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2R190/24v•OLG Innsbruck 2R190/24v
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. C* D*, 2. E*, und 3. F* D*, alle vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, wegen EUR 38.846,46 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 48.846,46 s.A.) über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 16.281,66 s.A.) und der erstbeklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 8.141,08 s.A.) gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10.10.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der erstbeklagten Partei wird keine Folge gegeben.
II. Hingegen wird der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und das angefochtene, (nur die erstbeklagte Partei betreffende) Zwischenurteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
1. Das Klagebegehren des Inhalts, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 38.846,46 samt 4 % Zinsen seit 27.8.2021 binnen 14 Tagen zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
2. Über das Klagebegehren des Inhalts, es werde festgestellt, dass die erstbeklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen Folgen, Schäden und Nachteile, welche diese aufgrund des Unfalls vom 17.6.2021 in G* H*, Istraße J, Straßenkilometer 2.100 noch erleiden wird, hafte, sowie über die eingewendeten Gegenforderungen wird mit Endurteil entschieden.
3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der erstbeklagten Partei bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
IV. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Verfahren geht es um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 17.6.2021 in G* H*, Istraße J, an welchem einerseits der Kläger mit einem von ihm geIenkten Elektrofahrrad sowie andererseits die minderjährige, damals 10 Jahre und 6 Monate alte erstbeklagte Schülerin als Fußgängerin beteiligt waren.
Die 6 m breite Istraße (L ) verläuft im Unfallbereich von Norden nach Süden. Die Fahrbahn der L ** ist durch eine unterbrochene Leitlinie in zwei Fahrspuren unterteilt. Die Fahrspur in Richtung H misst 2,85m, die Fahrspur in Richtung B 3,15 m. In Fahrtrichtung des Klagsfahrzeugs verläuft die Straße mit einem Gefälle von 5 bis 5,5 %. Auf der Ostseite mündet die untergeordnete Kstraße „L*“ in einem Winkel von 90° in die L **. Der Unfall ereignete sich bei Tageslicht. Die Verkehrsflächen waren trocken. Die Geschwindigkeit in diesem Bereich ist auf 50 km/h beschränkt. Aus einer Entfernung von 33 m hat man von der L ** in Fahrtrichtung des Klägers Sicht auf den Einmündungsbereich der K*straße auf einer Länge von 9 m.
Das Klagsfahrzeug ist ein zweirädriges, 1,85 m langes, 0,69 m breites und 25 kg schweres Zweikraftrad mit einem ** Elektroantrieb, das eine Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h erreicht. Bei dieser Geschwindigkeit endet die Elektrounterstützung des Elektroantriebs. Der Kläger fuhr auf der L ** in Richtung ** H* bergabwärts. Die als Kind erkennbare Erstbeklagte lief auf der Kstraße L in Richtung der L . Sie wollte gemeinsam mit einer Freundin an diesem Tag schwimmen gehen. Auf der anderen Straßenseite, gesehen aus Blickrichtung L kommend, wartete etwas versetzt bergaufwärts nach links, eine Freundin der Erstbeklagten. Die Erstbeklagte lief mit einer Geschwindigkeit von 5 m/sec, somit recht flott die Kstraße L* entlang. Als sie zur Einmündung der Kstraße L in die L ** kam, rannte sie ohne nach links zu schauen über die L **. 1,5 m nach Beschreiten der Fahrbahn der L ** kam es zur Kollision mit dem (aus Sicht der Erstbeklagten) von links kommenden Kläger. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeugs betrug ca. 35 bis 38 km/h. Die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeuges mit einem 8,5 m langen Bremsweg betrug 47 km/h. Der Kläger leitete 1,8 Sekunden vor der Kollision – trotz der weiter unten angeführten leichten Alkoholisierung – eine Notbremsung ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Erstbeklagte die Fahrbahn der L ** noch nicht betreten und befand sich 3,6 m vor der Fahrbahnbegrenzung der L ** auf der L*straße.
Für die Erstbeklagte wäre der Unfall zu diesem Zeitpunkt räumlich vermeidbar gewesen, wenn sie das Klagsfahrzeug rechtzeitig erkannt hätte, indem sie nach links geschaut hätte, und deshalb die L ** nicht betreten hätte. Für den Kläger war 1,8 Sekunden vor der Kollision keine unfallvermeidende Reaktion mehr möglich. Er konnte die Erstbeklagte erst 2 Sekunden vor dem Unfall erkennen. Er hätte den Unfall vermeiden können, wenn er sich mit einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h der Unfallstelle genähert hätte und „innerhalb der zulässigen Reaktionszeit“ eine Notbremsung eingeleitet hätte. Der Kläger bremste das Klagsfahrzeug mit der „maximal möglichen Verzögerung“.
