OLG Innsbruck 3R89/24y (3R90/24w)

3R89/24y (3R90/24w)Corte d'appello11 nov 2024

Testo completo

OLG Innsbruck 3R89/24y (3R90/24w)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2024:00300R00089.24Y.1111.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Stefan Gloyer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. B* – Gesellschaft m.b.H. Co. KG. und 2. B*-Gesellschaft m.b.H., beide vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wegen (eingeschränkt) EUR 16.200,97 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,-- sA), Gesamtinteresse EUR 21.200,97 sA, über I. die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 20.912,43 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.4.2024, D*-66, und II. den Kostenrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22.7.2024, D*-74, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird, soweit es nicht im Umfang der Abweisung eines Betrags von EUR 288,54 sA in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

II. Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss vom 22.7.2024 (ON 74), mit dem die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zum Ersatz von weiteren Prozesskosten im Betrag von EUR 5.387,56 an die klagende Partei verpflichtet wurden, wird aufgehoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Begründung

begründung:

[1]Am 19.1.2022 ereignete sich gegen 16:15 Uhr auf der Rodelbahn „**“ im von der Erstbeklagten betriebenen Skigebiet in C* ein Rodelunfall, bei dem die Klägerin verletzt wurde. Sie fuhr auf Höhe der neunten Kehre (SOS Punkt 15) der Rodelstrecke mit ihrer Rodel gegen die talseitige Bretterwand und zog sich dabei eine Knöchelverletzung zu. Zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten kam aufgrund des Kaufs einer Liftkarte ein Beförderungsvertrag zustande. Die Zweitbeklagte ist Komplementärin der Erstbeklagten.

[2]Im vorliegenden Berufungsverfahren sind sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht ausschließlich die Haftung der Beklagten dem Grunde und ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin strittig, weshalb sich die nachfolgenden Ausführungen auf diese Aspekte beschränken. Die erstgerichtliche Beurteilung in Bezug auf die einzelnen Klagsteilforderungen wird von den Rechtsmittelausführungen nicht tangiert.

[3]Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 16.200,97 an Schmerzengeld, Pflege-, Haushalts- und Heilungskosten sowie Spesen und die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen unfallkausalen Schäden aus dem Rodelunfall vom 19.1.2022. Ursache für die Kollision mit der Bretterwand sei die stark vereiste Strecke gewesen. Bei der Kurve handle es sich um eine sehr gefährliche Stelle. Die (ungepolsterte) Bretterwand bilde in Zusammenschau mit der Fahrbahnneigung im Bereich der Unfallstelle eine atypische Gefahrenstelle und entspreche nicht dem Stand der Technik. Atypische Gefahren seien ausreichend zu kennzeichnen und durch Absicherung, etwa durch das Anbringen von Aufprallmatten, zu entschärfen. Beides habe hier gefehlt. Vor der Unfallstelle habe es keinen Hinweis auf die drei darauf folgenden engen Kehren und deren Gefälle gegeben. Zudem sei die Rodelstrecke nicht ausreichend präpariert gewesen. Sie hätte an diesem Tag nicht freigegeben werden dürfen. Obwohl die gegenständliche Rodelbahn als mittelschwierig (rot) klassifiziert sei, bewerbe die Erstbeklagte diese auf ihrer Website als Familienrodelbahn und für weniger Geübte. Mittelschwierige Bahnen seien anspruchsvoll und wiesen ua längere, steilere Streckenabschnitte auf. Darauf weise die Ersteklagte jedoch weder auf ihrer Website noch am Start der Rodelbahn hin. Dass die von den Beklagten behauptete Beschilderung zum Unfallzeitpunkt vorhanden gewesen wäre, werde bestritten. Die Klägerin habe keinen Fahrfehler zu verantworten. Sie sei vorsichtig und mit angepasster Geschwindigkeit gefahren. Auch eine Notbremsung hätte daran nichts geändert.

[4]Die Beklagten bestreiten und beantragen Klagsabweisung. Die Erstbeklagte sei ihren Verkehrssicherungspflichten ausreichend nachgekommen. Die Rodelbahn sei ordnungsgemäß errichtet, dem Stand der Technik entsprechend abgesichert, in sehr gutem Zustand, bestens präpariert und nicht vereist gewesen. Die Erstbeklagte weise auf ihrer Website und vor Ort an mehreren Stellen darauf hin, dass es sich um eine rote und somit mittelschwierige Rodelbahn handle. Im Bereich der Unfallstelle werde mittels Transparenten zudem darauf hingewiesen, dass langsam zu fahren sei. Eine vollflächige Verkleidung der Holzbanden mit Schaumstoff sei weder notwendig noch zumutbar und entspreche auch nicht dem Stand der Technik. Bei der an diesem Tag durchgeführten Kontrolle der Rodelbahn seien keine Vereisungen festgestellt worden. Solche seien auch zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Es habe keine Veranlassung für eine Sperre der Rodelbahn bestanden. Bei der Unfallstelle habe es sich um keine atypische Gefahr gehandelt.

[5]Unfallursache sei ein Fahrfehler der Klägerin gewesen. Sie sei zu schnell und nicht auf Sicht gefahren und habe zu spät oder falsch gebremst. Zudem hätte sie eine Notbremsung machen müssen. Bei Wahl einer angepassten Fahrgeschwindigkeit und -linie, rechtzeitigem Bremsen oder einer Notbremsung hätte sie den Unfall verhindern können. Die Klägerin treffe daher das Alleinverschulden am Unfall.

[6]Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 15.912,43 sA und stellte die Haftung der Beklagten, ebenfalls zur ungeteilten Hand, für sämtliche künftigen unfallkausalen Schäden aus dem verfahrensgegenständlichen Rodelunfall fest. Lediglich ein Mehrbegehren von EUR 288,54 sA wies es ab. Dabei ging es – soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung – vom eingangs wiedergegebenen sowie von nachstehendem Sachverhalt aus, wobei die im Berufungsverfahren beidseits umkämpften Sachverhaltsannahmen hervorgehoben sind:

[7]„Unfallörtlichkeit:

[8]Die Rodelbahn wurde am 31.7.2019 im Rahmen des Tiroler Naturrodelbahn-Gütesiegels begangen und überprüft. Die Rodelbahn hat eine Länge von 7.300 m, eine Höhendifferenz von 810 m, ein durchschnittliches Gefälle von 11,1 % und ist als mittlschwierig (rot) klassifiziert.

[9]Die Rodelbahn ist auch laut Webseite der erstbeklagten Partei als mittelschwierig (rot) klassifiziert. An der Talstation, an der Bergstation, beim Zugangstunnel zur Rodelbahn und unmittelbar beim Start der Rodelbahn befinden sich Schilder mit dem Hinweis, dass es sich um eine mittelschwierige (rote) Bahn handelt.

