] Alle Spieler wurden in der Vorgehensweise alle gleich behandelt, dh das Spiel wird für alle oder keinen der beteiligten Spieler als offizielles Spiel gewertet. Gleiches gilt für die Wertung/Nichtwertung von sonstigen Spielereignissen, insbesondere Toren.“

Im Schriftsatz vom 12.04.2024 entgegnete er ua wie folgt (S 4 und 6 in ON 12):

„[…] Abgesehen von Bewerbsspielen, die immer offizielle Spiele sein mussten, oblag es der Entscheidung der beteiligten Verbände, […] wobei bereits die Entscheidung eines Verbandes für den nicht-offiziellen Charakter ebenso ausreichend wie ausschlaggebend war. Aus welchen Gründen die drei in Rede stehenden Spiele mit der Festlegung als nicht-offizielles Spiel ausgetragen wurde, lässt sich heute nicht mehr abschließend klären. […] Es liegt jedenfalls eine Festlegung vor, die nach dem Regulativ möglich war, die aus sportspezifischen Gründen getroffen wurde und die gegenüber allen Beteiligten einheitliche Wirkungen entfaltet.“

Im Schriftsatz des Beklagten vom 02.05.2024 findet sich insbesondere folgendes Vorbringen (S 6ff in ON 19):

„[…] Nachdem das Sondertrainingslager Realität wurde, konnte dem LFV (Liechensteinischer Verband) die Zusage zu einem inoffiziellen Länderspiel im Rahmen dieses Trainingslagers gegeben werden. […] Auf einschlägigen Internetseiten zu Fußballthemen wird berichtet, dass Österreich sämtliche Spiele nur als inoffizielle Spiele bestreiten wollte, um dem neuen Teamchef E* Zeit zum Aufbau eines neuen Teams zu geben. Während Marokko dies akzeptiert hat, war die Schweiz hierzu nicht bereit, […]. Abschließend bleibt festzuhalten […], dass es sich bei sämtlichen Spielen um solche im Rahmen von Trainingslagern handelte, bei denen der Erprobungscharakter im Vordergrund stand […].“

1.5. Unter Zugrundelegung dieser auszugsweise dargelegten Passagen des Vorbringens des Beklagten geht klar hervor, dass sich sämtliche Feststellungen des Erstgerichts (an welchen Konstatierungen sich der Kläger ganz konkret stößt, lässt sich seinen Ausführungen zu Punkt 3. der Berufung, wie bereits erwähnt, nicht entnehmen) im Rahmen des Vorbringens bewegen, daher nicht überschießend und damit der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zugrunde zu legen sind.

2. Zur Beweisrüge

2.1. In den Punkten 4.1. und 4.2. der Berufung bekämpft der Kläger im Wesentlichen zweimal dieselbe seines Erachtens disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene Konstatierung und erweitert diese im Punkt 4.2. nur um einen Satz (siehe Unterstreichung):

„Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass das Kontingent der Spiele mit Abstellpflicht für Bewerbs- und Qualifikationsspiele bzw aus Sicht des Beklagten [für] wichtige (sonstige) Länderspiele genutzt werden sollte.“ (Punkt 4.1.)

Stattdessen strebt er folgende Ersatzfeststellung an:

„Die 6-Spiele-Regel erlaubte dem Beklagten nicht, mehr als sechs Länderspiele pro Jahr abzuhalten und Spieler hierfür abgestellt zu erhalten. Durch die Qualifikation von Länderspielen als ‚inoffiziell‘ sollte diese Regel durch ein ‚Hintertürl‘ umgangen bzw ‚ausgehebelt‘ werden, damit der Beklagte mehr als sechs Spiele abhalten konnte und ihm auch für diese Spiele die besten Spieler zur Verfügung standen.“

Unter Punkt 4.2. wendet er sich gegen folgende Passage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als dislozierte Feststellung:

„Aus der 6-Spiele-Regel folgte die Ungewissheit, ob bei darüber hinausgehenden Spielen die vom Trainer der Nationalmannschaft präferierten Spieler tatsächlich zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass das Kontingent der Spiele mit Abstellpflicht für Bewerbs- und Qualifikationsspiele bzw aus Sicht des Beklagten [für] wichtige (sonstige) Länderspiele genutzt werden sollte.“

Dazu strebt er nachstehende Ersatzfeststellung an:

„Durch die Qualifikation mancher Spiele als ‚inoffiziell‘ sollten die vom Trainer der Nationalmannschaft präferierten Spieler häufiger als bloß für sechs Länderspiele zur Verfügung stehen. Durch die ‚Hintertür‘ der inoffiziellen Spiele gelang es, dass auch für die Spiele gegen Liechtenstein am 07.06.1984, gegen Tunesien am 07.02.1987 und gegen Marokko am 02.02.1988 im Wesentlichen die besten Spieler („A-Kader“) zur Verfügung standen.“.

2.1.1. Nun hängt zwar grundsätzlich die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen nicht vom Aufbau des Urteils ab (vgl RS0043110). Im konkreten Fall ist aber, wie dies auch der Berufungsgegner zutreffend ausführt, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den als disloziert bemängelten Formulierungen des Erstgerichts im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung tatsächlich nicht um dislozierte Feststellungen handelt, wie der Kläger aufzuzeigen versucht, sondern lediglich um die rechtliche Würdigung der zu diesem Themenkomplex getroffenen Konstatierungen (siehe US 6f, 9, 11 und 12). Entgegen den Ausführungen des Klägers beschäftigte sich das Erstgericht hier nicht mehr mit einzelnen Beweisergebnissen, was insbesondere daraus hervorgeht, dass in den bezughabenden Passagen der rechtlichen Beurteilung im Gegensatz zum Feststellungskomplex Verweise auf Beweisergebnisse nicht angeführt sind.

2.1.2. Da es sich bei den bekämpften Passagen tatsächlich nicht um dislozierte Feststellungen, sondern um - zu Zwecken der rechtlichen Beurteilung erfolgte - zusammenfassende Schlussfolgerungen des Erstgerichts aus den getroffenen Konstatierungen handelt, schlägt die Beweisrüge fehl. Auf die Ausführungen des Klägers dazu und auf den Umstand, dass er mit seiner Beweisrüge in nicht gesetzmäßiger Weise einerseits den ersatzlosen Entfall von Feststellungen und andererseits das Treffen ergänzender Feststellungen anstrebt und damit in Wahrheit eine sekundäre Feststellungsrüge erhebt, ist daher nicht weiter einzugehen.