Der Kläger hatte zum Unfallzeitpunkt zumindest einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,18 mg/l. Ob er einen höheren Alkoholgehalt der Atemluft hatte, kann nicht festgestellt werden. Er hatte vor dem Losfahren ein großes Starkbier (5,8 Volumsprozent Alkohol) getrunken.
Zum Unfallzeitpunkt ging die Erstbeklagte, wie alle anderen Kinder im Ort, auch alleine zur Volksschule. Sie absolvierte auch andere Wege bereits alleine. Sie hatte vor dem Unfall an einem Unterricht über Straßenverkehr teilgenommen und wusste zum Unfallszeitpunkt, dass sie sich vor dem Überqueren einer Straße vergewissern muss, dass kein Fahrzeug kommt.
Zugunsten der Erstbeklagten besteht eine Haftpflichtversicherung, die den Unfall deckt. Die Erstbeklagte hatte und hat kein nennenswertes Vermögen.
Der Kläger ist nicht Halter des Klagsfahrzeugs. Er ist Eigentümer eines Autos und eines Viertel-Hausanteils. Der Verkehrswert dieses Vermögens kann nicht festgestellt werden. Weiters ist der Kläger „Eigentümer von ein paar Aktien“, deren Werte ebenfalls nicht festgestellt werden können.
Der (gekürzt wiedergegebene) Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts (S 2, 4 – 7) verwiesen.
Mit der am 7.8.2023 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 38.846,46 s. A. (EUR 30.000,-- Schmerzengeld, Rest Haushaltshilfe, Pflegekosten, Besucherkosten etc) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftigen Folgen aus dem Unfall.
Er brachte vor, das Alleinverschulden am Verkehrsunfall treffe ausschließlich die Erstbeklagte, weil diese ohne Rücksicht auf den im Vorrang befindlichen Kläger unmittelbar vor diesem über die Straße gerannt sei. Auch einem Kind im Alter der Erstbeklagten sei bekannt, dass es nicht blindlings über eine Straße rennen dürfe. Der Kläger habe eine Kollision trotz prompter Reaktion und Vollbremsung nicht mehr vermeiden können. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Erstbeklagte über die Fahrbahn rennen wolle. Für ihn sei sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht erkennbar gewesen. Der Kläger sei nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe sich an das Rechtsfahrgebot gehalten. Seine geringe Alkoholisierung habe keinen Einfluss auf den Unfall gehabt. Die Erstbeklagte sei über ihre Eltern haftpflichtversichert gewesen. Der Kläger sei nicht Halter des zum Unfallszeitpunkt verkehrs- und betriebssicheren Elektrofahrrads, ein Anspruch nach dem EKHG scheide daher gegen ihn aus. Ein allfälliges Mitverschulden des Klägers sei zu vernachlässigen.
Die Zweit- und der Drittbeklagte hätten die Erstbeklagte als Eltern unbeaufsichtigt auf die Hauptstraße rennen lassen. Das stelle einen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht dar. Die Haftung eines Dritten schließe die Einstandspflicht nach § 1310 ABGB nicht aus. Die Eltern hafteten insbesondere dann, wenn das Gericht eine Haftung der Erstbeklagten verneinen sollte. Der Kläger hafte für deren Gegenforderung nicht.
Die Erstbeklagte stellte ein Mitverschulden von 50 % außer Streit und bestritt den Anspruch dem Grunde nach zu 50 %. Die Zweit- und der Drittbeklagte bestritten das Klagebegehren dem Grunde nach zur Gänze, sämtliche Beklagten bestritten das Klagebegehren der Höhe nach zur Gänze.
