LG Innsbruck 53R103/23w

53R103/23wAltro tribunale2 feb 2024

Testo completo

LG Innsbruck 53R103/23w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LG00818:2024:05300R00103.23W.0202.000

Kopf

Das Landesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch Dr. Waldhart als Vorsitzenden sowie Mag. Grössl und Dr. Klotz als weitere Mitglieder des Senates, in der Grundbuchssache der Antragstellerin A* KG, vertreten durch Mag. Cornelia Rieser, Notarin in 6500 Landeck, wegen Einverleibung von Dienstbarkeiten über den Rekurs der Antragstellerin und des Beteiligten E*, (ebenfalls vertreten durch Mag. Cornelia Rieser, Notarin in 6500 Landeck, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Landeck vom 25.09.2023, TZ 2915/2023, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Rekursgericht erkannte, übersteigt nicht EUR 30.000,00.

Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t z u l ä s s i g.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit der am 07.09.2023 beim Erstgericht eingebrachten Eingabe, beantragte die Antragstellerin die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens und der Verlegung und Belassung von Ver- und Entsorgungsleitungen auf dem Grundstück EZ F* KG G* B* 334/2 für das Gst 336/3 in EZ H* derselben Katastralgemeinde, sowie die Ersichtlichmachung dieses Rechts. Vorgelegt wurden der Dienstbarkeitsvertrag und nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens der Firmenbuchauszug der Antragsstellerin.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag abgewiesen.

In der Begründung seiner Entscheidung führte das Erstgericht aus, dass mit dem vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag vom 20.05.2023 die Liegenschaftseigentümerin des Gst 334/2 in EZ F* KG G* B*, die A* KG, FN D*, dem Eigentümer der Liegenschaft des Gst 336/3 als herrschendes Gst die Grunddienstbarkeit des Gehens und Fahrens und weiters jene der Verlegung und Belassung von Ver- und Entsorgungsleitungen gem. des beigehefteten Servitutsplanes unentgeltlich einräume. Der Rechtsgrund für die Einräumung der Dienstbarkeiten sei eine Schenkung, die entweder der wirklichen Übergabe oder eines Notariatsaktes bedürfe. Aus dem vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag, der nicht in Notariatsaktsform errichtet worden sei, gehe nicht hervor, dass der Inhalt der Dienstbarkeit bereits ausgeübt werde und sei widersprüchlich. Bereits zu TZ 2008/1970 sei zu C-LNR 2 in EZ F* eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens einverleibt. Im vorgelegten Vertrag werde darauf hingewiesen, dass die Dienstbarkeit derzeit nicht auf der ursprünglich einverleibten Fläche, sondern weiter östlich davon tatsächlich ausgeübt werde, was auf eine tatsächliche Ausübung hindeute. Demgegenüber widerspreche dem ein anderer Vertragspunkt, der darauf verweist, dass die Verlegung der Wegtrasse erst über Aufforderung hergestellt werden soll. Des weiteren entspreche die Einverleibung der Dienstbarkeit der neuen Trasse „weiter östlich“ ohne Angabe einer genauen Breite nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 12 Abs 2 GBG. Hinsichtlich der Verlegung und Belassung von Ver- und Entsorgungsleitungen ergebe sich aus dem Vertrag nicht, dass derartige Leitungen bereits verlegt seien. Vielmehr sei vereinbart, dass darüber ein Einvernehmen zwischen dem Grundeigentümer und Dienstbarkeitsberechtigtem herzustellen sei. Nachdem es sich beim Grundbuchsverfahren um ein reines Aktenverfahren handle, könnten Eintragungen nur bewilligt werden, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheine. Nachdem eine wirkliche Übergabe für die unentgeltliche Einräumung nicht vorliege, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Antragstellerin und des Beteiligten, mit welchem diese dessen Abänderung dahingehend beantragen, dass die begehrte Einragung zur Gänze bewilligt werde.