2.2. Die weiteren Ausführungen des Klägers zu den Punkten 4.3. bis 4.5. der Berufung stehen in einem engen Zusammenhang, weshalb das Berufungsgericht darauf gemeinsam eingeht.

Der Kläger wendet sich zunächst gegen die auf Seite 9 des Urteils getroffene Feststellung (idF F1):

„Im Jahr 1984 gehörten F*, G* und H* zum Kernteam der Nationalmannschaft; alle drei standen damals bei Vereinen im Ausland unter Vertrag und nahmen nicht am Länderspiel gegen die Liechtensteiner Nationalmannschaft teil. Es kann nicht festgestellt werden, ob das Fehlen dieser Spieler der Grund für den Einsatz des Klägers war. Bis zu diesem Spiel war er aber erst bei einem Länderspiel eingesetzt worden. Im unmittelbar vor dem Trainingslager absolvierten Spiel der Nationalmannschaft gegen Zypern am 02.05.1984 war der Kläger Ersatzspieler; beim Spiel am 18.04.1984 gegen Griechenland gehörte der Kläger nicht dem Kader der Nationalmannschaft an.“

Stattdessen strebt der Kläger folgende Ersatzfeststellung an (idF EF1):

„Der Kläger gehörte ab Mai 1984 für viele Jahre und somit auch beim Spiel gegen Liechtenstein am 07.06.1984 zum A-Kader der Nationalmannschaft.“

Weiters wendet sich der Kläger gegen nachstehende Feststellung (US 12 Mitte) (idF F2):

„Beide Landesverbände erhoben dagegen einen Einwand, wobei sich der Schweizer Landesverband vehement dagegen aussprach. Innerhalb des Beklagten wurde unter Einbindung des damaligen Trainers der Nationalmannschaft erörtert, ob das Spiel gegen die Schweiz als ‚offizielles‘ Länderspiel ausgetragen werden soll und man das Risiko allfälliger Probleme mit der Abstellpflicht bei den Qualifikationsspielen im Herbst in Kauf nimmt.“

sowie die seiner Ansicht nach abermals disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 18) getroffene Feststellung:

„Aber auch hinsichtlich der beiden weiteren Spiele gegen Tunesien und Marokko ist angesichts der fehlenden Abstellpflicht und der 6-Spiele-Regel in der Entscheidung des Beklagten, diese Spiele als ‚inoffizielle‘ Spiele auszutragen, nicht von einer unsachliche[n] Ungleichbehandlung auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Nationalmannschaft ein ‚offizielles‘ Trikot trug bzw die Nationalhymne gespielt wurde. Das Trikot wurde bei jedem Spiel der Nationalmannschaft verwendet, unabhängig von der gegnerischen Mannschaft (dh auch bei Begegnungen gegen lokale Vereine).“

Anstatt der als disloziert erachteten Feststellung und der bekämpften Feststellung F2 strebt der Kläger insgesamt nachstehende Ersatzfeststellung (EF2) an:

„Zwischen den Spielen gegen Tunesien 1987 und Marokko 1988 bestand hinsichtlich des Spielumfelds und des Spielablaufs kein Unterschied zu anderen Spielen, die der Beklagte sehr wohl in seiner Länderspielbilanz führt, insbesondere nicht zu jenem gegen die Schweiz, welches die Nationalmannschaft drei Tage nach jenem gegen Marokko im Rahmen desselben Turniers absolvierte. Die Nationalmannschaft trat zu keinem dieser Spiele mit Trikots mit Werbeaufdruck an, obwohl solche ab 1986 zur Verfügung standen. Die Einberufung zum Turnier France 88, damit zu den Spielen gegen Marokko und die Schweiz, erfolgte mit demselben Dokument, weshalb dieselbe Mannschaft, und zwar der A-Kader, daran teilnahm. Das Turnier fand auch im Vorfeld die Zustimmung der Bundesliga, die Spieler eine Woche im Februar zur Verfügung zu stellen. Das Spiel gegen die Schweiz wurde – entgegen der ursprünglichen Planung vom Beklagten - einzig deshalb als ‚offiziell‘ gewertet, weil sich die Schweiz vehementer gegen eine andere Qualifikation aussprach als Marokko. Ein sonstiger Unterschied oder ein Zusammenhang mit der Abstellverpflichtung bestand nicht.“

Letztlich bekämpft der Kläger noch nachstehende – seiner Ansicht nach abermals disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 16) getroffene - Feststellung:

„Der gegenständlich zu beurteilende Fall unterscheidet sich von den oben zusammengefassten Rechtssachen aber insofern, als beiden Sachverhalten gemeinsam war, dass die dort betroffenen (klagenden) Sportler aufgrund der Nichtzulassung zumindest partiell von der Ausübung ihres Berufes ausgeschlossen waren. Eine derart weitreichende Konsequenz kam der Entscheidung des Beklagten, die Länderspiele gegen Liechtenstein, Tunesien und Marokko als „inoffizielle“ Länderspiele abzuhalten und nicht in die Länderspielbilanz aufzunehmen, nicht zu. Vielmehr wurde der Kläger in die Nationalmannschaft einberufen und nahm an den Trainingslagern und den Länderspielen teil.“

und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung:

„Der gegenständlich zu beurteilende Fall unterscheidet sich von den oben zusammengefassten Rechtssachen nicht. Durch die Entscheidung des Beklagten, die sportlichen Leistungen des Klägers nicht vollständig in der Länderspielbilanz abzubilden, wurde dem Kläger ein Verlust an Prestige zugefügt, der mit dem Verlust des ‚goodwill‘ eines Unternehmens durchaus verglichen werden kann.“.

2.2.1. Hinsichtlich der beiden nach Ansicht des Klägers disloziert getroffenen „Feststellungen“ des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gilt auch hier, wie bereits zuvor zu Punkt 2.1.2. dargelegt, dass es sich dabei nicht um Feststellungen des Erstgerichts handelt, sondern um rechtliche Schlussfolgerungen, im Zuge derer das Erstgericht auf seine Feststellungen Bezug nahm und diese im Kern wiedergab.