Die Beklagten brachten vor, der Kläger habe einen eklatanten Reaktionsverzug zu vertreten. Ihn treffe zumindest ein Mitverschulden von 50 %. Der Unfall wäre für ihn vermeidbar gewesen. Die Erstbeklagte sei vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen. Die Erstbeklagte habe sich der Fahrbahn über eine längere für den Kläger einsehbare Strecke genähert. Es habe keine Sichtbehinderungen gegeben. Der Kläger sei unkonzentriert und alkoholisiert gewesen und habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, weshalb es zu einer Reaktionsverzögerung gekommen sei. Der Zweit- und dem Drittbeklagten sei keine Aufsichtspflichtverletzung anzulasten. Die Erstbeklagte habe aufgrund ihres Alters nicht mehr ständig überwacht werden müssen. Die Erstbeklagte wendete eine Gegenforderung in Höhe von EUR 34.900,-- (davon EUR 30.000,-- Schmerzengeld, Rest Pflegekosten, Medikamente etc) ein.
Mit dem angefochtenen Teil- und Zwischenurteil sprach das Erstgericht aus, das Klagebegehren, die Erstbeklagte sei schuldig, dem Kläger EUR 38.846,46 s.A. zu zahlen, bestehe dem Grunde nach zu 2/3 zu Recht. Das Mehrbegehren gegen die Erstbeklagte auf Zahlung weiterer EUR 12.948,83 s.A. sowie das Feststellungsbegehren im Umfang eines Drittels wurden ebenso abgewiesen wie das gesamte Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten. Außerdem hielt das Erstgericht fest, über das Feststellungsbegehren gegen die Erstbeklagte im Umfang von 2/3 sowie über die Gegenforderungen mit Endurteil zu entscheiden und verpflichtete den Kläger zur Zahlung der mit EUR 7.566,10 bestimmten Prozesskosten an die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Erstbeklagte sei in der Lage gewesen, alleine in die Schule zu gehen. Es liege daher keine Aufsichtspflichtverletzung vor, wenn die Zweit- und der Drittbeklagte sie unbeaufsichtigt gemeinsam mit einer Freundin zum Schwimmen gehen ließen. Die Klagebegehren seien daher hinsichtlich der Zweit- und dem Drittbeklagten abzuweisen.
Auch Kinder müssten die für Fußgänger geltenden Bestimmungen beachten, sofern dieses Verhalten von ihnen nach Maßgabe ihres Einsichtsvermögens und ihrer körperlichen und geistigen Reife erwartet werden dürfe. Dass die Erstbeklagte über die Straße gerannt sei, ohne sich zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug annähere, stelle einen Verstoß gegen § 76 Abs 4 lit b StVO dar. Ihr Verhalten sei daher rechtswidrig. Ihr sei trotz ihrer Unmündigkeit ein Verschulden zur Last zu legen. Das Verschulden unmündiger Minderjähriger sei in der Regel milder zu beurteilen als unter sonst gleichen Umständen das Verschulden Erwachsener. Das Verschulden der Erstbeklagten wiege nicht schwer. Sie sei von der auf sie wartenden Freundin abgelenkt gewesen. Es könne von einer 10-Jährigen nicht erwartet werden, sich in sämtlichen Situationen im Straßenverkehr immer ordnungsgemäß zu verhalten.
Nach dem hier anzuwendenden § 1310, erster Fall ABGB seien alle Elemente in die Billigkeitserwägung miteinzubeziehen. Wenngleich es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht auf die Vermögenssituation des Schädigers ankomme, sei dennoch das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Geschädigten in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen. In Abwägung aller Umstände, demnach unter Einbeziehung der nicht allzu schwer wiegenden Verletzung des § 76 Abs 4 lit b StVO der Erstbeklagten sowie des Vorhandenseins einer Versicherungsdeckung erachte das Gericht eine Haftung der Erstbeklagten im Ausmaß von zwei Drittel für billig.
Da beim Kläger weder ein Reaktionsverzug noch die Verletzung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vorgelegen habe, könne die zum Unfallzeitpunkt vorgelegene Alkoholisierung von 0,18 mg/l Atemluft kein Mitverschulden begründen. Er habe ohne Verzug reagiert. Der Unfall sei für ihn nicht mehr vermeidbar gewesen.
Daher sei auszusprechen, dass das Leistungsbegehren hinsichtlich der Erstbeklagten zu 2/3 zu Recht bestehe. Das darüber hinaus gehende Leistungsbegehren von einem Drittel sei folglich abzuweisen. Ebenso sei das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Erstbeklagten zu einem Drittel abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der weiteren 2/3 sei der Endentscheidung vorzubehalten, da eine Entscheidung über das Feststellungsbegehren dem Grunde nach nicht möglich sei. Das Absprechen über den Bestand der Gegenforderungen sei im Verfahren über die Höhe des Anspruchs durchzuführen, sodass die Entscheidung diesbezüglich ebenfalls dem Endurteil vorzubehalten sei.