[Anmerkung: Bilder wurden im Zuge der Pseudonymisierung entfernt]

[10]Laut Richtlinien des Tiroler Naturrodelbahn-Gütesiegels, deren Grundlage die ÖNORM S 4612 ist, ist eine rote/mittelschwierige Rodelbahn durch eine Maximalneigung von 18 % (10,2°) und eine maximales Durchschnittsgefälle von 12 % (6,8°) gekennzeichnet.

[11][A] Vor der Unfallstelle weist die Bahn eine Neigung von 28,7 % (16°) auf und liegt damit laut Klassifizierung Tiroler Naturrodelbahn-Gütesiegel im Bereich schwarz/schwierig.

[12]Die Klassifizierung einer Rodelbahn erfolgt entsprechend Punkt 4.1 Abs 3 ÖNORM S 4612, die die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergibt, entweder anhand des schwierigsten Streckenabschnitts oder aufgrund des Durchschnitts der Parameterwerte, zuzüglich von Pluspunkten für die Länge der Naturrodelbahn bzw dem Durchschnittsgefälle. Die Gesamtschwierigkeit einer Bahn wird auf Basis eines Berechnungsschlüssels in einer Art Mittelwert ermittelt. Es kann sich daher eine geringere Gesamtschwierigkeit als die größte Einzelschwierigkeit ergeben. Die Klassifizierung der gegenständlichen Rodelbahn als mittelschwer (rot) entspricht somit sowohl der ÖNORM S 4612 als auch dem Tiroler Naturrodelbahn-Gütesiegel.

[13]Die erstbeklagte Partei hat die Wartung der Rodelbahn ausgelagert. Die Rodelbahn wird nahezu täglich am Abend und manchmal auch am Morgen durch Herrn E* gewartet/präpariert. Sie wird nur dann nicht gewartet, wenn sie kaum befahren wird. Die Rodelbahn wurde auch am Abend vor dem Unfall der Klägerin präpariert.

[14][B] Aufgrund der vorangegangenen Wettersituation war die Bahn am Unfallstag sehr hart und teilweise auch vereist. Die tägliche maschinelle Präparierung konnte diesen Bahnzustand nicht mehr zur Gänze ausgleichen. Die Bahn lag im Unfallzeitpunkt bereits im Schatten.

[15]Nicht festgestellt werden kann, ob sich die Rodelfahrbedingungen verbessert hätten, wenn die Bahn in der Früh des Unfalltages noch einmal präpariert worden wäre.

[16]Die Unfallstelle liegt in einem anspruchsvolleren Teil der Rodelbahn. Liegen schwierige Verhältnisse vor, kann dies die Rodelbahnbenützer schnell überfordern und zu Stürzen und Kollisionen führen.

[17]Vor der Unfallstelle befindet sich ein Schild mit der Aufschrift „F*“ (siehe unten Abbildung „Kehre 1“).

[18]Die Unfallstelle ist mit einer (nicht abgepolsterten) Bretterwand als Absturzsicherung ausgestattet. Diese Art der Beplankung entspricht den Vorgaben des Tiroler Naturrodelbahn-Gütesiegels.

[19]Die Rodelbahn wird jeden Tag in der Früh kontrolliert, bevor sie geöffnet wird. Auch am Unfalltag erfolgte um 8:00 Uhr eine Kontrollfahrt durch G* H*. G* H* stellte keine besondere Vereisung fest und öffnete die Rodelbahn.

[20]Unfallhergang:

[21]Die Klägerin war vor dem Unfall als Jugendliche und ca zwei bis drei mal als Erwachsene rodeln. Am Unfallstag liehen sich die Klägerin und ihr Freund Rodeln aus und fuhren mit der **-bahn den Berg hinauf. Die Klägerin war mit Wanderschuhen, einem Helm, einer Skihose, einer Skijacke und Handschuhen bekleidet. Die Wanderschuhe hatten eine Profilsohle. Sie verwendete keine „Grödel“. Vom Tiroler Rodelverband werden Schuhe mit gutem Profil (eventuell auch mit Bremshilfen) empfohlen. [...]

[22]Anschließend rodelte sie weiter. [C] Wenige Kurven später, in einer Rechtskurve (siehe Abbildung „Kehre 3, Unfallstelle“), kollidierte die Klägerin aufgrund einer geringen Fehleinschätzung der Verhältnisse mit einer talseitigen Bretterwand und verletzte hierbei ihren linken Knöchel. Die Klägerin bremste zwar, sie konnte ihre Fehleinschätzung aufgrund der schwierigen Bedingungen an dieser Stelle aber nicht mehr korrigieren. Die Klägerin führte keine Notbremsung, sondern eine „normale“ Bremsung durch. [...]

[23][D] Die Klägerin hatte aufgrund ihrer Geschwindigkeit von ca 10 bis 15 km/h und der Rodelbahnbedingungen im Unfallbereich drei Möglichkeiten:

1. ) Die Kurve technisch korrekt zu fahren,

2. ) einen Notsturz vorzunehmen oder

3. ) mit der Bretterwand zu kollidieren.

[24]Die Klägerin war somit nicht mehr in der Lage, vor der Bretterwand abzubremsen. Sie hätte die Kollision aufgrund der Bahnverhältnisse auch dann nicht vermeiden können, wenn sie ständig mit dem Schuhwerk gebremst hätte.

[Anmerkung: Bilder wurden im Zuge der Pseudonymisierung entfernt]

[25]Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Schluss, die Erstbeklagte sei ihrer Kennzeichnungspflicht durch Anbringung der Hinweisschilder in ausreichendem Maß nachgekommen. Da die Rodelbahn am Unfalltag trotz Präparierung in einem so harten und vereisten Zustand gewesen sei, dass die Klägerin nicht mehr kollisionsverhindernd bremsen habe können, wäre die Erstbeklagte verpflichtet gewesen, die Rodelbahn zu sperren. Aufgrund der von ihr eingehaltenen Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h und da als Folge der harten Bahnverhältnisse keine Bremswirkung mehr zu erzielen gewesen sei, habe die Klägerin nicht gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen. Die Klägerin habe zudem passendes Schuhwerk getragen. Freizeitrodler seien nicht verpflichtet, besondere Bremshilfen (sog „Grödel“) zu verwenden. Ein Mitverschulden treffe die Klägerin daher nicht. Ausgehend von dieser Beurteilung gelangte das Erstgericht zu einer uneingeschränkten Haftung der Beklagten dem Grunde nach.

[26]Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten, mit der sie aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung der angefochtenen Entscheidung iSe vollumfänglichen Klagsabweisung anstreben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

[27]Der Kostenrekurs der Beklagten richtet sich gegen den nach Ausfertigung des Urteils ergangenen Beschluss vom 22.7.2024 (ON 74), mit dem sie zum Ersatz der nachträglich bestimmten Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 4.756,78 und der Kosten des Protokollberichtigungsantrags von EUR 630,78 verpflichtetet wurden.

[28]Die Klägerin beantragt in ihrer jeweils fristgerechten Berufungs- und Rekursbeantwortung, den gegnerischen Rechtsmitteln keine Folge zu geben. In der Berufungsbeantwortung rügt sie zudem iSd § 468 ZPO die bei Wiedergabe des Sachverhalts durch Unterstreichung hervorgehobenen Teile der auch von den Beklagten zu [C] angefochtenen Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die ihr unterlaufene Fehleinschätzung als unrichtig.