Mangels Qualifikation der bekämpften Passagen in der rechtlichen Beurteilung als dislozierte Feststellungen erübrigt sich ein weiteres Eingehen des Berufungsgerichts auf die Ausführungen der Beweisrüge zu diesen „Feststellungen“.

2.2.2. Vor der Behandlung der Beweisrüge zu den Feststellungen F1 und F2 ist darauf zu verweisen, dass es nicht die Aufgabe des Berufungsgerichtes ist, die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise einer neuen Beweiswürdigung zu unterziehen; vielmehr ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts dahingehend zu überprüfen, ob sie nachvollziehbar und schlüssig ist. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung genügt es zudem nicht aufzuzeigen, dass auch Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen, sondern es ist vielmehr darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Weiters muss die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen, um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen (RS0041835, RS0043150 [T9]).

2.2.3. Letztgenanntem Erfordernis wird die Beweisrüge des Klägers nicht gerecht, bezweckt er damit doch einerseits den ersatzlosen Entfall eines ganzen Feststellungsblockes (vgl RS0041835 [T3]), andererseits eine ergänzende Feststellung und möchte damit in Wahrheit eine sekundäre Mangelhaftigkeit aufzeigen, ohne diese wiederum gesetzmäßig auszuführen. Dennoch geht das Berufungsgericht aus Gründen der Vollständigkeit inhaltlich auf die Beweisrüge ein.

2.2.4. Das Erstgericht verwies zu der bekämpften Feststellung F1 auf die Beilagen ./9 und ./19 und führte im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass, sofern Urkunden für die Feststellungen herangezogen wurden, diese bei den jeweiligen Feststellungen kursiv angeführt seien (US 14 Mitte). Bei seinem Verweis auf die Urkunde Beilage ./9 irrte sich das Erstgericht aber offenkundig in der Bezeichnung der Urkunde. Denn aus der Beilage ./9, die insbesondere im Anschluss an die Feststellung bezüglich des Spiels gegen Griechenland angeführt ist, lässt sich zu den festgestellten Tatsachen nichts Aussagekräftiges entnehmen, findet doch dieses Spiel darin keine Erwähnung. Das entsprechende Substrat zum Spiel gegen Griechenland liefert hingegen die Beilage ./8, in welcher auch die Auflistung der Mannschaft des Spiels gegen Griechenland [Anm: 471. Länderspiel vom 18.04.1984] beinhaltet ist und worin der Kläger keine Erwähnung findet. Aus dieser Beilage ./8 ergibt sich zudem auch die festgestellte Tatsache, dass der Kläger beim Spiel gegen Zypern am 02.05.1984 [Anm: = 472. Länderspiel] als Ersatzspieler geführt wurde. Die Spieler F*, G* und H* schienen demgegenüber sowohl beim Spiel gegen Griechenland, als auch bei jenem gegen Zypern als Mitglieder der Mannschaft auf. Aus der Beilage ./19 geht eindeutig hervor, dass die drei Genannten im Gegensatz zum Kläger beim verfahrensgegenständlichen Spiel gegen Liechtenstein nicht dabei waren. Die Feststellung des Erstgerichts im Zusammenhang mit F*, G* und H* (Kernteam; Vereine im Ausland; Nichtteilnahme in Liechtenstein) steht somit mit den Beilagen ./8 und ./19 im Einklang und ist aus deren Gesamtkontext ableitbar.

Dass der Kläger über viele Jahre hinweg im Kader der österreichischen Fußballnationalmannschaft der Herren eingesetzt war, worauf der Kläger mit seiner Ersatzfeststellung hinaus will, ergibt sich ohnedies schon aus den außer Streit stehenden Tatsachen auf Seite 1 des angefochtenen Urteils. Dass er im Spiel gegen Zypern am 02.05.1984, somit im Mai 1984, Ersatzspieler der Nationalmannschaft war, resultiert sogar aus seiner eigenen Aussage, worin er über Vorhalt der Seite 3 der Beilage ./8 bestätigte, zu diesem Zeitpunkt Ersatzspieler gewesen zu sein (S 4 des Protokolls vom 21.05.2024, ON 22.2).

Daraus folgt, dass die bekämpfte Feststellung des Erstgerichts, nicht jedoch die begehrte Ersatzfeststellung in Bezug auf die Angehörigkeit des Klägers zum A-Kader bereits ab Mai 1984 im Einklang mit den Beweisergebnissen steht und erstere daher nicht korrekturbedürftig ist. Aus den Feststellungen des Erstgerichts zum Spiel gegen Liechtenstein am 07.06.1984 geht zudem ohnedies hervor, dass vor Beginn des Trainingslagers der österreichischen Nationalmannschaft der Kläger – wie auch jeder andere teilnehmende Spieler – eine Einberufung erhielt und somit Teil der Nationalmannschaft war.

Die Beweisrüge des Klägers in Bezug auf die Feststellung F1 schlägt somit formal und inhaltlich fehl.

2.2.5. Bezüglich der weiters bekämpften Feststellung F2 verweist der Kläger darauf, dass sich das Erstgericht dabei auf Teile der Aussagen der Zeugen I* und J* bezogen habe, ohne jedoch deren Aussagen in ihrer Gesamtheit und in Zusammenschau mit den übrigen Beweisergebnissen zu würdigen (insbesondere dazu, dass die Länderspiele gegen Marokko 1988 und die Schweiz 1988 nach Erlaubnis durch die Bundesliga mit einem identisch einberufenen Kader im Rahmen desselben Turniers, sohin unter völlig gleichartigen Bedingungen, absolviert worden seien, und beide Zeugen entgegen der Feststellung des Erstgerichts die Möglichkeit erwähnt hätten, Testspiele ab 1986 auch mit Werbung auf den Trikots zu absolvieren).

Zusammengefasst möchte der Kläger mit der begehrten Ersatzfeststellung verdeutlichen, dass der Ablauf der verfahrensgegenständlichen Spiele im Vergleich zu „offiziellen“ Länderspielen nicht unterschiedlich gewesen sei.

Auch im Hinblick auf die Beweisrüge zu F2 ist darauf zu verweisen, dass diese den formalen Anforderungen einer gesetzmäßigen Ausführung nicht gerecht wird, weil die angestrebten Ersatzfeststellungen nicht im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen, sondern damit völlig anderslautende und ergänzende Feststellungen begehrt werden.