Die Klagsabweisung gegen die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten wurde unbekämpft rechtskräftig. Gegen die die Erstbeklagte betreffende Entscheidung richten sich die rechtzeitigen Berufungen des Klägers und der Erstbeklagten, die das Urteil, jeweils gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, bekämpfen. Der Kläger ficht den klagsabweisenden Teil an und beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass auszusprechen sei, das Klagebegehren, die Erstbeklagte sei schuldig, dem Kläger EUR 38.846,46 s.A. zu zahlen, bestehe dem Grunde nach zur Gänze zu Recht und die anteilige Klagsabweisung sei aufzuheben. Die Erstbeklagte bekämpft das Zwischenurteil insoweit, als eine Haftung von mehr als 50 % dem Grunde nach ausgesprochen worden sei und beantragt, das Urteil dahin abzuändern, „dass lediglich eine Haftung der Erstbeklagten im Verhältnis 1 : 1“ gegeben sei. (Nur) der Kläger stellt außerdem hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
In den rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen beantragen der Kläger und die Erstbeklagte, dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Über die Berufungen ist gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Die Berufung der Erstbeklagten ist nicht berechtigt, die Berufung des Klägers ist berechtigt.
1.1. Der Kläger argumentiert, die Erstbeklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Ihn selbst treffe hingegen kein Verschulden. Mangels Haltereigenschaft des Klägers scheide auch eine Haftung nach dem EKHG aus. Ausgehend davon hätte das Erstgericht im Sinne einer vollständigen Haftung der Erstbeklagten entscheiden müssen, zumal ihre Haftpflichtversicherung den Schaden decke. Es treffe nicht zu, dass das Verschulden der Erstbeklagten nicht allzu schwerwiegend wäre. Aus dem Sachverhalt ergebe sich nicht, dass sie durch ihre wartende Freundin abgelenkt gewesen wäre. Selbst wenn man die Haftung aufgrund von Billigkeitserwägungen begrenzen wollte, müsse die Erstbeklagte den Schaden zumindest zu ¾ tragen.
1.2. Die Erstbeklagte hingegen vertritt den Standpunkt, dem Kläger sei der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht gelungen. Er sei alkoholisiert gewesen. Auch wenn der Unfall selbst nach den Feststellungen für ihn unvermeidbar gewesen sei, treffe das nicht auf die Alkoholisierung an sich zu. Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/h wäre der Unfall vermeidbar gewesen. Bei Annäherung an die Ortsmitte sei immer mit gehäuftem Auftreten von Kindern zu rechnen. Ein besonders vorsichtiger Fahrer hätte seine Geschwindigkeit angesichts der am linken Fahrbahnrand stehenden Freundin der Erstbeklagten reduziert. Diese hafte daher nur mit 50 %, zumal das Mitverschulden Unmündiger geringer zu gewichten sei.
2.1. Aufgrund des Wohnorts der Beklagten liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor. Gemäß Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens ist aufgrund des Unfallorts in Vorarlberg österreichisches Recht anzuwenden.
2.2. Soweit die Erstbeklagte mit dem EKHG argumentiert, übersieht sie, dass unbekämpft feststeht, dass der Kläger nicht Halter des Klagsfahrzeugs war (Urteil S 6). Auf den Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG kommt es daher schon aus diesem Grund nicht an, da die Haftung nach diesem Gesetz den Halter trifft (§ 5).
