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15Os150/23g•OGH 15Os150/23g
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Mag. Flickinger als Schriftführer in der Strafsache gegen SV P* und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 311 HR 179/23s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der C* P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 23. November 2023, AZ 23 Bs 360/23v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. September 2023, AZ 311 HR 179/23s (ON 64 der Akten AZ 25 St 141/23v der Staatsanwaltschaft Wien), wurden Kontoguthaben der C* P* gerichtlich beschlagnahmt.
[2] Deren dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23. November 2023, AZ 23 Bs 360/23 zurück.
[3] Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ergriffene Beschwerde der C* P* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).
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