Grundsätzlich würde sich auch hier eine weitere Behandlung durch das Berufungsgericht erübrigen. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass ohnedies schon aus den Feststellungen des Erstgerichts hervorgeht, dass zwischen den Spielen gegen Tunesien 1987 und Marokko 1988 hinsichtlich des Spielumfeldes und -ablaufs kein Unterschied zu anderen Spielen bestand, die die Beklagte sehr wohl in ihrer Länderspielbilanz führt. Weiters geht aus den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts hervor, dass auch bei den Spielen gegen Tunesien und Marokko die bei „offiziellen“ Länderspielen verwendeten Trikots verwendet wurden (bezüglich Tunesien US 11, vorletzter Absatz und hinsichtlich Marokko US 13, erster Absatz). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Streitteile im Zuge der vorbereitenden Tagsatzung vom 19.04.2024 außer Streit gestellt hatten (S 5 in ON 15.3), dass bei den Fußballspielen gegen Liechtenstein am 07.06.1984, gegen Tunesien am 07.02.198 und gegen Marokko am 02.02.1988 die offiziellen Trikots der österreichischen Nationalmannschaft verwendet wurden, sodass es dazu keines weiteren Beweises mehr bedurfte. Der Einwand des Klägers, die Feststellung des Erstgerichts zum Tragen der offiziellen Trikots finde in den Beweisergebnissen keine Deckung, ist daher unberechtigt. Gegenteiliges ließe sich im Übrigen - entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht aus den zitierten Zeugenaussagen J* und I* ableiten (S 18 der Berufung).

Die als sekundäre Feststellungsrüge zu qualifizierende Ersatzfeststellung in Bezug auf Trikots mit Werbeaufdruck und den Zeitpunkt deren Verfügbarkeit scheitert zudem an einem entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringen und die rechtliche Relevanz ist in diesem Punkt nicht gegeben (siehe RS0053317).

Weiters stehen die Einberufungsmodalitäten zum Turnier „France 88“ und die Zustimmung des „WM-Komitees“, dem auch die Bundesliga angehörte, zur Abhaltung des Trainingslagers im Februar 1988 als zusätzliche Trainingsmöglichkeit unbekämpft fest (US 12, erster und vorletzter Absatz). Daraus ist abzuleiten, dass die Nationalteamspieler für dieses Trainingslager abgestellt wurden. Es mangelt der angestrebten Ersatzfeststellung auch diesbezüglich am Widerspruch zur bekämpften Feststellung.

Die begehrte Ersatzfeststellung des Klägers in Bezug auf das Spiel gegen die Schweiz steht nicht im Widerspruch zu den ohnedies getroffenen und vom Kläger unbekämpft gebliebenen Feststellung des Erstgerichts, weshalb auch dazu die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Zudem bezog sich die Feststellung des Erstgerichts auf Seite 12, wonach man das Risiko allfälliger Probleme mit der Abstellpflicht bei den Qualifikationsspielen im Herbst in Kauf nahm, nicht auf die Abstellpflicht für Februar und somit auf das Turnier „France 88“, sondern auf nachfolgende Spiele.

Die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu den bekämpften Feststellungen ist nicht zu beanstanden. Es verwies hinsichtlich der Feststellungen zu den einzelnen Länderspielen auf die Einvernahmen sämtlicher an den Spielen beteiligter Personen und der Zeugen J* und I*, worin - bis auf minimale Abweichungen – keine Widersprüche bestanden hätten, weshalb auf diese Aussagen und in Ergänzung auf Urkunden verwiesen werde (US 14).

Sämtliche Aussagen in der Tagsatzung vom 21.05.2024 (ON 22.2.) stehen mit den bekämpften Feststellungen im Einklang. Das Berufungsgericht hat daher, selbst wenn man eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge zu F2 unterstellte, keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts.

2.3. Aus den zuvor dargelegten Gründen übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung und legt sie seiner weiteren Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge

3.1. Da der Kläger eingangs seiner Rechtsrüge darauf verweist, dass die Beweisrügen im Abschnitt 4 der Berufung vorsichtshalber auch zum Inhalt der Rechtsrüge (als allenfalls sekundäre Feststellungsmängel) erhoben würden, verweist das Berufungsgericht einerseits auf seine obigen Ausführungen, andererseits darauf, dass die vermeintliche sekundäre Mangelhaftigkeit zu verneinen ist, wie der nachfolgenden Behandlung der Rechtsrüge zu entnehmen ist.

3.2. Der Kläger führt aus, das Erstgericht hätte fallbezogen nicht dabei Halt machen dürfen, die behauptete Sachlichkeit der 6-Spiele-Regel zu prüfen, sondern hätte auch ihre Anwendung und die Auswirkungen dieser Anwendung mit Blick auf den Kläger in der Prüfung berücksichtigen müssen. Zumindest bezüglich der Spiele gegen Tunesien 1987 und Marokko 1988 hätte es sodann bei richtiger rechtlicher Beurteilung erkennen müssen, dass aufgrund der festgestellten Gleichartigkeit der Spiele im Spielumfeld und -ablauf im Vergleich zu anderen Spielen, welche der Beklagte als „offiziell“ deklariert und in seiner Länderspielbilanz berücksichtigt habe, kein relevanter Unterschied bestehe, der eine Ungleichbehandlung rechtfertige. Der Klage wäre also zumindest insoweit stattzugeben gewesen.

Die abstrakte Befürchtung, aufgrund einer fehlenden Abstellverpflichtung nicht die besten Spieler in einem Spiel einsetzen zu können, rechtfertige es nicht, diese Spiele anders zu behandeln.

Allenfalls hätte das Gericht Feststellungen zu der als gerichtsnotorisch vorausgesetzten Tatsache zu treffen gehabt, dass der Beklagte auch Länderspiele in seiner Bilanz führe, obwohl an diesen Länderspielen einzelne Stammkräfte – etwa aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Sperre – nicht teilnehmen hätten können. Dieses Versäumnis des Erstgerichtes werde als sekundärer Feststellungsmangel gerügt.