2.3. Maßgeblich ist daher, ob den Kläger nach allgemeinen Grundsätzen ein Verschulden trifft, was die Erstbeklagte in ihrem Rechtsmittel nicht ausdrücklich ausführt. Ein Verschulden des Klägers hat das Erstgericht nach Ansicht des Berufungsgerichts zu Recht verneint:
Ein Kraftfahrzeuglenker ist grundsätzlich verpflichtet, Kindern gegenüber die Verkehrslage immer im bedenklichen Sinn auszulegen und jede nur denkbare Vorsicht walten zu lassen (RS0073983). Auf ein verkehrsgerechtes Verhalten von Kindern, und zwar selbst von kleineren Schulkindern, darf kein Verkehrsteilnehmer vertrauen. Bei Annäherung an auf dem Straßenrand gehende Kinder muss die Geschwindigkeit nahe an Schritttempo herabgesetzt und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden (RS0074002). Dieser Schutz von Kindern im Straßenverkehr gründet sich im Wesentlichen auf die in § 3 StVO verankerte Ausnahme der Kinder vom Vertrauensgrundsatz. Aus der Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO ergibt sich im Zusammenhalt mit § 3 StVO die Verpflichtung eines Fahrzeuglenkers, bei Wahrnehmung von Kindern am Straßenrand die Geschwindigkeit so weit zu vermindern, dass er bei einem allfälligen Versuch der Kinder, die Straße zu überqueren, einen Unfall verhindern kann (RS0074048). Die Nichtanwendung des Vertrauensgrundsatzes auf Kinder kommt aber gemäß § 3 StVO nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen mit der Benützung der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist (RS0074009). Im allgemeinen muss ein Kraftfahrer nicht damit rechnen, dass ein Kind unvorhergesehen aus einer Hecke, einem Haustor oder dergleichen auf die Straße springt. Die Nichtanwendung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber Kindern setzt deren Wahrnehmbarkeit voraus, soferne ihre Anwesenheit und demnach eine unklare Verkehrssituation durch spezielle Umstände - wie etwa in der Nähe einer Schule - nicht konkret indiziert ist. (RS0027556 [T6, T7]). Die bloße wenngleich aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Schule, Gefahrenzeichen) nicht ganz unwahrscheinliche Möglichkeit, dass zuvor nicht sichtbare Kinder auf die Straße laufen, kann keine strengeren Anforderungen begründen (T10). Nach der Entscheidung 2 Ob 99/15w verletzt beispielsweise selbst das Fahren mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h trotz eines auf spielende Kinder hinweisenden Schilds die gebotene Sorgfalt nicht.
2.4. Die Erstbeklagte war für den Kläger erst 2 Sekunden vor der Kollision erkennen. Er leitete nur 0,2 Sekunden später eine Notbremsung ein. Eine bloß um einen Sekundenbruchteil ab Erkennbarkeit erfolgende Reaktion ist ohne Belang (RS0074906). Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung lagen für ihn vorher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erstbeklagte auf die Straße rennen würde. Diese bloß theoretische Möglichkeit verpflichtete ihn nicht, die Geschwindigkeit auf 30 km/h zu reduzieren. Dass eine Freundin der Erstbeklagten am (aus Sicht des Klägers) linken Straßenrand stand, wurde in erster Instanz nie vorgebracht, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittel gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Abgesehen davon muss ein Verkehrsteilnehmer nach Ansicht des Senats angesichts eines am linken Straßenrand stehenden Kind auch nicht damit rechnen, dass ein (zu diesem Zeitpunkt nicht sichtbares) anderes Kind von der anderen Seite auf die Straße rennen könnte.
2.5. Ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand eines Kraftfahrers ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels immer dann anzunehmen, wenn sich der Kraftfahrlenker infolge seines Alkoholgenusses nicht mehr in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, dass er das Fahrzeug beherrschen und bei der Lenkung die von ihm zu beachtenden Vorschriften befolgen kann. Die gesetzliche Promille-Grenze hat nur die Bedeutung, dass bloß bei einem darunter liegenden Blutalkoholwert der Gegenbeweis der Fahrtüchtigkeit gestattet ist (RS0073433). § 5 Abs 1 StVO ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. Ihr Schutzzweck liegt, wie es sich aus dem Verbot, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen oder zu lenken, eindeutig ergibt, in der Vermeidung jeder durch die Teilnahme alkoholisierter Fahrzeuglenker am allgemeinen Verkehr bedingten Gefahrenlage. Die Vermeidung von Verkehrsunfällen unter Beteiligung von alkoholisierten Lenkern liegt im Schutzbereich der Norm (RS0027576). Bei Übertretung einer Schutznorm ist Adäquanz der Verursachung zwar zu fordern, doch wird die adäquate Kausalität - die Zugehörigkeit des Schadens zum Zweckbereich der Schutznorm - vermutet, sodass der Übertreter zu beweisen hat, dass der Schade auch ohne diese Übertretung eingetreten wäre (RS0022610). Ein alkoholisierter Fahrer hat daher zu beweisen, dass der Unfall auch ohne die Alkoholisierung in gleicher Weise und mit den gleichen Folgen erfolgt wäre (T4).
