OLG Graz 10Bs62/25f

10Bs62/25fCorte d'appello13 mar 2025

Testo completo

OLG Graz 10Bs62/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00062.25F.0313.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag.a Haas und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 19. Februar 2025, AZ ** (GZ **-14 der Staatsanwaltschaft Leoben), in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens ist gegenstandslos.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

In dem von der Staatsanwaltschaft Leoben gegen A* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB geführten Ermittlungsverfahren, AZ **, beantragte der Beschuldigte am 31. Jänner 2025 (per E-Mail) dessen Einstellung (ON 11.3).

Die Staatsanwaltschaft Leoben legte den Einstellungsantrag mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 (ON 12) dem Landesgericht Leoben zur Entscheidung vor. Mit dem angefochtenen Beschluss gab die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Leoben dem Einstellungsantrag gemäß § 108 Abs 2 StPO nicht Folge (ON 14). Dieser Beschluss wurde dem Beschuldigten am 20. Februar 2025 zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 25. Februar 2025 per Fax eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten A* (ON 15). Am 4. März 2025 brachte die Staatsanwaltschaft Leoben beim Bezirksgericht Leoben, AZ *, einen Strafantrag gegen A ein (ON 16).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.

Das (ursprünglich rechtzeitige und zulässige) Rechtsmittel ist gegenstandslos.

Nach § 89 Abs 2b StPO hat das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung nicht bloß zu überprüfen, sondern auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem angefochtenen Beschluss erst eingetreten oder bekannt geworden sind. Damit wird der Gegenstand, der dem Beschluss zugrunde lag, neu entschieden (Tipold in WK StPO § 89 Rz 8). Sohin hat das Beschwerdegericht auch den während Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens von der Staatsanwaltschaft Leoben gegen A* eingebrachten Strafantrag, GZ **-16, zu berücksichtigen. Mit der Anklage eines Sachverhalts sind (auch nach dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024) aber Anträge auf Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig und bereits eingebrachte Anträge gegenstandslos (§ 210 Abs 3 letzter Satz StPO) und damit unbeachtlich (Pilnacek/Stricker in WK StPO § 108 Rz 25; OLG Graz, 10 Bs 184/23v). Diese Wirkung der Einbringung der Anklage erstreckt sich auf das Beschwerdeverfahren, weil der Einstellungsantrag auch den Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Solcherart ist die Beschwerde einer materiellen Entscheidung nicht mehr zugänglich (OLG Graz, 10 Bs 253/20m; 1 Bs 139/22h; Huber in LiK StPO § 108 Rz 15).

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.

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