Sofern dem Klagebegehren nicht bereits aufgrund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes stattgegeben hätte werden müssen, so hätte das Erstgericht weitere Feststellungen dazu zu treffen gehabt, ob sich die klagsgegenständlichen Spiele in sportlicher Hinsicht von jenen unterschieden hätten, die vom Beklagten sehr wohl in seiner Länderspielbilanz geführt würden. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, ob in den streitgegenständlichen Länderspielen wie auch bei anderen, die der Beklagte in der Länderspielbilanz führe, im Wesentlichen der A-Kader eingesetzt worden sei und zumindest die wesentlichen Regeln für Fußballspiele eingehalten worden seien. Ferner hätte es Feststellungen zum Zweck der Länderspielbilanz zu treffen gehabt (dh Abbildung sportlicher Leistungen des Nationalteams und seiner Spieler). All das als notwendige Voraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob die Nichtaufnahme in die Länderspielbilanz sachlich gerechtfertigt sei.

3.3. Dass der Beklagte eine Monopolstellung im Bereich des österreichischen Fußballs hat, wird von den Streitteilen weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren in Zweifel gezogen und ist daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Zutreffend und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung ziehen die Streitteile auch nicht in Zweifel, dass es dem Beklagten demnach grundsätzlich verwehrt ist, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben. Dies folgt aus den von der Rechtsprechung zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätzen (RS0110808).

3.4. Grundsätzlich gilt nach der stRsp im Schuldrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit, die Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Privatautonomie ist (RS0013940; 3 Ob 603/90). Unter die Vertragsfreiheit fällt vor allem auch die Abschluss- oder Eingehungsfreiheit, wonach es im Belieben der Parteien steht, ob und mit wem sie kontrahieren wollen (4 Ob 214/97t). Nur in den Fällen des "Kontrahierungszwanges" wird diese Freiheit ausnahmsweise durchbrochen (R0113652). In manchen Fällen besteht kraft Gesetzes (siehe die Aufzählung bei Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 861 [Stand 01.11.2014, rdb.at] Rz 21 ff) ein Abschlusszwang. Lehre und Rechtsprechung nehmen darüber hinaus unter gewissen Voraussetzungen einen "allgemeinen Kontrahierungszwang" an (Rummel aaO mwN; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar Band 55 [2021] § 861 ABGB Rz 15 f, je mwN), nämlich dann, wenn die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt. Die Pflicht zum Vertragsabschluss wird insbesondere auch dort bejaht, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt (RS0016744; RS0110808). Selbst ein Monopolist kann allerdings nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen, sondern kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen (RS0016745; RS0016745; RS0016762; RS0106571).

Auch aus der zum Beginn eines Vertrages spiegelbildlichen Situation, nämlich seiner Beendigung, kann sich aus der marktbeherrschenden Stellung einer Vertragspartei die Notwendigkeit des Vorliegens sachlicher Gründe für eine Kündigung ergeben (vgl auch RS0053816). Das Bestehen solcher Kündigungsbeschränkungen für monopolartige Unternehmen hat der Oberste Gerichtshof nicht nur bei Verträgen über lebensnotwendige Güter bejaht (1 Ob 39/17t mwN), sondern diese etwa auch bei einem Verein mit rechtlichem oder faktischem Monopolcharakter angewandt (RS0080399).

3.5. Zu 9 Ob 6/03b erachtete der Oberste Gerichtshof etwa eine von den Vorinstanzen bejahte sachliche Rechtfertigung zur Verweigerung des Vertragsabschlusses durch die Beklagte, weil der in Frage stehende Vertragsabschluss zu keinem für sie kostendeckenden Betrieb führen würde, als nicht korrekturbedürftig. Die dortige Beklagte, die nach § 14 Glücksspielgesetz (GSpG) in der damals geltenden Fassung als Konzessionärin zur Durchführung bestimmter im Gesetz genannter Ausspielungstatbestände berechtigt war und der eine Monopolstellung im Bereich des Glücksspiels zukam, hatte den Vertragsabschluss mit dem Kläger, einem Trafikanten, abgelehnt, weil die Eröffnung der Annahmestelle des Klägers zu keinen ausreichenden Umsatzzuwächsen führen würde, die der Beklagten einen kostendeckenden Betrieb erlauben würden, sondern lediglich zu einer bloßen Umverteilung der Umsätze zu Lasten der bereits im Umkreis des Klägers von nicht mehr als 250 m vorhandenen acht Annahmestellen.

3.6. Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Vertragsabschluss, eine Kündigung oder den Ausschluss aus einem Verein, sondern zusammengefasst um die vereinsintern von der Beklagten getroffene Entscheidung, die gegenständlichen drei Fußballspiele nicht als „offizielle“, sondern als „inoffizielle“ Länderspiele auszutragen und zu werten.

3.7. Mit Satzungen bzw Verbandsstatuten im Zusammenhang mit der Sportausübung und deren Auswirkungen auf den einzelnen Sportler hat sich der Oberste Gerichtshof bereits beschäftigt und dazu die Rechtsprechung zum Kontrahierungszwang herangezogen (siehe dazu insbesondere 2 Ob 232/98a und 7 Ob 273/03b).

3.8. Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist nach stRsp eine verstärkte Grundrechtsbindung zu bejahen, die darauf beruht, dass das einzelne Vereinsmitglied in der Regel keinen Einfluss auf die Gestaltung der Statuten hat und daher in einer dem Adressaten staatlicher Normen ähnlichen Unterlegenheitssituation ist (RS0094154 [T4]).

3.9. Da der Kläger im Berufungsverfahren erneut auf die Entscheidung 2 Ob 232/98a zurückkommt und diese als „Blaupause“ für seinen Fall bezeichnet, ist sowohl auf diese als auch auf die zu 7 Ob 273/03b ergangene Entscheidung näher einzugehen.

3.10. Zu 2 Ob 232/98a befasste sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Zulässigkeit der einem Eishockeyspieler unter Berufung auf Art 204.4 der Satzungen (By-laws) verweigerten Teilnahme an internationalen Bewerben der Eishockey-Nationalmannschaft.