Der Rekurs ist nicht berechtigt:

Die Rekurswerber führen im Wesentlichen aus, dass mit Dienstbarkeitsvertrag vom 20.05.2023 lediglich die bestehende Dienstbarkeitsvereinbarung vom 27.10.1970 entlang der Grundgrenze bekräftigt worden sei. Die neuerliche Eintragung diene ledlich zur besseren Rechtssicherheit und Auffindbarkeit. Es solle auch keine neue Dienstbarkeit weiter östlich eingeräumt werden, sondern, ungeachtet der derzeitigen tatsächlichen Verhältnisse an der bestehenden Trasse – im vorgelegten Plan in einer Breite von 3 Metern entlang der Westgrenze des Gst 334/2 dargestellt – festgehalten werden. Mangels neuer Trasse komme auch das Bestimmtheitsgebot gemäß § 12 Abs 2 GBG nicht zum Tragen. Im Vertrag habe sich die Antragstellerin lediglich zur Wiederherstellung der Dienstbarkeit auf der „alten Trasse“ verpflichtet, zumal die Dienstbarkeit derzeit abweichend davon faktisch etwas weiter östlich ausgeübt werde. Der vorgelegte Vertrag sei daher nicht als Novation zu verstehen. Hinsichtlich der Dienstbarkeit der Ver- und Entsorgungsleitungen handle es sich demgegenüber lediglich um eine geringfügigg nicht merkbare Ergänzung des bisherigen Rechts. Auch sei mit dem vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag keine Schenkung erfolgt und nicht unentgeltlich ein neues Recht eingeräumt worden, zumal die unentgeltliche Einräumung des Rechts bereits im Jahr 1970 erfolgte. Es fehle dem Eigentümer des dienenen Grundstücks auch an einem Schenkungswillen, zumal es sich lediglich um eine Klarstellung und Absicherung eines bestehenden Rechts handle, sodass der Vertrag keines Notariatsaktes bedürfe. Selbst wenn man zum Schluss käme, es handle sich um eine Schenkung, sei die wirkliche Übergabe durch tatsächliche Gestattung der Rechtsausübung bereits vor Jahren erfolgt, zumal die Dienstbarkeitstrasse früher, wie im Servitutsplan eingezeichnet, verlaufen und vom herrschenden Grundstück so auch benützt worden sei. Es hätte daher im Grundbuch der Antrag auf Einverleibung der Dienstbarkeit in EZ F* und korrespondierend dazu die Ersichtlichmachung in EZ H* bewilligt werden müssen.

Dazu hat der Senat erwogen:

1. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass das Grundbuchsgericht nach § 94 Abs 1 GBG eine bücherliche Eintragung nur dann bewilligen darf, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und der Urkundeninhalt nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich ist, sondern auch in materiellrechtlicher Hinsicht keine Zweifel aufkommen lässt (RIS-Justiz RS0060878).

Maßgeblich für die Auslegung einer Grundbuchsurkunde ist dabei deren Wortlaut. Das Grundbuchsgericht darf grundsätzlich keinen vom Urkundenwortlaut abweichenden Parteiwillen ermitteln (RIS-Justiz RS0060573 [T1]). Eine ergänzende oder vom Wortsinn der Grundbuchsurkunde abweichende Interpretation ist somit nicht zulässig (RIS-Justiz RS0060573 [T3]; RS0060878 [T21]). Das Grundbuchsgericht darf zwar aus Urkunden unmittelbar logische Schlussfolgerungen ziehen, es darf sich aber nicht auf Spekulationen oder gar Beweisaufnahmen darüber, wie eine beurkundete Erklärung tatsächlich gewollt war, einlassen (RIS-Justiz RS0060773 [T5]). Insbesondere ist es nicht Sache des Grundbuchsgerichts, eine bücherliche Eintragung aufgrund einer aus den vorgelegten Urkunden zu ziehenden Schlussfolgerung zu bewilligen (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 94 GBG, Rz 4 [Stand 1.9.2016, rdb.at]). Die Grundbuchsurkunde ist dabei in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, auch die Aufsandungserklärung ist ein Teil des Konsensualvertrages (RIS-Justiz RS0010950).

1. 1 Soweit die Antragsteller in ihrem Rekurs darauf verweisen, dass gerade keine neue Trasse für die Dienstbarkeit „weiter östlich“ der bisherigen eingerichtet werden soll, so ist dem beizupflichten. Aus Punkt 5.2.b. des Vertrags vom 20.05.2023 geht in Zusammenschau mit dem vorgelegten Plan eindeutig hervor, dass an der bisherigen Trasse trotz derzeit faktischer Ausübung weiter östlich davon, festgehalten werden soll. Dasselbe gilt hinsichlich der Erfüllung der Bestimmtheitskriterien für die Dienstbarkeit der Errichtung von Ver- und Entsorgungsleitungen, zumal auch diesbezüglich auf dieselbe Dienstbarkeitsfläche, nämlich im Ausmaß von 3 Metern Breite entlang der Westseite des Grundstücks 334/2 in EZ F* abgestellt wird.