[29]Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Auch über die Berufung ist daher in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO).

Die Berufung ist iSd hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt; gleiches gilt für den Kostenrekurs.

I. Zur Berufung:

[30]1. Infolge des Wohnsitzes der Klägerin in Deutschland hat das Erstgericht zu Recht die Frage des anwendbaren Rechts geprüft. Es gelangte zur Anwendung österreichischen Sachrechts. Dieser Beurteilung traten die Streitteile nicht entgegen. Vielmehr legten sie ihrem Prozessvorbringen ebenfalls österreichisches Sachrecht zu Grunde. Auch im Rechtsmittelverfahren vertreten die Streitteile keinen anderen Standpunkt. Die Anwendung österreichischen materiellen Rechts ist daher nicht strittig. Damit haben die Parteien für das vorliegenden Verfahren eine (zumindest konkludente) Rechtswahl getroffen (RIS-Justiz RS0009300; RS0040169 [insb T3]). Die anstehenden Fragen des materiellen Rechts sind daher nach der österreichischen Rechtslage beurteilen.

[31]2.1. Die Beweisrüge der Beklagten richtet sich gegen die bei Wiedergabe des Sachverhalts in Fettschrift hervorgehobenen und mit [A] bis [D] bezeichneten Feststellungen und will diese durch folgende ersetzt wissen:

[32]ad [A]: „Obwohl die Rodelbahn vor der Unfallstelle an einer Stelle eine erhebliche maximale Neigung aufweist, ist diese sowohl im Bereich vor der Unfallstelle als auch generell gemäß Punkt 4.1. Abs 3 ÖNORM S 4612, die die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergibt, aufgrund des sachgerecht zu ermittelnden Mittelwertes der Parameterwerte, zuzüglich von Pluspunkten für die Länge der Naturrodelbahn bzw. dem Durchschnittsgefälle als mittelschwierig (rot) zu klassifizieren.“

[33]ad [B]: „Die Bahn war zum Unfallzeitpunkt generell weder besonders glatt noch vereist. Es kann nicht festgestellt werden, ob im Bereich der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt eine Vereisung vorgelegen hat.“

[34]ad [C]: „Wenige Kurven später, in einer Rechtskurve (siehe Abbildung Kehre 3, Unfallstelle“), kollidierte die Klägerin aufgrund eines Fahrfehlers mit einer talseitigen Bretterwand und verletzte hierbei ihren linken Knöchel. Der Fahrfehler bestand darin, dass die Klägerin falsch gelenkt, zu spät gebremst und falsch gebremst hat.“

[35]ad [D]: „Die Klägerin hätte aufgrund ihrer Geschwindigkeit von ca 10 bis 15 km/h und der Rodelbahnbedingungen im Unfallbereich die Kollision in Anbetracht der Bahnverhältnisse vermeiden können, wenn sie keinen Fahrfehler begangen hätte.“

[36]Zusammengefasst argumentieren die Beklagten sowohl in ihrer Beweis- als auch Verfahrensrüge, das Erstgericht habe die angefochtenen Feststellungen zu Unrecht primär auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützt und maßgebliche, diesem widersprechende Beweisergebnisse gänzlich außer Acht gelassen. Das Gutachten sei derart mangelhaft, dass das Erstgericht iSd § 362 Abs 2 ZPO von Amts wegen zur Einholung eines weiteren Gutachtens verpflichtet gewesen wäre. Daraus hätte sich die korrekte Beschaffenheit der Rodelbahn und der Fahrfehler der Klägerin und damit ihr Alleinverschulden ergeben.

[37]2.2. Die Rüge der Klägerin gemäß § 468 Abs 2 ZPO richtet sich gegen die oben durch Unterstreichung hervorgehobenen Teile der mit [C] bezeichneten Feststellungen. Die Klägerin begehrt stattdessen folgende Sachverhaltsannahmen:

[38]„… kollidierte die Klägerin ohne Fehleinschätzung der Verhältnisse mit einer talseitigen Bretterwand und verletzte hierbei ihren linken Knöchel. Die Klägerin bremste zwar, sie konnte aber aufgrund der schwierigen Bedingungen an dieser Stelle nicht mehr korrigierend eingreifen“.

[39]Das Erstgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten ON 51 auf Seite 11 übersehen. Dort habe er seine vormalige Einschätzung revidiert.

[40]3. Die Rechtsrüge der Beklagten wendet sich gegen die erstgerichtliche Beurteilung, wonach die Rodelbahn von der Erstbeklagten zu sperren gewesen wäre. Eine starke Vereisung, die als atypische Gefahr allenfalls eine Sperre notwendig gemacht hätte, habe nach den Urteilsfeststellungen nicht bestanden. Zudem stehe nicht einmal fest, ob konkret im Bereich der Unfallstelle eine Vereisung bestanden habe. Einzelne vereiste Stellen würden keine Absicherung erforderlich machen. Im Hinblick auf die angebrachten Hinweis- und Warnschilder, die durchgeführte Präparation und Kontrolle und mangels einer starken Vereisung der Rodelbahn habe die Erstbeklagte alle ihr obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten erfüllt. Eine andere Beurteilung würde eine Überspannung der Sorgfaltspflichten darstellen. Des Weiteren habe das Erstgericht zu Unrecht ein Mitverschulden der Klägerin verneint. Diese hätte die Kollision mit der Bretterwand feststellungsgemäß sowohl durch eine technisch korrekte Fahrt als auch einen Notsturz verhindern können. Im Übrigen habe das Erstgericht auch festgestellt, dass der Klägerin eine geringe Fehleinschätzung unterlaufen und es deshalb zur Kollision gekommen sei. Die Klägerin habe auch keine Notbremsung, sondern nur eine normale Bremsung durchgeführt. Selbst bei einem nur geringfügigen Fahrfehler würde die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffen.

[41]4. Vorab ist auf die Rechtslage einzugehen:

[42]4.1. Nach der auch auf Rodelunfälle anwendbaren Rechtsprechung zur Pistenhalterhaftung übernimmt der Liftunternehmer als Pistenhalter mit Abschluss des Beförderungsvertrags die Pflicht, im unmittelbaren Bereich des von ihm eröffneten Rodelverkehrs die körperliche Integrität seiner Vertragspartner durch nach der Verkehrsauffassung erforderliche und zumutbare Maßnahmen zu schützen (2 Ob 30/10s). Er hat daher ebenso wie seine Leute im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht entsprechende Schutzmaßnahmen insbesondere dort zu ergreifen, wo den Rodelbahnbenützern durch nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen (4 Ob 164/22d; 2 Ob 132/15y; RIS-Justiz RS0023255). Auf als solchen freigegebenen Rodelbahnen kann der Benützer auf deren verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sind (RIS-Justiz RS0023735).

