OLG Innsbruck 23Rs33/23h

23Rs33/23hCorte d'appello28 nov 2023

Regest

Arbeitsunfall; Wegunfall

Testo completo

OLG Innsbruck 23Rs33/23h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2023:0230RS00033.23H.1128.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.a Dr.in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb am , ohne Berufsangabe, ** B, C Straße , vertreten durch Mag. Thomas Anker, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D, E F*, ** F*, **-Platz *, vertreten durch deren Mitarbeiter Mag. G, wegen (restlich) Feststellung eines Arbeitsunfalls, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.7.2023, 46 Cgs 82/21m-39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war von 9.7.2018 bis 31.12.2019 bei der H* GesmbH beschäftigt und in der Filiale am Hauptbahnhof B* eingesetzt. Seine Arbeitszeiten waren von 5:45 Uhr bis 11:00 Uhr und von 11:40 Uhr bis 13.55 Uhr. Er legte seinen Arbeitsweg von seinem Wohnort in B*, C* Straße, zur Filiale mit seinem privaten PKW zurück.

Am 30.10.2019 war der Kläger in einem Strafverfahren des Landesgerichts Innsbruck als Zeuge geladen, weil er einen Diebstahl in der Filiale beobachtet hatte. Er hat seinen Dienst um 5:45 Uhr angetreten und arbeitete bis kurz vor 11:00 Uhr, um seine Arbeit wegen der Zeugenaussage zu unterbrechen. Er legte dann seine Zeugenaussage vor Gericht ab und wurde um etwa 11:45 Uhr entlassen.

Sein Filialleiter hatte dem Kläger aufgetragen, nach seiner Zeugenaussage nicht mehr in die Filiale am Hauptbahnhof zurückzukehren, sondern in die Filiale im Einkaufszentrum I* in der *-Straße zu fahren, um dort ein dienstliches Gespräch mit dem Bereichsleiter zu führen und nach diesem Dienstgespräch die noch verbleibende Tagesarbeitszeit in der dortigen Filiale zu arbeiten. Nach seiner Zeugenaussage begab sich der Kläger daher weisungsgemäß mit seinem Privat-PKW in Richtung des Einkaufszentrums I.

Auf der Fahrt vom Gericht zum eigentlichen Fahrziel Einkaufszentrum I* stellte der Kläger durch Betätigen der Scheibenwaschanlage fest, dass der Behälter der Scheibenwaschanlage leer war. Bei Betätigen der Scheibenwaschanlage wurde nämlich kein Scheibenwaschmittel aufgesprüht, was dazu führte, dass sich die Frontscheibe des PKWs verschmierte. Die verschmierte Scheibe beeinträchtigte seine Sicht und damit die Verkehrssicherheit. Zudem sah der Kläger auf der Fahrt auf der elektronischen Tankanzeige, dass eine noch verbleibende Fahrtstrecke mit der vorhandenen Tankfüllung von nur mehr weniger als 50 Kilometer angezeigt wurde. Auf der Fahrt zum Gericht hatte die elektronische Tankanzeige noch keinen derartigen Warnhinweis auf das Erfordernis des Tankens angezeigt.

Die Anzeige einer verbleibenden Strecke von unter 50 Kilometer, die noch rechnerisch mit dem vorhandenen Treibstoff zurückgelegt werden kann, was aufgrund des angenommenen Dieselverbrauchs ermittelt wird, ist bei diesem Fahrzeug und der Konfiguration der elektronischen Anzeige die kleinste Einheit, die angezeigt wird. Wenn also der Tank nahezu leer ist, zeigt die elektronische Tankuhr eine Fahrstrecke von unter 50 Kilometer an, was andeutet, dass ein Auftanken erforderlich ist. Die Bedienungsanleitung des PKWs gibt vor, dass spätestens bei einer Reichweite von 50 Kilometer zu tanken ist, weil ansonsten die Motorfunktionen nicht sichergestellt sind und Schäden auftreten können. Die Tankanzeige zeigt somit nicht an, wie viel Liter an Diesel noch im Tank vorhanden sind. Es wird nur die maximal noch zurücklegbare Restfahrtstrecke ermittelt, die tatsächlich mit dem vorhandenen Tankinhalt noch zurücklegbare Fahrtstrecke lässt sich auf diese Weise nicht feststellen.

