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15Os149/23k•OGH 15Os149/23k
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Flickinger in der Strafsache gegen * D* und * N* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der genannten Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 31. Juli 2023, GZ 58 Hv 33/23b184, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten * D* und * N* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * D* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB und * N* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15, 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung jeweils unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung sowie gewerbsmäßig anderen durch Einbruch in Gebäude fremde bewegliche Sachen in einem hinsichtlich D* 5.000 Euro und hinsichtlich N* auch 300.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern am 27. August 2022 in S* dem * M* aus dessen Fahrradgeschäft „M*“, indem sie sich zunächst erfolglos bemühten, die Haupteingangs- und die Hintereingangstüre durch Abdrehen oder Abbrechen eines Zylinders aufzubrechen, sodann durch Einschlagen einer Scheibe der hinteren Eingangstüre in das Geschäft eindrangen und aus den dortigen Räumlichkeiten 41 neue Fahrräder, zwei Fahrradrahmen, drei Servicefahrräder, Sportbekleidung und Zubehör im Gesamtwert von 238.254,81 Euro über eine eigens angefertigte Holzbrücke/-rampe über den hinter dem Geschäft befindlichen Bach verbrachten, in einen Fiat Ducato Transporter verluden und damit flüchteten, wobei N* zu dieser Tat beigetragen hatte, indem er die Holzelemente für die Holzbrücke/-rampe mit einem Mercedes Sprinter von Litauen nach Österreich und wenige Stunden vor dem Angriff zum Tatort angeliefert hatte;
2. N* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern am 6. September 2022 in A* dem * W* aus dessen Fahrradgeschäft „W*“, indem sie eine Türe zum Geschäft (Werkstatttüre) durch Abdrehen oder Abbrechen des Zylinders aufbrachen, 44 neue Fahrräder im Gesamtwert von 238.893,65 Euro aus dem Geschäft verbrachten und in einen Mercedes Sprinter verluden, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil sie vor der herannahenden Polizei flüchten und das Fahrzeug samt Diebesgut zurücklassen mussten.
[3] Der Angeklagte D* meldete nach Verkündung des Urteils Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 183, 11), führte jedoch nur die Berufung aus. Da er weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist (§ 285 Abs 1 erster Satz StPO) Nichtigkeitsgründe bezeichnete, war dessen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[4] Die vom Angeklagten N* aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gegen das Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als nicht berechtigt.
[5] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet betreffend 1. des Schuldspruchs, das Erstgericht hätte für die Feststellung des Wissens des Angeklagten, dass die von ihm transportierten Holzelemente für die „Holzbrücke/rampe“ für einen Einbruchsdiebstahl verwendet werden sollten (US 7), bloß eine Scheinbegründung angeführt. Sie argumentiert aber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie ausführt, „mit der allgemeinen Lebenserfahrung“ könne auch gegenteilig begründet werden, dass bei organisierter Kriminalität die einzelnen ausführenden Personen möglichst wenig Wissen über den Gesamtplan haben (vgl zur erstrichterlichen Beweiswürdigung US 15 ff; RIS-Justiz RS0099455 [T2, T9, T16]).
[6] Auch zur Feststellung des bedingten Vorsatzes des Rechtsmittelwerbers bezüglich des Gesamtwerts der Fahrräder von über 300.000 Euro (US 13) wirft die Mängelrüge (neuerlich Z 5 vierter Fall) dem Schöffengericht eine Scheinbegründung vor, lässt jedoch prozessordnungswidrig die beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Urteil außer Acht (US 21 ff iVm US 16 ff; vgl jedoch RISJustiz RS0119370).
[7] Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RISJustiz RS0119583).
[8] Indem die Nichtigkeitsbeschwerde betreffend 1. des Schuldspruchs auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie das Fehlen von diesbezüglichen Zeugenaussagen, Videoaufnahmen oder (DNA)Spuren des Angeklagten am Tatort verweist, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen im Urteil zu wecken. Das gilt auch für die Argumentation betreffend die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit, wonach gemäß allgemeiner Lebenserfahrung bei organisierter Kriminalität untergeordnete ausführende Personen nicht am Gewinn beteiligt und nur mit geringen Beträgen „abgespeist“ werden.
[9] Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N* war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[10] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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