[43]Eine Rodelbahn muss so beschaffen sein, dass dem auch bei dieser Sportausübung zu beachtenden Gebot des Fahrens auf Sicht (RIS-Justiz RS0023686 [T1]) bei deren sachgerechter Benützung entsprochen werden kann. Nur atypische Gefahren sind zu sichern. Atypische Gefahren einer Rodelbahn sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne Weiteres erkennbar sind oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann (RIS-Justiz RS0106491; RS0023417). Der Halter einer Rodelbahn ist nicht verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Rodler vor jeder möglichen (Pisten)Gefahr zu ergreifen (1 Ob 22/04y). Für die Art und den Umfang der Sicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Rodelbahnbenützers und andererseits durch den Halter der Rodelbahn mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (RIS-Justiz RS0023237; RS0023469 [T8]).

[44]4.2. Ein Rodelbahnbenützer hat die Fahrgeschwindigkeit auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn auszurichten. Ein Rodler ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen (RISJustiz RS0106491 [T1]; RS0023686 [T3, T6]). Ein Rodler ist grundsätzlich ebenso wie ein Schifahrer zu einer kontrollierten Fahrweise, einer genauen Beobachtung des vor ihm liegenden Geländes und Einhaltung einer den Gelände- und Pistenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit verpflichtet. Ebenso hat jeder Rodler seine Fahrweise seinem Können anzupassen (RIS-Justiz RS0023485). Mit Ausnahme von atypischen Gefahren, auf die gesondert hinzuweisen ist und die gegebenenfalls abzusichern sind, nimmt ein Rodelbahnbenützer – ebenso wie ein Schifahrer – Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen der Bahn ergeben, in Kauf und muss sie selbst bewältigen (4 Ob 164/22d; 6 Ob 240/03t; RIS-Justiz RS0023429 [T4]; RIS-Justiz RS0023485 [T1]). Verhältnisse und Zustände, die auf Pisten und Rodelbahnen durchaus nicht ungewöhnlich sind, erfordern keine Sicherungsvorkehrung (3 Ob 213/14s). Ein Rodler muss ebenso wie ein Schifahrer auf einer Piste einen so großen Raum vor sich beobachten, dass er bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage ist, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten (4 Ob 164/22d; 3 Ob 213/14s; RIS-Justiz RS0023544).

[45]4.3. Die den Halter treffende Pflicht zur Sicherung der Rodelbahn bewirkt nicht die Verpflichtung, den Benützer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Schipisten und Rodelbahnen noch sonstwo zu erreichen (RIS-Justiz RS0023233). An die Verkehrssicherungspflicht des Halters dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Sie darf nicht überspannt werden (6 Ob 240/03t; RISJustiz RS0023237 [T 15]). Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0110202). Die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass die Gefahrenquelle für den Verkehrssicherungspflichtigen erkennbar war (RIS-Justiz RS0023251).

[46]Der Umfang und Inhalt der den Halter einer Rodelbahn treffenden Sicherungspflichten und ob diesen Genüge getan wurde, hängt ebenso wie die Frage, welche konkreten Verhaltensweisen im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten, die Witterungs- und Sichtverhältnisse sowie das Fahrkönnen einem Rodler jeweils zumutbar und geboten sind, von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Eine für alle Eventualitäten gültige Regel, wann welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, gibt es nicht (4 Ob 164/22d; 3 Ob 271/07k; 1 Ob 104/10s; RIS-Justiz RS0023237 [T3]; RS0109002).

[47]5.1. Das Erstgericht begründete die Haftung der Beklagten damit, die Erstbeklagte wäre verpflichtet gewesen, die Rodelbahn aufgrund deren Zustands zu sperren, zumal die Bahn am Unfalltag trotz Präparierung derart hart und vereist gewesen sei, dass die Klägerin nicht mehr kollisionsverhindernd bremsen habe können. Wie die Rechtsrüge der Beklagten zutreffend aufzeigt, bildet der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt für diese rechtliche Beurteilung allerdings keine ausreichende Grundlage:

[48]5.2. Richtig ist zwar, dass eine starke Vereisung uU die Verpflichtung der Sperre einer Rodelbahn nach sich ziehen kann. Ob eine solche vorliegt, kann aber nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Allein aus den allgemein gehaltenen Urteilsfeststellungen, wonach „die Bahn am Unfalltag sehr hart und teilweise auch vereist“ gewesen sei, kann weder eine starke Vereisung noch die daraus vom Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung angenommene Verpflichtung zur Sperre der Bahn abgeleitet werden. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich in keiner Weise, wo im Verlauf der gesamten Rodelbahn sich die Vereisung befunden haben soll, wie stark sie war und vor allem in welcher (räumlichen) Ausdehnung tatsächlich vereiste Flächen vorhanden waren. Eine harte Oberfläche ist nicht gleichzusetzen mit einer Vereisung. Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, wenn eine Rodelbahn mit hartem oder hart gepresstem Schnee bedeckt ist und keine Oberfläche aufweist, die weich oder „pulvrig“ ist; eine solche Oberflächenbeschaffenheit stellt vielmehr – ebenso wie auf Schipisten – einen durchaus üblichen und von jedem Rodler einzukalkulierenden winterlichen Zustand einer Naturrodelbahn dar. Eine solche Bahnbeschaffenheit kann noch keine Bahnsperre erfordern, widrigenfalls der Betrieb von Rodelbahnen regelmäßig über weite Teile des Winters unmöglich wäre. Gleiches gilt für das Vorhandensein einzelner vereister Stellen im Verlauf der über 7 km langen Rodelbahn.

[49]Um beurteilen zu können, ob hier eine derart starke Vereisung vorlag, dass die Erstbeklagte sogar zur Sperre der Bahn verpflichtet gewesen wäre, bedarf es konkreter Feststellungen – allenfalls Negativfeststellungen – zur Beschaffenheit (stark oder leicht vereist) sowie insbesondere zur Lage und vor allem auch zur Ausdehnung der Vereisung. Punktuelle oder nur leichte Vereisungen sind auf winterlichen Naturrodelbahn ebenso wenig ungewöhnlich wie auf Schipisten. Mit solchen Gegebenheiten muss ein Rodelbahnbenutzer ebenso wie ein Schifahrer im Jänner jedenfalls rechnen. Dabei handelt es sich nicht um eine atypische Gefahr iSd dargestellten Rechtslage (vgl Fluch Zu den Sorgfaltspflichten von Rodelfahrern, Zak 2011/229 unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm 13 U 120/98 = NJW-RR 200, 102; Stabentheiner Pistensicherung und verwandte Fragenkreise – 35 Jahre Seilbahnsymposium ZVR 2016/104 wonach Eisplatten auf Schipisten grundsätzlich keiner Absicherung bedürfen, zumal mit diesen typischerweise gerechnet werden muss; erst eine totale Vereisung einer Steilpiste erfordert Sicherungsmaßnahmen).