Eine Anzeige für den Füllstand der Scheibenwaschanlage gibt es im Fahrzeug nicht. Man kann daher nur durch Betätigen der Scheibenwaschanlage feststellen, ob noch Waschmittel im Scheibenbehälter ist oder nicht.

Der Kläger entschloss sich daher auf der Fahrt vom Gericht zum I*, zu der nur 300 m vor dem I* auf derselben Straße gelegenen Tankstelle zu tanken und den Scheibenwaschbehälter im Motorraum mit Frostschutz aufzufüllen. Wegen der Tankanzeige, die nur mehr eine restliche Fahrtstrecke von unter 50 km anzeigte, rechnete er damit, dass das Fahrzeug auf der Fahrt wegen eines leeren Tanks fahruntüchtig werden könnte bzw dass ohne ein sofortiges Auftanken Beschädigungen am Motor eintreten können, worauf in der Bedienungsanleitung explizit hingewiesen wird. Zudem ging er davon aus, dass ein sofortiges Nachfüllen des Scheibenwaschbehälters aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist.

An der Tankstelle, die am direkten Weg zum I* lag, betankte der Kläger sein Fahrzeug mit Dieselkraftstoff. Nach Abschluss der Betankung öffnete er die Motorhaube, um den Scheibenwaschbehälter mit Frostschutz aufzufüllen. Er ging dann zum Kofferraum und öffnete ihn, um das dort gelagerte Frostschutzmittel zu holen. Der Scheibenwaschbehälter ließ sich jedoch nicht öffnen. Der Kläger verwendete daher ein eingestecktes Cutter-Messer, um den Behälter zu öffnen. Dabei rutschte er ab und schnitt sich mit dem Messer in den linken Daumen.

Der Kläger befand sich nach der Schnittverletzung vom 30.10.2019 durchgehend bis 18.10.2020 im Krankenstand und bezog Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Aufgrund der verbliebenen geringen Dysästhesien (Sensibilitätsminderung) an der Speichenseite des linken Daumens bei geringer Bewegungseinschränkung ist er als Folge der am 30.10.2019 erlittenen Schnittverletzung am linken Daumen seit 29.4.2020 in einem Ausmaß von 10 % in seiner Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert.

Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren bindend fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.6.2021 wurde der Unfall vom 30.10.2019 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen aus der Unfallversicherung verneint. Die Tankstelle liege nicht auf dem direkten Weg vom Gericht zurück zum Arbeitsplatz am Hauptbahnhof. Zudem sei die Fahrt zum Tanken und Nachfüllen von Frostschutz unterbrochen worden, ohne dass ein unbedingtes Erfordernis dazu bestanden habe. Diese Handlungen seien dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Der zum Unfallzeitpunkt eingeschlagene Umweg zum Tanken stehe nicht unter Versicherungsschutz.

Diesen Bescheid bekämpft der Kläger mit der fristgerecht eingebrachten Klage, wobei er neben der Feststellung, dass als Folge des Arbeitsunfalls eine Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Daumens festgestellt werde, die Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß begehrt. Er sei auf dem Weg zurück zum Arbeitsplatz gewesen, als er zum Tanken und Wiederauffüllen von Frostschutzmittel halten habe müssen.

Die Beklagte bestreitet, beantragt Klagsabweisung und hält den im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht. Der Kläger habe am Unfalltag in der Filiale am Hauptbahnhof gearbeitet. Der zurückgelegte Weg und die ausgeführte Tätigkeit (Tanken und Nachfüllen von Frostschutz) stünden nicht unter Unfallversicherungsschutz. Das Tanken sei dem privaten Lebensbereich zuzurechnen.

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Mit dem bekämpften Urteil stellte das Erstgericht als Folge des Arbeitsunfalls vom 30.10.2019 geringe Dysästhesien (Sensibilitätsminderungen) an der Speichenseite des linken Daumens und eine geringgradige Bewegungseinschränkung des linken Daumens fest und verpflichtete die Beklagte zum Prozesskostenersatz von EUR 2.616,38 an den Kläger. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, es liege ein Arbeitsunfall nach § 175 Abs 1 ASVG vor. Der Kläger habe sich auf einer Dienstfahrt verletzt, indem er sich – unterbrochen durch die Zeugenaussage – weisungsgemäß auf dem Weg von einer Filiale zur anderen befunden habe. Selbst unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG bestehe ein Unfallversicherungsschutz. Das Tanken und Auffüllen des Scheibenwaschbehälters mit Frostschutz sei notwendig geworden, um die Fahrt fortzusetzen. Die Abweisung des Leistungsbegehrens sei im ersten Rechtsgang unbekämpft in Teilrechtskraft erwachsen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die fristgerechte Berufung der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern.

In seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Anfechtungsgrunds war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erwies sich die Berufung aus nachstehenden Erwägungen als unberechtigt:

1. In ihrer Berufung vertritt die Beklagte den Standpunkt, nach den getroffenen Feststellungen habe die Tankanzeige zwar kurz nach Fahrtantritt auf dem Weg vom Gericht zum I* aufgeleuchtet. Ein solches Aufleuchten der Tankanzeige bedeute jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung von Fahrzeuglenkern, dass nicht unmittelbar ein leerer Tank bevorstehe, sondern man zumindest noch maximal 50 Kilometer fahren könne. Betrachte man den festgestellten Sachverhalt unter objektiven Gesichtspunkten, sei davon auszugehen, dass der Kläger nach dem Aufleuchten der Tankanzeige jedenfalls noch die etwa 2,5 Kilometer (Tankstelle – I* – Wohnort) zurücklegen hätte können. Das Betanken des Fahrzeugs sei daher nicht zur Fortsetzung des Arbeitswegs notwendig gewesen.

Das Erstgericht habe zudem die Angaben und subjektive Einschätzung des Klägers unreflektiert übernommen, wonach ein sofortiges Nachfüllen des Scheibenwaschbehälters aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig gewesen sei. Einen objektiven Grund für das sofortige Nachfüllen suche man in den Feststellungen vergeblich. Die subjektive Behauptung des Klägers sei durch nichts bewiesen. Das Nachfüllen der Flüssigkeit sei ausschließlich im persönlichen Interesse des Klägers gestanden und in keinem Zusammenhang mit einer betrieblichen Notwendigkeit, den restlichen Weg sicher zurücklegen zu können.

2.1. Vorweg ist auf die Ausführungen des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang zu verweisen. Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (vgl RIS-Justiz RS0084229). Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeit ereignen.

War der geschützte Lebensbereich nur „Schauplatz“, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses, so ist die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig. Dabei ist der Zweck des Unfallversicherungsschutzes auf Wegen gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG zu bedenken: Er liegt im Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen (10 ObS 30/08x; 10 ObS 155/03x). Ein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG) ist zu verneinen, wenn sich der Unfall auf einer Phase des Wegs ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen diente, also grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht wird (RIS-Justiz RS0084822 [T1, T2]). In diesem Fall ist eine Unterbrechung des geschützten Wegs und damit des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung anzunehmen (RIS-Justiz RS0083967 [T2]), selbst wenn die Tätigkeiten ohne inneren Zusammenhang mit dem versicherten Lebensbereich nur kurze Zeit dauerten (RIS-Justiz RS0084686; RS0084229 [T12]). Führt jedoch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer bei natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und besteht noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit, entfällt der Versicherungsschutz noch nicht (RIS-Justiz RS0084686).

2.2. Verrichtungen, die der Instandhaltung des eigenen Beförderungsmittels dienen, sind grundsätzlich eigenwirtschaftlich und daher im Allgemeinen nicht versichert; dies gilt insbesondere für rein vorbereitende Tätigkeiten, wie etwa das Tanken, Reparieren des Fahrzeugs oder Freischaufeln der Garage von Schnee am Vortag (10 ObS 269/95; RIS-Justiz RS0084332).

Benützt ein Versicherter für den Weg zum Arbeitsplatz ein privates Kraftfahrzeug, so kann aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass die Beschaffung der Betriebsmittel (insbesondere auch das Auftanken des Fahrzeugs) ausschließlich dem eigenwirtschaftlichen Sektor zuzurechnen sei. Wird das Tanken auf dem Arbeitsweg notwendig und fährt der Versicherte deshalb zu einer unmittelbar am Weg liegenden Tankstelle, um seine Fahrt dann fortsetzen zu können, so handelt es sich um eine so geringe Einschiebung in den Versicherungsweg, dass ihr keine rechtliche Bedeutung zukommt. Das Auftanken des für den Arbeitsweg benützten Fahrzeugs steht in diesem Fall in einem so engen inneren Zusammenhang mit der Zurücklegung des Arbeitswegs, dass diese Tätigkeit und die Zufahrt zu einer unmittelbar am Arbeitsweg gelegenen Tankstelle unter Versicherungsschutz steht (RIS-Justiz RS0084893). Voraussetzung ist aber, dass zum Tanken kein relevanter Umweg in Kauf genommen wird – dies ist bei der Zufahrt zu einer unmittelbar neben dem Weg liegenden Tankstelle nicht der Fall – und dass das Tanken nicht durch irgendwelche anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Tätigkeiten verlängert wird (10 ObS 93/98v; 10 ObS 155/00t).