Diese im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung ist insofern mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, als die organisatorische Verbandsstruktur (insbesondere auf nationaler und internationaler Ebene), in welche der dort erstbeklagte österreichische Eishockeyverein eingebettet ist, mit der hier Beklagten vergleichbar ist. Die dort zweitbeklagte Partei war die International Ide Hockey Federation (IIHF), der weltweit einzige internationale Eishockeyverband. Dort wie im gegenständlichen Fall ist der Monopolstatus auf Beklagtenseite zu bejahen. Der dahinterstehende Sachverhalt unterschied sich aber vom gegenständlichen.

Das Begehren des dortigen Klägers (idF auch als Eishockeyspieler bezeichnet) war darauf gerichtet, die Erstbeklagte schuldig zu erkennen, ihn - nach Maßgabe der Entscheidung bzw Empfehlung des jeweiligen Trainers (sportlichen Leiters) der Eishockey-Nationalmannschaft - ab sofort und immer wieder in den Kader der österreichischen Eishockey-Nationalmannschaft "einzuberufen", also ihm die Teilnahme als Eishockeyspieler im Kader der österreichischen Nationalmannschaft zu gestatten. Gegenüber beiden Beklagten begehrte er zudem, ihm die Teilnahme als Eishockeyspieler an internationalen Bewerben der Eishockey-Nationalmannschaft, insbesondere den alljährlich stattfindenden Eishockey-Weltmeisterschaften, und zwar unabhängig davon, für welche Gruppe nach der Gruppeneinteilung der Zweitbeklagten die Erstbeklagte qualifiziert sei, zu gestatten. Weiters beantragte er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher den Beklagten der Auftrag erteilt werden sollte, ihm die Teilnahme als Eishockeyspieler an internationalen Bewerben der Eishockey-Nationalmannschaft, insbesondere den alljährlich stattfindenden Eishockey-Weltmeisterschaften, vor allem an der Eishockey-Weltmeisterschaft 1998 der Gruppe A im April/Mai 1998 in der Schweiz, zu ermöglichen.

Dem gegen die den Sicherungsantrag abweisende Entscheidung des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurs des Eishockeyspielers gab der Oberste Gerichtshof Folge; er änderte den Beschluss des Rekursgerichts dahin ab, dass er den die einstweilige Verfügung erlassenden Beschluss des Erstgerichts wiederherstellte.

Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass aus den zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätzen auch abzuleiten sei, dass es dem Monopolisten ganz allgemein verwehrt sei, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben. Die Monopolstellung beider Beklagten sei eindeutig und auch nicht strittig. Beizupflichten sei den Beklagten darin, dass die Verhinderung eines "Nationalteamtourismus" ein berechtigtes Anliegen und die Berufung auf Satzungsbestimmungen, die diesen verhindern sollten, nicht sittenwidrig sei. Hier könne aber von einem solchen "Tourismus" keine Rede sein. Die Berufung auf Satzungsbestimmungen, die es dem Kläger verwehren würden, als Mitglied der Nationalmannschaft Österreichs an einem internationalen Bewerb teilzunehmen, sei sachlich nicht gerechtfertigt und sowohl nach Schweizer als auch nach österreichischem Recht unter den hier gegebenen Umständen sittenwidrig.

3.11. In der zu 7 Ob 273/03b ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshof waren die auf Erteilung einer Teilnahmeberechtigung an einem Radrennen gerichtete Klage eines als Verein organisierten Radteams und sechs seiner Mitglieder gegen den Österreichischen Radsportverband (kurz ÖRV), den Dachverband und das oberste Gremium der österreichischen Radsportvereine, und ein gleichlautender Provisorialantrag gegenständlich. Der ÖRV veranstaltet die beiden wichtigsten, jährlich stattfindenden Etappenradrennen in Österreich, nämlich die Internationale "Österreich-Rundfahrt" (zuletzt auch als "Wiesbauer-Tour" bezeichnet) und die Internationale "UNIQA-Classic". Diese Rennen sind für gute österreichische Fahrer besonders interessant, weil sie dabei intensiv auf sich aufmerksam machen und (relativ viele) Weltranglistenpunkte erlangen können. Der Zweitkläger wurde von der Teilnahme an der "UNIQA-Classic" ausgeschlossen, weil er ua in einem früheren Radrennen (entgegen den Statuten der Beklagten) nach der Siegerehrung Interviews nicht im Trikot des Veranstalters, sondern seines Radteams gegeben hatte (wofür er auch von der dort Beklagten mit einer Geldstrafe belegt worden war).

Der Oberste Gerichtshof erwog, es sei auch einem übermächtigen, als Monopolist anzusehenden Sportverband selbstverständlich gestattet, Sportler von Veranstaltungen auszuschließen, wenn dies sachlich gerechtfertigt erscheine. In der Einschätzung der Vorinstanzen, das Vorgehen des Beklagten, trotz bereits erfolgter Ahndung des „Trikot-Verhaltens“ des Zweitklägers mit einer Geldstrafe alle Kläger auch noch vom betreffenden, für sie so wichtigen Rennen auszuschließen, obwohl eine solche Strafsanktion in seiner Satzung gar nicht vorgesehen sei, als willkürlich bzw sittenwidrig anzusehen, könne keine Fehlbeurteilung erblickt werden.

3.12. Wie sich anhand der den Entscheidungen 2 Ob 232/89a und 7 Ob 273/03b zugrunde liegenden Sachverhalte zeigt, sind diese, worauf bereits das Erstgericht völlig zutreffend verwies, mit dem gegenständlichen Fall insofern nicht vergleichbar, als durch die dort ergriffenen Maßnahmen derart gravierend in die aktiven Karrieren der Sportler eingegriffen wurde, dass dies einem partiellen Ausschluss von der Berufsausübung gleichkam und die Sportler konkret von bestimmten Bewerben ausgeschlossen wurden.

Beiden Fällen ist damit gemein, dass sowohl durch die genannte Satzungsbestimmung im Fall des Eishockeyspielers als auch durch das Vorgehen des Radsportverbandes jeweils in elementare Rechte der dortigen Kläger eingegriffen wurde. Zu denken ist etwa an das Recht der Erwerbsfreiheit gemäß Art 6 StGG.