[50]5.3. Das Erstgericht gründet seine Feststellungen zur Beschaffenheit der Bahn am Unfalltag auf die Ausführungen des Sachverständigen. Eine Tatsachenfeststellung dahin, dass sich die Bahn an diesem Tag in einem derartigen Zustand befand, der aus fachlicher Sicht eine Sperre erfordert hätte, enthält die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Dabei handelt es sich ausschließlich um einen rechtlichen Schluss des Erstgerichts. Soweit für das Berufungsgericht erkennbar äußerte sich auch der Sachverständige nicht in diese Richtung. Da die Beurteilung der Notwendigkeit einer gänzlichen Bahnsperre aber nicht nur eine rein auf rechtlicher Ebene zu lösende Frage darstellt, sondern es letztlich für die Klärung dieser Frage auch einer fachlich-tatsächlichen Einschätzung bedarf, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch diesen Aspekt mit dem Sachverständigen zu erörtern und entsprechende Tatsachenfeststellungen zu treffen haben. Konkret ist der Sachverständige zu befragen, unter welchen Voraussetzungen eine Rodelbahn gänzlich zu sperren ist und ob und aufgrund welcher Überlegungen diese Voraussetzungen hier erfüllt waren oder nicht.

[51]5.4. Schließlich kommt es für die Beurteilung des Vorliegens einer atypischen Gefahr auch darauf an, ob die Gefahr – hier die noch näher zu klärende Vereisung – für die Klägerin erkennbar war und ob und unter welchen Voraussetzungen sie diese trotz Erkennbarkeit vermeiden hätte können. Auch hiezu werden im Fall des Vorliegens nennenswerter Vereisungen im gerade dargestellten Sinn entsprechende Tatsachenfeststellungen zu treffen sein.

[52]5.5. Gleiches gilt für die Erkennbarkeit der Gefahrensituation durch die Erstbeklagte. Verkehrssicherungspflichten können nur denjenigen treffen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann (RIS-Justiz RS0023251, RS0110202, [T1, T13]). Es sind daher im weiteren Verfahren abhängig von der Beurteilung der Frage, ob tatsächlich eine als atypische Gefahr einzustufende, starke Vereisung der Rodelbahn vorlag, auch Feststellungen dahin zu treffen, ob diese Situation für die Mitarbeiter der Erstbeklagten überhaupt erkennbar war.

[53]5.6. In diesem Zusammenhang ist auf folgenden von der Berufung (Pkt B. d) aufgezeigten Widerspruch in den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen hinzuweisen: Die zu [B] angefochtene allgemein gehaltene Feststellung, wonach die Rodelbahn am Unfalltag „sehr hart und teilweise auch vereist“ gewesen sei und die tägliche maschinelle Präparierung diesen Zustand nicht mehr zur Gänze ausgleichen habe können, steht in einem Widerspruch zu den (unangefochtenen) Feststellungen, wonach die Bahn zuletzt am Abend vor dem Unfall präpariert worden sei und G* H* bei seiner morgendlichen Kontrolle am Unfalltag keine „besonderen Vereisungen“ festgestellt und die Rodelbahn geöffnet habe. Ob und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der morgendlichen Kontrolle durch G* H* eine Vereisung bereits tatsächlich bestand und von diesem allenfalls nur nicht erkannt wurde, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Allein die nicht näher begründeten beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts in US 15, es sei entgegen den Angaben des Zeugen davon auszugehen, dass die Rodelbahn geöffnet worden sei, obwohl die Bahn an vereinzelten Stellen vereist gewesen sei, vermögen konkrete Urteilsfeststellungen dahin, ob, wo und in welchem Umfang bereits zum Zeitpunkt der morgendlichen Kontrollen eine Vereisung vorlag, nicht zu ersetzen. Sollte das Erstgericht im Weiteren trotz der bisherigen Urteilsannahme, wonach G* H* keine „besondere“ Vereisung festgestellt habe, davon ausgehen, dass solche in einem – verkürzt gesagt – nennenswerten Umfang bereits vorlagen, wird es diese Annahme entsprechend zu begründen haben.

[54]5.7. Der Berufung war daher iSd eventualiter gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben, das bekämpfte Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung zur Beseitigung der oben aufgezeigten Feststellungsmängel aufzutragen.

[55]6.1. Zur Vermeidung allfälliger Weiterungen im fortgesetzten Verfahren ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberinnen im Zusammenhang mit den angefochtenen Urteilsfeststellungen insbesondere zum Zustand der Bahn und den daraus abgeleiteten Schlüssen auf die Unfallursache zu Recht eine mangelhafte Urteilsbegründung bemängeln, wenn sie ausführen, das Erstgericht habe maßgebliche Beweisergebnisse begründungslos außer Acht gelassen und die getroffenen Feststellungen seien nicht aus den Verfahrensergebnissen ableitbar. Ein Begründungsmangel liegt ua dann vor, wenn das Erstgericht wesentliche Teile des Prozessstoffes außer Acht gelassen oder Feststellungen – trotz widerstreitender Beweisergebnisse – nur floskelhaft begründet hat (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 119 mwN).

[56]Das Erstgericht hat die bemängelten Feststellungen zum Zustand der Bahn ausschließlich mit folgenden Erwägungen begründet:

[57]„Der Sachverständige Mag. I* führte in seinem Gutachten anhand einer Analyse der Wetterdaten der Lawinenkommission schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Bahn mit hoher Wahrscheinlichkeit vereist gewesen sei (ON 42). Dies steht auch im Einklang mit den Angaben des Zeugen J* (ON 29, S 14). Dementsprechend war entgegen den Angaben des an diesem Morgen für die Kontrolle der Bahn zuständigen Zeugen G* H* (ON 57, S 15) davon auszugehen, dass die Rodelbahn geöffnet wurde, obwohl die Bahn an vereinzelten Stellen vereist war.“

[58]6.2. Auf den Widerspruch zwischen den Feststellungen zur von G* H* am Morgen des Unfalltags nicht festgestellten Vereisung einerseits und der zu [B] angefochtenen allgemein gehaltenen Feststellung andererseits wurde oben bereits hingewiesen. Darauf, warum G* H* bei seiner morgendlichen Kontrolle nach seinen eigenen – vom Erstgericht auch in die Feststellungen übernommenen – Angaben zwar keine Vereisung feststellte, eine solche aber am Unfalltag letztlich in einer derartigen Form vorhanden gewesen sein soll, dass sie nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts sogar in der Sperre der Bahn hätte münden müssen, geht das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung insgesamt nicht schlüssig begründet ein. Dass selbst ausgehend vom bisher festgestellten Urteilssachverhalt die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angenommene Verpflichtung zu einer Bahnsperrung nicht abgeleitet werden kann, wurde bereits dargelegt.

[59]6.3. Mit den oben wiedergegebenen rein floskelhaften beweiswürdigenden Überlegungen wird das Erstgericht der ihm nach den §§ 272, 417 ZPO obliegenden Begründungspflicht im Hinblick auf die widerstreitenden, vom Erstgericht zum Teil in der Beweiswürdigung überhaupt nicht angesprochenen Beweisergebnisse nicht gerecht. Das Gericht muss nämlich nicht nur zweifelsfrei aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen (RIS-Justiz RS0040217), sondern auch in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann (RIS-Justiz RS0040122 [T1]). Sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht müssen die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können.

