OLG Wien 31Bs24/25v

31Bs24/25vCorte d'appello17 feb 2025

Testo completo

OLG Wien 31Bs24/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00024.25V.0217.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Spreitzer LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 24. Jänner 2025, GZ **28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Das gegen A* von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu AZ ** geführte Ermittlungsverfahren wurde am 9. Jänner 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.13).

Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2025 beantragte A* die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten des Verteidigers „von bis zu 6.000 Euro“ und (erkennbar) den Ersatz der bestrittenen Barauslagen gemäß § 196a Abs 1 StPO (ON 27.2).

Mit dem bekämpften Beschluss bestimmte das Erstgericht den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Sinne des § 196a StPO pauschal mit 900 Euro und die zu ersetzenden Barauslagen mit 12,60 Euro.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, die eine Aufhebung des Beschlusses und in eventu eine Erhöhung des Beitrags zu den Kosten des Verteidigers auf 6.000 Euro begehrt (ON 29).

Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.

Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 2 StPO).

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die - wie der vorliegende - nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen HonorarKriterien (AHK) von rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs und Erschwernis)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (2557 BlgNR 27. GP 5).

Im gegenständlichen Fall bestand der Akt bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus 22 Ordnungsnummern, von denen fünf inhaltlich relevant waren, nämlich die Sachverhaltsdarstellung ON 2, ein Zwischenbericht vom 15. Juli 2024 (ON 6), ein Zwischenbericht vom 3. Oktober 2024 (ON 10), ein Abschlussbericht vom 25. November 2024 (ON 18) und ein Abschlussbericht vom 19. Dezember 2024 (ON 21). Die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht erfolgte am 8. Oktober 2024 (ON 11.2). Die Einvernahme des Beschuldigten fand in Anwesenheit seines Verteidigers am 19. November 2024 statt und dauerte von 9.27 Uhr bis 10.50 Uhr (ON 18.4), also drei begonnene halbe Stunden in der Befragung.

Der Einschätzung des Erstrichters, wonach es sich bei dem gegen A* geführte Strafverfahren in Hinblick auf Umfang, dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und der Dauer der Ermittlungen von einigen Monaten um ein – im Vergleich zum durchschnittlichen Standardverfahren, das der Gesetzgeber im Auge hatte – leicht überdurchschnittlich schwieriges Verfahren handelte, ist somit zuzustimmen. Daher erging die Bestimmung des Kostenbeitrages mit einem 15% des Höchstsatzes der Grundstufe (Stufe 1) entsprechenden Betrages zu Recht und der Beschwerde war nicht Folge zu geben.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.