3.13. Nun musste sich zwar auch der Kläger als Fußballprofi der Satzung des B* unterwerfen, ohne auf ihren Inhalt Einfluss nehmen zu können. Dennoch sind die behaupteten Konsequenzen des vom Beklagten gewählten Vorgehens im vorliegenden Fall ungleich geringer. Der Kläger wurde nicht etwa von einem Länderspiel ausgeschlossen und lief auch in keiner Weise Gefahr, durch die Nichtberücksichtigung der drei Tore und der drei Länderspiele als „offizielle“ Spiele und die damit einhergehende Nichtaufnahme in die Länderspielstatistik in seiner aktiven Berufsausübung als Fußballprofi beeinträchtigt zu werden, beruft sich der Kläger doch auf einen aus der Nichtwertung dieser drei Tore und Länderspiele abgeleiteten wirtschaftlichen Nachteil in Bezug auf seine (gegenwärtige) Tätigkeit als Markenbotschafter und als Unternehmer.

Wenn nun der Berufungsgegner meint, im Gegensatz zu obigen Entscheidungen gehe es hier nicht um die Teilnahme an einem Verein oder einer Veranstaltung, sondern nur um die Ausgestaltung der Sportausübung und die Gestaltung der Verbandsstrukturen, weshalb nur eine Bindung an das Vereinsgesetz und die zwingenden Rechtsnormen bestehe, so ist dies zwar in Bezug auf Letzteres zutreffend. Das bedeutet aber nicht, dass schon deshalb, weil es etwa nur um die Ausgestaltung der Sportausübung oder die Gestaltung der Verbandsstrukturen geht, eine Prüfung der sachlichen Rechtfertigung einer vereinsinternen Regelung von Vornherein ausscheiden würde.

Beizupflichten ist dem Beklagten darin, dass naturgemäß nicht jede interne verbands- oder vereinsrechtliche Festlegung einem gleichheitsrechtlichen Sachlichkeitsprinzip zu unterziehen sein kann.

Wenn aber eine bestimmte vereins- oder verbandsrechtliche Regelung eines Monopolisten in sachlich nicht gerechtfertigter Weise in die Rechte eines anderen eingreift (wie es bspw bei einer willkürlichen Mitgliedsbeitragserhöhung nur gegenüber bestimmten Mitgliedern der Fall wäre), so wird diese wohl unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG einer Sachlichkeitsprüfung nicht standhalten, auch wenn es sich nicht um einen Ausschluss aus einem Verein handelt (vgl die Judikatur zu einem Vereinsausschluss, der nur aus wichtigen Gründen erfolgen darf, welche restriktiv auszulegen sind, wenn der Verein rechtlich oder faktisch Monopolcharakter hat [RS0080399]).

Im vorliegenden Fall können diese Überlegungen des Berufungsgegners zur Anwendbarkeit des Kontrahierungszwanges insofern dahingestellt bleiben, als auch die Überprüfung der sachlichen Rechtfertigung des Vorgehens der Beklagten zu keinem anderen Ergebnis für den Kläger führen kann.

3.14. Wie der Berufungsgegner zutreffend aufzeigt, kann auch beim Vorliegen eines Kontrahierungszwanges der Monopolist Gründe ins Treffen führen, aufgrund derer dessen Verhalten bzw dessen Regelung sachlich gerechtfertigt und daher zulässig ist und etwa ein Vertragsabschluss aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden kann (vgl dazu etwa 9 Ob 6/03b; RS0037830 zur Provisionsfestsetzung der Austria Tabakwerke AG; Krejci in Rummel/ Lukas, ABGB4 § 879 [Stand 01.11.2014, rdb.at] Rz 83 ff; 1 Ob 125/09b zur Nichtaufnahme eines Mitglieds in einen Verein; 2 Ob 237/98 zur Verweigerung des Vertragsabschlusses im Hinblick auf eine weitere Lotto-Annahmestelle).

3.15. Aus den unbekämpft gebliebenen Feststellungen folgt, dass zur Gewährleistung eines geregelten Spielbetriebes eine Koordination der Bewerbe und Termine erforderlich war und dass innerhalb des Beklagten zum Teil divergierende Interessen bestanden. Einerseits hatte die für die Bundesliga zuständige Abteilung das Interesse, die Anzahl der Spiele der Nationalmannschaft auf ein erforderliches Minimum zu reduzieren, andererseits bestand das Interesse der für die Vorbereitung und Durchführung der Spiele der Nationalmannschaft zuständigen Personen (zB Trainer der Nationalmannschaft etc), möglichst viele Spiele absolvieren zu können. Vor diesem Hintergrund wurde von den damals zuständigen Personen beim Beklagten ein Kompromiss erzielt und die „6-Spiele-Regel“ vereinbart, in deren Ausmaß die Abstellpflicht galt. Weiters sahen die FIFA-Statuten im Zeitraum zwischen 1984 und 1988 im Zusammenhang mit Spielen der Nationalmannschaft ua vor („D. Definition of Matches, Art 3 Z 8“), dass ein internationales Spiel zwischen zwei angeschlossenen nationalen Verbänden nicht offiziell als solches gewertet wird, wenn einer der Verbände vor dem Spieltermin sowohl gegenüber dem Weltverband als auch gegenüber dem anderen betroffenen Verband einen entsprechenden Wunsch geäußert hat, wobei die dem Weltverband gemäß Art 37 der Statuten geschuldete Abgabe dennoch für ein solches Spiel zu entrichten ist (US 8).

Von diesem statutarisch festgelegten Recht machte der Beklagte aufgrund der „6-Spiele-Regel“ bei den drei gegenständlichen Spielen Gebrauch. Hintergrund war, der Nationalmannschaft die Absolvierung einer größeren Anzahl als nach der „6-Spiele-Regel“ vereinbart, zu ermöglichen (US 12 zweiter Absatz; vgl auch US 9: „Die Austragung eines offiziellen Länderspiels wurde aufgrund der „6-Spiele-Regel“ als problematisch erachtet.“ und US 11: „Aufgrund der „6-Spiele-Regel“ wollte der Beklagte das Spiel als ‚inoffizielles‘ Länderspiel austragen.“).

3.16. Wenn nun die Berufung rügt, das Erstgericht habe wiederholt nur (abstrakt) die Sachlichkeit der „6-Spiele-Regel“ geprüft, ohne auch ihre Anwendung und die Auswirkungen dieser Anwendung mit Blick auf den Kläger in der Prüfung zu berücksichtigen, so ist das nicht zutreffend. Vielmehr nahm das Erstgericht eine Interessenabwägung vor und prüfte damit auch die Auswirkungen der Entscheidung des Beklagten auf den Kläger.