[60]6.4. Entgegen dieser Vorgaben legt das Erstgericht in keiner Form dar, warum es den Angaben des Zeugen H* – obgleich diese sogar Eingang in die Urteilsfeststellungen gefunden haben – letztlich keine Bedeutung mehr beimisst und davon ausgeht, die Rodelbahn wäre sogar bereits am Morgen des Unfalltags vereist gewesen. Allein der ganz allgemein gehaltene, nicht näher begründete Verweis auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Erstgutachten ON 42 bildet keine Erklärung hiefür und vermag eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Angaben des Zeugen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Richtig ist zwar, dass der Sachverständige seine Annahmen mit den ihm vorliegenden Wetterdaten begründete (vgl ON 42 S 7f); unmittelbare Wahrnehmungen zum Zustand der Rodelbahn am Unfalltag hatte er – anders als der Zeuge H* – naturgemäß nicht. Schon deshalb ist eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den Zeugenangaben im vorliegenden Fall unumgänglich. Bei Erstellung des Gutachtens ON 42 lagen dem Sachverständigen die Zeugenangaben nicht vor, erfolgte dessen Einvernahme doch erst im Zuge der abschließenden Tagsatzung vom 21.11.2023 (ON 57). Dementsprechend führte der Sachverständige auch aus, es sei anhand der Wetterdaten „anzunehmen“, dass die Bahn „sehr hart und äußerst glatt war“. Eine Vereisung sei aufgrund des Temperaturwechsels „an gewissen Stellen absolut wahrscheinlich“.

[61]Nun mag es zwar zutreffen, dass die Witterungsbedingungen eine – noch näher zu klärende – Eisbildung am Unfalltag zuließen. Ob, wo, in welchem Umfang und in welcher Intensität und zu welchen Zeitpunkten eine solche hier am Unfalltag auch tatsächlich vorlag, kann allein durch die auf der Auswertung von Wetterdaten beruhenden gutachterlichen Ausführungen und Schlüsse nicht geklärt werden. Vielmehr ist diese gutachterliche Einschätzung vor allem zur Plausibilisierung der wechselseitigen Standpunkte und insbesondere der Partei- und Zeugenangaben heranzuziehen und stellt damit nur eines von mehreren relevanten Beweisergebnissen dar. In Bezug auf die im fortzusetzenden Verfahren zu klärende Frage der Vereisung wird daher eine inhaltliche Auseinandersetzung des Erstgerichts und letztlich auch des Sachverständigen mit den übrigen dazu im bisherigen Verfahren gewonnenen Beweisergebnissen unumgänglich sein.

[62]In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Sachverständigen in seinem Erstgutachten ON 42 anhand der Wetterdaten zwar zu dem Schluss gelangte, die Rodelbahn „dürfte“ nicht nur sehr hart, sondern – sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit – zum Teil auch vereist gewesen sein. An anderer Stelle seines Gutachtens ON 42 spricht er hingegen unter Bezugnahme auf die Angaben der Klägerin nur von einer „äußerst kompakt-harten Unterlage“ (ON 42 S 8 3. Absatz). So habe die Klägerin im Zuge des Lokalaugenscheins selbst die Situation dargelegt. Dass die Klägerin dem Sachverständigen eine Vereisung schilderte, ergibt sich aus dieser Darstellung gerade nicht. Im Ergänzungsgutachten ON 51 und in der mündlichen Gutachtenserörterung ON 57 relativierte der Sachverständige wiederum den von ihm verwendeten Begriff der Vereisung, zumal es hiefür keine gängige Definition gäbe (ON 51 S 6, ON 57 S 22). Zudem spricht er im Ergänzungsgutachten ON 51 nur noch von einer bereits bis zum 4.1.2023 eingetretenen „potentiellen Vereisung“ sowie „schnellen Bahnverhältnissen“ und bekräftigt, dass seine Ausführungen zu einer Vereisung an gewissen Stellen (ausschließlich) auf der Analyse der Wetterdaten beruhen. Im Übrigen wird auf die dortigen gutachterlichen Ausführungen verwiesen, wonach das grobkörnige Material bei laufender Benutzung im Bereich der Unfallstelle aus der Bahn geschoben worden sein dürfte. Die Ausprägung dieses Phänomens könne jedoch aufgrund der geringen Nutzungsfrequenz am Unfalltag nicht exakt abgeschätzt werden (ON 51 S 8). In der mündlichen Gutachtenserörterung qualifizierte der Sachverständige die Bahn am Unfalltag wiederum als „sehr hart und kompakt“ (ON 57 S 22).

[63]6.5. Auf die Angaben der Klägerin zum Zustand der Rodelbahn geht die Beweiswürdigung mit keinem Wort ein. Sie sprach zwar von ziemlich festem, hartem oder fest gepresstem Schnee; eine Eisplatte sei allerdings nicht vorhanden gewesen. Bis zur Unfallstelle habe sie keine Probleme gehabt (ON 29 S 6 3. und 5 Absatz, S 9 drittletzter Absatz). Im Rahmen ihrer gerichtlichen Parteieneinvernahme sprach die Klägerin also ebenfalls nicht von einer Vereisung.

[64]6.6. Auch die Angaben des Zeugen K*, Pistenchef der Erstbeklagten, und den Inhalt der Beilage ./7 lässt das Erstgericht in der Beweiswürdigung vollkommen unbeleuchtet. Aus beiden ergibt sich kein Hinweis auf eine Vereisung der Bahn am Unfalltag.

[65]6.7. Was die Angaben des Lebensgefährten der Klägerin betrifft begnügt sich das Erstgericht mit dem Verweis, diese stünden im Einklang mit den gutachterlichen Ausführungen. Auf den Inhalt der Zeugenangaben geht die Beweiswürdigung ebensowenig ein wie auf die Schilderungen der Klägerin. Auch der Zeuge sprach zunächst nur davon, der Schnee sei sehr fest bzw glatt gewesen (ON 29 S 13 2. Absatz). Eisplatten im eigentlichen Sinn seien nicht vorhanden gewesen. Aber der Schnee sei aufgrund der Wetterlagen in den vergangenen Tagen „irgendwie vereist“ und sehr glatt gewesen. Auf der festen Schneedecke sei ca. zwei fingerdick loser Schnee gelegen (ON 29 S 14 vorletzter Absatz).

[66]6.8. Auch die Schilderungen des Zeugen L* lässt das Erstgericht im Zuge seiner Beweiswürdigung zum Zustand der Bahn gänzlich unbeachtet. Richtig ist zwar, dass der Zeuge am Unfalltag nicht vor Ort war und auch die Bilder im Polizeibericht nicht vom Unfalltag stammen. Er schilderte aber, dass er die Rodelbahn nach Dienstschluss mehrfach die Woche und so auch in den Tagen rund um den Unfall mit Schiern befahren habe. Verhältnisse, die die Sperre der Rodelbahn erfordert hätten, habe er in dieser Zeit nicht festgestellt (ON 57 6f). Im Aktenvermerk Beilage ./13 ist von einem guten, keine Sperre erfordernden Zustand der Rodelbahn am Unfalltag die Rede.