1. 2 Allerdings vermag das Rekursgericht sich der Ansicht der Antragssteller nicht dahingehend anzuschließen, dass es sich bei dem vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag um eine reine Bekräftigung der bestehenden Dienstbarkeit handelt:

1. 3 Im Dienstbarkeitsvertrag vom 27.10.1970, TZ 2008/70 wurde der Eigentümerin des Gst 336/3 für dieses und weitere Teilparzellen „unentgeltlich das immerwährende und unentgeltliche Recht des Gehens und Fahrens über einen drei Meter breiten Grundstreifen entlang der Westgrenze des Gst. 334/2 gegen anteilmäßige Miterhaltung und -errichtung dieses Fahrwegs“, eingeräumt.

Wenn nun mit dem vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag vom 20.05.2023 den Dienstbarkeitsberechtigten unter Punkt 5.3. gestattet wird,

und weiters unter Punkt 5.2.d. sich das dienende Grundstück dazu verpflichtet

handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senats nicht – wie von den Rekurswerbern angenommen – um eine „Vertragswiederholung“ bzw. „-bekräftigung“, sondern jedenfalls um eine maßgebliche Erweiterung der bestehenden Dienstbarkeit.

1. 4 Da unter Punkt 5.8 des Dienstbarkeitsvertrags festgehalten wurde, dass die Einräumung der Dienstbarkeit unentgeltlich erfolgt, und auch im Übrigen aus dem vorgelegten Vertrag keine Gegenleistung zu entnehmen ist, ist im vorliegenden Fall bezüglich dieser maßgeblichen Erweiterung der bestehenden Dienstbarkeit von einer (weiteren) Schenkung auszugehen.

1. 5 Nun hat das Erstgericht bereits richtig ausgeführt, dass eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe gemäß § 1 Abs 1 lit d NotAktG notariatspflichtig ist. Gleiches gilt für eine „Erhöhung“ der Schenkung und damit die Erweiterung einer Dienstbarkeit (Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB6, § 943, Rz 1).

Eine „wirkliche Übergabe“ muss nach außen erkennbar und so beschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in Besitz des Beschenkten zu übertragen (RIS-Justiz RS0011383; RS0011295 [T16]). Der Ausdruck „wirkliche Übergabe“ bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (RIS-Justiz RS0011295 [T2]; RS0011383 [T6]; RS0018908 [T1]).

1. 6 Im vorliegenden Fall geht nun hinsichtlich der Dienstbartkeit der Versorgungs- und Entsorgungsleitungen aus dem Vertrag nicht hervor, dass derartige Leitungen bereits verlegt wären, sodass eine wirkliche Übergabe noch nicht stattgefunden hat.

1. 7 Gleiches gilt hinsichtlich der Erweiterung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts: Nachdem die Dienstbarkeit derzeit nicht auf der vereinbarten Dienstbarkeitsfläche, sondern tatsächlich „weiter östlich“ ausgeübt wird, kann die erweiterte Dienstbarkeit auf der vereinbarten Dienstbarkeitsfläche bislang noch gar nicht ausgeübt worden sein, sodass eine Übergabe durch Gestattung der tatsächlichen Nutzung bislang nicht erfolgt ist. Im Übrigen ist auch dem Dienstbarkeitsvertrag eine Textstelle, dass die Übergabe bereits erfolgt ist, nicht zu entnehmen.

1. 8 Zusammenfassend erweist sich daher die Rechtsansicht des Erstgerichts als richtig, sodass dem Rekurs der Antragsteller keine Folge zu geben war.

2. Da der vorliegende Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestand aber doch vermögensrechtlicher Natur ist, hatte das Rekursgericht diesen gemäß §§ 126 Abs 1 GBG, 59 Abs 2 AußStrG zu bewerten. Bei den vorliegenden Umständen erachtet das Rekursgericht den Wert des Entscheidungsgegenstandes als EUR 30.000,00 nicht übersteigend, zumal lediglich die Erweiterung einer schon bestehenden Dienstbarkeit verbüchert werden soll.

3. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (§ 126 Abs 2 GBG) war auszusprechen, dass der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig ist.

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