Dieser Beweis ist dem Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts gelungen. Jeder Verkehrsteilnehmer braucht eine gewisse Zeit, um auf eine erkennbare Gefahr zu reagieren. Der Kläger hat innerhalb von 0,2 s reagiert. Eine schnellere Reaktion wäre auch einem unbeeinträchtigten Verkehrsteilnehmer nicht möglich gewesen.
Insgesamt ist ein Mitverschulden des Klägers daher zu verneinen.
3.1. Weiters ist zu prüfen, ob die Klagsforderung schlüssig ist. Eine Haftung nach § 1310 ABGB kommt nämlich nur in Betracht, wenn ein Ersatz nach § 1309 ABGB nicht zu erlangen ist (RS0027379). Vom Geschädigten ist die Unmöglichkeit zu beweisen, Schadenersatz nach § 1309 ABGB zu erhalten (T1). Es obliegt dem Geschädigten zu behaupten und zu beweisen, dass er vom Aufsichtspflichtigen keinen Ersatz erlangen kann (1 Ob 55/13i). Das hat der Kläger gerade nicht getan, zumal er parallel die Haftung der Eltern und ihrer Tochter geltend gemacht hat.
Allerdings hat der Oberste Gerichtshof den Nachweis der Unmöglichkeit, Schadenersatz nach § 1309 ABGB zu erlangen, auch durch eine Klagsabweisung gegen den Erziehungsberechtigten in einem gemeinsam geführten Verfahren gegen Erziehungsberechtigten und Unmündigen für ausreichend gehalten (6 Ob 649/95). Die vorliegende Konstellation ist damit vergleichbar. Da die Klagsabweisung gegen die Eltern rechtskräftig ist und eine Verletzung der Aufsichtspflicht (und damit eine nur subsidiäre Haftung) auch nicht im Rechtsmittel der Erstbeklagten releviert wird, kann eine Haftung der Erstbeklagten grundsätzlich bestätigt werden.
3.2. Das Berufungsgericht pflichtet dem Kläger bei, dass keine Veranlassung besteht, die Haftung der Erstbeklagten mit 2/3 zu begrenzen.
Die Haftung nach § 1310 ABGB setzt voraus, dass ein voll Handlungsfähiger im gleichen Falle haften würde (RS0027662). Das ist hier der Fall. Ein mündiger Verkehrsteilnehmer hätte einen grob fahrlässigen Verstoß gegen § 76 Abs 4 lit b StVO zu verantworten.
3.3. Die Verantwortlichkeit von Unmündigen – also Personen unter vierzehn Jahren (§ 21 Abs 2 ABGB) – ist unter Berücksichtigung des Maßes an Einsicht, das bei ihnen zur Zeit des Unfalls vorhanden war, und der Art ihres für den Unfall ursächlichen Verhaltens in jedem Einzelfall zu prüfen. Bei Feststellung ihres Verschuldens ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit nach Alter und geistiger Entwicklung des Unmündigen das Verhalten als Verschulden angerechnet werden kann (RS0027048). Gegen einen Verschuldensvorwurf sprechen fehlendes Lebensalter, fehlende Lebenserfahrung und die Ausübung des Spieltriebs (RS0027020 [T6]). Es ist zu prüfen, ob der Unmündige konkret in der Lage war, die Schädlichkeit und Gefährlichkeit seines Handelns zu erkennen und gemäß dieser Einsicht zu handeln. Je entfernter das Alter von der Mündigkeitsgrenze liegt, umso eher ist eine Einsichtsfähigkeit abzulehnen (vgl RS0027499 [T2]). Einem neunjährigen Knaben kann beispielsweise die grundsätzliche Einsicht in die einfachen Verkehrsregeln zugemutet werden (RS0027499 [T3]).
Dasselbe gilt für die beim Unfall bereits über 10-jährige Erstbeklagte, die schon Unterricht im Straßenverkehr gehabt hatte und wusste, dass sie sich vor dem Überqueren einer Straße vergewissern muss, dass kein Fahrzeug kommt. Das Erstgericht ist daher zu Recht von ihrem Verschulden ausgegangen.
3.4. Bereits im Verfahren über den Anspruchsgrund ist zu entscheiden, ob einem minderjährigen Beklagten trotz Bejahung seines Verschuldens mit Rücksicht auf die besonderen Umstände nach Billigkeit nicht doch nur ein Teil des Schadens zum Ersatz auferlegt werden darf (RS0027541). Wenngleich das Vorhandensein von Versicherungen sowohl auf Seiten des Schädigers als auch des Geschädigten bei Berücksichtigung aller vorhandenen in die Billigkeitsbetrachtung einzubeziehenden Elemente nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann, ist das Verschulden des Schädigers stärker zu gewichten. Anders als bei einer Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB wäre es verfehlt, die Haftpflichtversicherung des unmündigen Schädigers bloß im Verhältnis des Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden einzubeziehen (RS0114121).