[67]6.9. Im Hinblick auf die in der vorliegenden Beweisrüge vorgetragenen Bemängelungen wird das Erstgericht bei der neuerlichen Urteilsfällung im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf diese – und allfällige weitere maßgebliche – Beweisergebnisse einzugehen und sie einer inhaltlichen Würdigung zu unterziehen haben.

[68]7.1. Die Klägerin steht zudem auf dem Standpunkt, die Erstbeklagte hätte die Holzbande durch die Anbringung von Aufprallmatten absichern müssen. Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt:

[69]7.2. Nach den Urteilsfeststellungen entspricht die von der Erstbeklagten im Bereich der Unfallstelle zur Absturzsicherung errichtete ungepolsterte Bretterwand den Vorgaben des M*-Gütesiegels. Was die hier kritisierte unterlassene Abpolsterung betrifft deckt sich diese Wertung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Nach dieser sind zwar beispielsweise einzelne Steher eines zur Absturzsicherung angebrachten Fangnetzes (6 Ob 64/22p; 5 Ob 34/06w je mwN; RIS-Justiz RS0023255 [T2, T4, T7]) oder unter gewissen Umständen auch andere punktuelle Hindernisse, etwa Liftstützen oder Beschneiungslanzen (1 Ob 63/11p, 3 Ob 136/06f) durch Polsterung und Ummantelung der Steher zu sichern. Die Notwendigkeit einer vollflächigen Polsterung ganzer – wie hier – zur Absturzsicherung im Kurvenbereich aufgestellter, Holzbanden kann aus dieser Rechtsprechung gerade nicht abgeleitet werden. Eine derartige Verpflichtung zur Anbringung einer sich im Ergebnis über viele Meter erstreckenden Abpolsterung der in Annäherung an die Unfallstelle gut sichtbaren Holzbande würde eine Überspannung der Sorgfaltspflichten darstellen.

[70]7.3. In der unterlassenen Abpolsterung der Holzbande liegt daher keine der Erstbeklagten anzulastende objektive Sorgfaltswidrigkeit. Die Klägerin kann hierauf ihr Schadenersatzbegehren nicht mit Erfolg stützen. Dieser Streitpunkt ist abschließend erledigt (RIS-Justiz RS0042031; RS0042458 [T5, T6, T11]).

[71]8.1. Auch eine falsche Klassifizierung der Rodelbahn und ein daraus ableitbarer Sorgfaltsverstoß liegt nicht vor:

[72]8.2. Nach den unangefochtenen Urteilsfeststellungen entspricht die Klassifizierung der Rodelbahn als mittelschwierig (rot) sowohl den Vorgaben der maßgeblichen ÖNORM, die den anerkannten Stand der Technik darstellt, als auch dem Tiroler Naturrodelbahn-Gütesiegel. Damit kommt es auf die von den Beklagten zu [A] kritisierte Feststellung zur (punktuellen) maximalen Neigung der Bahn vor der Unfallstelle und die Einstufung allein dieser Passage als schwierig/schwarz nicht an, weil die Klassifizierung der Rodelbahn als rot/mittelschwierig insgesamt ordnungsgemäß war.

[73]8.3. Der Vollständigkeit halber ist dennoch auf die zu [A] ausgeführte Beweisrüge einzugehen. Diese ist nicht judikaturkonform ausgeführt ist, weil es der angefochtenen und der stattdessen begehrten Feststellung am notwendigen Austauschverhältnis fehlt (RIS-Justiz RS0041835; RI0100145; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mwN). Wie bereits dargelegt steht ohnehin unangefochten fest, dass die Rodelbahn insgesamt nur als mittelschwierig zu klassifizieren ist. Dass die Bahn vor der Unfallstelle an einer bestimmten Stelle eine höhere als nur als mittelschwierig einzustufende Neigung aufweist, stellen die Beklagten in der Beweisrüge im Ergebnis gar nicht in Abrede. In der von ihnen formulierten Ersatzfeststellung nennen sie auch keine konkrete geringere Neigung dieser steilsten Stelle. Die inhaltliche Kritik bezieht sich darauf, dass die vom Sachverständigen gemessene Neigung nur eine sehr kurze Stelle betreffe und tatsächlich der Bereich in die Kurve hinein flacher werde, als vom Sachverständigen gemessen. Dieser hätte für die objektive Messung der Steilheit vor allem auf die Länge einer Rodel abstellen müssen.

[74]Damit bleibt die Beweisrüge in diesem Punkt aber erfolglos. Einerseits ist sie mangels Austauschverhältnisses zwischen der angefochtenen und den begehrten Feststellungen nicht judikaturkonform ausgeführt. Andererseits kommt es aufgrund der insgesamt korrekt vorgenommenen Klassifikation nicht darauf an, ob die Bahn an einer ganz bestimmten (kurzen) Stelle eine höhere als nur als mittelschwierig zu qualifizierenden Neigung aufweist (RIS-Justiz RS0043190; RS0042386).

[75]9.1. Die Klägerin vertrat im erstinstanzlichen Verfahren zudem die Auffassung, die Erstbeklagte habe die Rodelbahn und die Unfallstelle unzureichend bzw falsch beschildert. Auch dieser Einwand ist nicht berechtigt. Wie gerade dargelegt war die Qualifikation der Rodelbahn als mittelschwierig/rot insgesamt korrekt. Als solche wurde sie nach den unbestrittenen Urteilsfeststellungen zum einen auf der Website der Erstbeklagten angepriesen. Zum anderen wiesen auch die an mehreren Örtlichkeiten (an der Tal- und Bergstation, beim Zugangstunnel und unmittelbar beim Start) aufgestellten Hinweisschilder auf diesen Schwierigkeitsgrad hin. Von einer falschen Beschilderung kann daher nicht gesprochen werden.

[76]9.2. Auch in Bezug auf den Unfallbereich liegt keine unzureichende Beschilderung vor. Im unmittelbaren Nahebereich der Unfallstelle, nämlich an der Holzbande der ersten der drei diesen Streckenabschnitt charakterisierenden Kurven, war ein großes gelbes Banner mit der Aufschrift „LANGSAM SLOW*“ angebracht. Damit und in Anbetracht der auch weithin sichtbaren Bretterwand musste der Klägerin klar sein, dass in Annäherung an die Unfallstelle besondere Vorsicht einzuhalten und insbesondere die Geschwindigkeit zu reduzieren ist, zumal der folgende Abschnitt, nämlich die weiteren zwei Kurven und die dortige Beschaffenheit der Bahn, in Annäherung an die erste Kurve noch nicht einsehbaren waren. Hier kommt der Grundsatz zum Tragen, dass jeder Rodelbahnbenutzer seine Fahrgeschwindigkeit auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn auszurichten und eine kontrollierte und den bestehenden Gefahren Rechnung tragende sowie seinem Können entsprechende Fahrweise zu wählen und „auf Sicht“ zu fahren hat (vgl ErwGr I.4.).