Der Kläger führt auf Seite 22 der Berufung aus, das Erstgericht hätte zumindest mit Blick auf die Spiele gegen Tunesien und Marokko erkennen müssen, dass aufgrund der festgestellten Gleichartigkeit der Spiele im Spielumfeld und Spielablauf im Vergleich zu anderen „offiziellen“ Spielen kein relevanter Unterschied bestanden habe, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde und schon deshalb der Klage stattgeben müssen.

Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung des Vorgehens nicht im Nachhinein etwa auf den formalen Ablauf der Spiele oder deren Ausgang abzustellen, sondern auf die Beweggründe des Beklagten zum Zeitpunkt seiner damaligen Entscheidung, „inoffizielle“ Länderspiele abhalten zu wollen. Dass schon im Vorfeld eines Spiels entschieden sein muss, ob es „inoffiziell“ sein soll, geht aus den FIFA-Statuten (siehe Art 3 Z 8 auf US 8) hervor. Unter Zugrundelegung der zuvor dargelegten festgestellten Beweggründe, die drei verfahrensgegenständlichen Spiele als „inoffizielle“ Länderspiele auszutragen, ist dieses Vorgehen, das zudem für jeden einzelnen Spieler damals für die Zukunft die gleichen Konsequenzen mit sich brachte, nämlich bei einem „inoffiziellen“ und nicht bei einem „offiziellen“ Länderspiel anzutreten und mitgespielt zu haben, als sachlich gerechtfertigt nicht zu beanstanden. Dem Kläger, wie auch den weiteren Spielern, war die Einordnung der Spiele als „inoffizielle“ Länderspiele schon in deren Vorfeld bekannt, sie wussten demnach von dieser Differenzierung. Dies geht insbesondere auch aus der Beilage ./39 hervor, deren Echtheit nicht bestritten wurde und die das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legen kann (RS0121557), in welcher K* das Spiel gegen die Schweiz als sein erstes „offizielles“ Länderspiel bezeichnete. Aus der Beilage ./9 folgt, dass er schon im zuvor stattgefundenen (inoffiziellen) Spiel gegen Marokko im Einsatz war.

3.17. Im Eiskockey-Fall erachtete der Oberste Gerichtshof die Satzungsbestimmung der Zweitbeklagten zur Verhinderung eines „Nationalteamtourismus“ grundsätzlich nicht sittenwidrig, deren Anwendung dem dortigen Kläger gegenüber aber als sachlich nicht gerechtfertigt und sittenwidrig, weil sie es diesem verwehren würde, als Mitglied der Nationalmannschaft an einem internationalen Bewerb teilzunehmen.

3.18. Stellt man nun die konstatierten Interessen des Beklagten, mit der Nationalmannschaft durch die Option der „inoffiziellen“ Länderspiele tatsächlich mehr Spiele (mit ausgewählten Spielern) absolvieren zu können als die mit Abstellpflicht vereinbarten sechs Spiele, den Interessen des Klägers gegenüber, auch die in diesen „inoffiziellen“ Spielen erzielten drei Torerfolge gewertet zu bekommen und dadurch im Torschützen-Ranking noch besser dazustehen, ergibt sich, dass die Entscheidung des Beklagten, die drei verfahrensgegenständlichen Spiele als „inoffizielle“ Länderspiele zu werten, wodurch sie auch in der Länderspielbilanz nicht aufscheinen, auch im Hinblick auf den Kläger sachlich gerechtfertigt ist. Zudem hatte diese Entscheidung der Beklagten für jeden einzelnen Spieler dieselbe Konsequenz, jeder wurde insofern gleichbehandelt, als alle „inoffiziellen“ Länderspiele und die dabei geschossenen Tore sämtlicher Fußballer nicht in der Länderspielstatistik erfasst wurden. Würden dem Kläger nun nachträglich die Tore zuerkannt und diese, wie die Länderspiele selbst, in die Statistik aufgenommen, würde genau dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten und dem vom Beklagten als Verein mit Monopolstatus zu berücksichtigenden Gleichheitsgrundsatz widersprechenden Ungleichbehandlung und Bevorzugung des Klägers gegenüber seinen Mitspielern führen.

3.19. Die Ausführungen zu Punkt 5.2 der Berufung gehen insofern am Sachverhalt vorbei, als die drei fraglichen Spiele nicht deshalb anders behandelt wurden, weil die abstrakte Befürchtung bestand, aufgrund einer fehlenden Abstellverpflichtung nicht die besten Spieler im Spiel einsetzen zu können, sondern darum, dass aufgrund der „6-Spiele-Regel“ bereits das Kontingent der sechs Spiele mit Abstellverpflichtung grundsätzlich verplant war und mit den drei fraglichen Spielen die Möglichkeit geschaffen werden sollte, der Nationalmannschaft weitere Spiele zu ermöglichen. Diese Überlegungen gehen aus den Feststellungen zum Spiel gegen die Schweiz hervor. Hier nahm der Beklagte aufgrund der Weigerung der Schweiz, das Spiel als „inoffizielles“ gelten zu lassen in Kauf, dass bei einem später eingeplanten Spiel aufgrund der dann schon erschöpften Abstellverpflichtung der Vereine nicht mehr die gewünschten Spieler zur Verfügung standen.

Der in diesem Zusammenhang relevierte sekundäre Feststellungsmangel haftet der angefochtenen Entscheidung daher nicht an, ebenso wenig jener unter Punkt 5.3 der Berufung dargelegte. Aus der angefochtenen Entscheidung geht ohnedies hervor, dass sich die verfahrensgegenständlichen Spiele im Wesentlichen nicht von „offiziellen“ Länderspielen unterschieden (Hymne, offizielle Trikots).

4. Aus den dargelegten Gründen konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Auf die vom Beklagten gerügte sekundäre Mangelhaftigkeit ist daher nicht weiter einzugehen.

5. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

6. Der Bewertungsausspruch orientiert sich an der Interessensangabe des Klägers.

7. Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zuzulassen, weil einerseits eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen ist und andererseits die Frage, ob sachliche Gründe vorliegen, aus denen ein Monopolist einen Vertragsabschluss ablehnen darf, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl RS0016762 [T4]; RS0106571 [T4]).

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