Der Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung stellt ein Vermögen im Sinne des § 1310 ABGB dar, ist bei den Billigkeitserwägungen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen, schließt aber einen nur teilweisen Ersatz nicht aus. (RS0027608). Soweit eine Haftpflichtversicherung den Schaden deckt, wird der Schädiger wirtschaftlich nicht belastet (T10). Die Entscheidung hat sich danach zu richten, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung der Verpflichtung des vermögenslosen Beklagten zum Schadenersatz durch eine Versicherung gedeckt ist. (RS0027582 ).
3.5. Im Fall eines im Schädigungszeitpunkt 13-jährigen Beklagten, dem „ein gewichtiges Maß an Fahrlässigkeit“ anzulasten war, erachtete das Höchstgericht die Haftung von zwei Dritteln über die Höhe der Versicherungssumme hinaus als nicht zu beanstanden ist (6 Ob 214/12g).
In der Rechtsprechung wurde bei besonders leichtsinnigem Verhalten unmündiger Minderjähriger gegenüber Sorgfaltsverstößen erwachsener KFZ-Lenker gleichteiliges Verschulden angenommen (RS0026996 [T10, T11]).
Im vorliegenden Fall liegt kein Sorgfaltsverstoß des Klägers vor. Die Erstbeklagte wird durch ein voll stattgebendes Urteil wirtschaftlich nicht belastet. Nach den konkreten Umständen kann es der Billigkeit entsprechen, die Haftung des Schädigers auf das Maß der Deckung durch die Haftpflichtversicherung zu beschränken (RS0027695). Die Schadenersatzforderung, über die mit dem Zwischenurteil abgesprochen wurde, ist zur Gänze durch die Versicherung abgedeckt. Besondere Umstände, die es trotzdem zumutbar erscheinen ließen, dem Kläger dennoch nicht den gesamten Schaden zu ersetzen (wie etwa eine Unfallversicherung zu seinen Gunsten), wurden von der Erstbeklagten nicht behauptet. Es besteht daher kein Anlass, die Deckungssumme der Erstbeklagte nicht zu Gunsten des Klägers in Anspruch zu nehmen (vgl Rummel, ABGB3 § 1310 Rz 10a). Die von der Erstbeklagten zitierte Entscheidung 2 Ob 2178/96z ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil im dort beurteilten Fall dem Unfallgegner des Unmündigen der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht gelungen war. Dasselbe trifft auf die zitierte Entscheidung 2 Ob 363/99t zu. Das EKHG spielt aber im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt, keine Rolle.
Daher ist der Berufung des Klägers Folge zu geben. Die Berufung der Erstbeklagten bleibt hingegen erfolglos.
3.6. Beim Endurteil wird das Erstgericht beim Feststellungsbegehren zu berücksichtigen haben, dass eine Ersatzpflicht der Erstbeklagten für (künftige) unfallbedingte Schäden allerdings nach Billigkeitserwägungen nur bis zur Höhe des sich aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag ergebenden Haftungsbetrages denkbar ist (vgl RS0027608 [T7]). Die Höhe der Deckungssumme wird daher zu erörtern, festzustellen und im Spruch festzuhalten sein, sofern sich das Feststellungsbegehren als berechtigt erweisen sollte.
4. Bei der Rechtsmittelentscheidung über ein den Anspruchsgrund bejahendes Zwischenurteil sind gem § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Endentscheidung vorzubehalten, weil der kostenrelevante Erfolg, der die Entscheidung auch über die Höhe des festgestellten Anspruchs voraussetzt, noch nicht feststeht (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.443). Daher ist auszusprechen, dass die Rechtsmittelkosten weitere Verfahrenskosten sind.
5. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands (im Hinblick auf die angefochtene teilweise Abweisung des Feststellungsbegehrens im Ersturteil) ist im Hinblick auf die Höhe des Zahlungsbegehrens nicht erforderlich (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 500 ZPO Rz 5; RIS-Justiz RS0042277; RS0042287).
6. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Die Festlegung des Ausmaßes des Ersatzes gemäß § 1310 ABGB stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RS0027544). Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
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