[77]Kurven in einer Rodelbahn sind nichts Ungewöhnliches, sondern entsprechen geradezu dem Wesen einer Rodelbahn. Auch dass mehrere Kurven aufeinander folgen, ist für sich betrachtet bei einer Rodelbahn noch keine außergewöhnliche Situation. Ein verantwortungsbewusster Rodler muss mit einer solchen Kurvenkombination auf einer mittelschweren Rodelbahn rechnen. Allein die hier bestehende Kurvenkombination samt – gut sichtbarer – Absturzsicherung mittels Holzbande stellt damit auf einer Rodelbahn keine atypische Gefahr dar. Da es sich aber bei dieser Kurvenkombination um einen anspruchsvollen und den offenbar steilsten Teil der Rodelbahn handelt und der weitere Bahnverlauf in Annäherung an die erste Kurve nicht erkennbar war, war der angebrachte Hinweis auf das Erfordernis einer langsamen Fahrgeschwindigkeit im gegebenen Zusammenhang dennoch zweckmäßig. Damit hat die Erstbeklagte aber ihrer Hinweispflicht ausreichend Genüge getan. Ein zusätzlicher Hinweis, etwa dass auf die erste Kurve weitere folgen oder das konkrete Gefälle, war nicht erforderlich.

[78]9.3. Damit ist die Erstbeklagte ihrer Hinweis- und Beschilderungspflicht insgesamt ausreichend nachgekommen. Auch dieser Streitpunkt ist mit der vorliegenden Beurteilung abschließend erledigt (RIS-Justiz RS0042031; RS0042458 [T5, T6, T11]).

[79]10. Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten ist eine der Erstbeklagten anzulastende objektive Sorgfaltswidrigkeit. Mangels Sorgfaltsverstoßes kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Allein der Umstand, dass die Klägerin mit der Holzbande kollidierte, bewirkt noch keinen Sorgfaltsverstoß der Beklagten, ist doch ein Rodler ebenso wie ein Schiläufer durch die Wahl einer – allenfalls auch auf schwierige Bedingungen – angepassten und kontrollierten Fahrweise in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Jeder Rodler hat selbst eine solche Fahrweise und – gegebenenfalls sehr geringe – Geschwindigkeit zu wählen, die ihn in die Lage versetzt, vor Hindernissen rechtzeitig anzuhalten (vgl die unter ErwGr I.4.2. dargestellte Rechtslage).

[80]11.1. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren insbesondere im Zusammenhang mit der unter ErwGr 5. dargelegten erforderlichen Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage eine objektive Sorgfaltswidrigkeit der Erstbeklagten ergeben, bedarf es eines näheren Eingehens auf das von den Beklagten eingewendete Mitverschulden der Klägerin. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen werden sowohl von der Klägerin als auch den Beklagten mittels Beweisrüge angefochten. Es wird auf die jeweiligen Rechtsmittelausführungen verwiesen, die das Erstgericht im Rahmen der weiteren Urteilsfällung zu beachten haben wird. Die Beklagten kritisieren zudem die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach der Klägerin selbst ausgehend vom bisherigen Urteilssachverhalt kein Mitverschulden angelastet werden könne. Die beidseits erhobene Kritik ist im Ergebnis berechtigt. Die bisher getroffenen Urteilsfeststellungen sind für die Beurteilung eines Mitverschuldens der Klägerin unzureichend.

[81]11.2. Nach den Feststellungen unterlief der Klägerin eine „geringe Fehleinschätzung“. Unklar ist, worin diese konkret gelegen sein soll. Sie könnte etwa in einer den konkreten Verhältnissen nicht angepassten, also relativ überhöhten Geschwindigkeit, der Wahl einer falschen Fahrlinie, einem zu späten Bremsbeginn oder einem falschen Bremsmanöver gelegen sein, um nur einige Möglichkeiten zu nennen. In diesem Punkt sind jedenfalls konkretisierende Feststellungen erforderlich. Ob eine Fehleinschätzung bzw ein Fahrfehler als gering einzustufen ist, ist eine anhand konkreter Tatsachenfeststellungen zur Art des Fehlers zu beurteilende Frage der rechtlichen Beurteilung.

[82]11.3. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h einhielt und den Unfall bei den gegebenen Bedingungen dadurch verhindern hätte können, dass sie die Kurve „technisch korrekt“ durchfährt. Diese Feststellung indiziert einen Fahrfehler der Klägerin, zumal sie offenbar bei anderer Fahrweise in der Lage gewesen wäre, die Kurve unfallfrei zu passieren. Sollte sich das Erfordernis der Klärung eines Mitverschuldens ergeben, wird im fortzusetzenden Verfahren zu klären sein, wie diese Ausführungen zu verstehen sind, also inwiefern die Klägerin die Kurve technisch korrekt befahren und den Unfall verhindern hätte können (geringere Geschwindigkeit, andere Fahrlinie, etc.). Ausgehend von den bisherigen Urteilsfeststellungen bzw Verfahrensergebnissen wird auch zu klären sein, ob die Klägerin den Unfall durch andere Maßnahmen (Notsturz, Notbremsung) verhindern hätte können und ob ihr diese Maßnahmen in der konkreten Situation möglich und zumutbar waren.

[83]12. Abschließend gilt es festzuhalten, dass es im Hinblick auf die zum Teil unklaren und widersprüchlichen Ausführungen des bisher zugezogenen Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Erstgerichts gelegen sein wird, zu entscheiden, ob für die Beantwortung der noch zu klärenden Fragen iSd § 362 Abs 2 ZPO ein anderer Sachverständiger zu bestellen sein wird.

[84]13. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.

II. Zum Kostenrekurs:

[85]1. Der Kostenrekurs der Beklagten richtet sich ausschließlich gegen den nach Ausfertigung des Urteils ergangenen erstgerichtlichen Beschluss vom 22.7.2024 (ON 74), mit dem sie zum Ersatz der nachträglich bestimmten Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 4.756,78 und der Kosten des Protokollberichtigungsantrags von EUR 630,78 an die Klägerin verpflichtet wurden.

[86]2. Richtig ist, dass die Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten ebenso wie jene bezüglich der übrigen Prozesskosten von der Entscheidung in der Hauptsache abhängt. Damit kann aber auch über diese Kosten noch nicht endgültig abgesprochen werden. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 22.7.2024 ist daher eine Folge der Aufhebung der Entscheidung in der Hauptsache.

[87]3. Auch die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Erhebung des Kostenrekurses war zur Vermeidung des Eintritts der Rechtskraft der mit dem angefochtenen Beschluss auferlegten Kostenersatzpflicht notwendig (Obermaier Kostenhandbuch Rz 1.109 mwN)

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