Ein Umweg („Abweg“) zum Auftanken ist demgegenüber im Allgemeinen nicht als versichert anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn auf dem kürzesten Weg von und zu der Arbeitsstätte eine Tankstelle nicht vorhanden ist (10 ObS 110/90 mwN; RIS-Justiz RS0084893; RS0084852). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Tanken nicht unvorhergesehen notwendig wurde, um den restlichen Weg zur oder von der Arbeitsstätte zurückzulegen, oder wegen der Länge des Wegs nicht sogar zwingend erforderlich ist (RIS-Justiz RS0084944; 10 ObS 223/94).

2.3. In der Entscheidung 10 ObS 93/98v wurde der Unfallversicherungsschutz auf der Zufahrt zu einer unmittelbar am Weg gelegenen Tankstelle, für das Tanken und auf dem anschließenden Weg zum Kassenraum bejaht, wenn das Tanken auf dem Weg zur Arbeitsstätte notwendig wird. Sofern die Tankstelle unmittelbar am Weg liegt, ist es also nicht notwendig, dass ein unvorhergesehenes Ereignis die Maßnahme notwendig macht. Eine Voraussetzung des Unfallversicherungsschutzes ist jedoch, dass es sich bei der vorgenommenen Tätigkeit des Tankens um eine Maßnahme handelt, um den eingeschlagenen Weg fortzusetzen (10 ObS 158/16g). Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bleibt dabei auch dann erhalten, wenn damit zu rechnen ist, dass das Fahrzeug in nächster Zeit durch einen leeren Tank fahruntüchtig werden könnte; das Tanken ist dann eine notwendige Maßnahme, um den eingeschlagenen Weg fortzusetzen (10 ObS 93/98v). Der Versicherte muss mit dem Tanken also nicht bis zum Verbrauch des gesamten im Tank befindlichen Treibstoffs zuwarten (9 ObS 5/87; OLG Wien 10 Rs 19/13g, SVSlg 63.278).

3.1. Im vorliegenden Fall liegen – unter Zugrundelegung eines Wegunfalls iSd § 175 Abs 2 Z 1 ASVG – die genannten Voraussetzungen für die Annahme des Unfallversicherungsschutzes ausgehend von den Feststellungen im bekämpften Urteil vor. Die Tankstelle befand sich nach den getroffenen Feststellungen auf derselben Straße, welche vom Kläger bei seiner Fahrt vom Gericht zur Filiale im I* ohnehin befahren wurde, und am direkten Weg. Ein Umweg („Abweg“) wurde daher nicht eingeschlagen.

Das Tanken und Nachfüllen des Scheibenwaschmittels waren aus objektiver Sicht notwendig, um die Fahrt fortsetzen zu können. Es steht unbekämpft fest, dass der Behälter der Scheibenwaschanlage leer war und kein Scheibenwaschmittel aufgesprüht wurde, wodurch die Frontscheibe des Fahrzeugs verschmierte; das wiederum beeinträchtigte die Sicht des Klägers und damit die Verkehrssicherheit. Bereits diese objektiv vorliegende Tatsache rechtfertigt selbst bei nur mehr kurzen Wegstrecken eine Unterbrechung der Fahrt, um die volle Betriebstauglichkeit des Fahrzeugs, eine freie Sicht des Fahrers und damit die Verkehrssicherheit wiederherzustellen. Gerade eine während der Fahrt auftretende Sichtbeeinträchtigung kann auf Grund des dadurch erhöhten Unfallrisikos eine umgehend notwendige Behebungsmaßnahme und Unterbrechung der Fahrt bewirken.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass – nach der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs – spätestens bei einer verbleibenden Reichweite von 50 Kilometer zu tanken ist, widrigenfalls die Motorfunktion nicht sichergestellt ist und Schäden auftreten können. Solch ein Fall lag gegenständlich vor. Das Aufleuchten der Tankanzeige zeigte eine restlich verfügbare Fahrtstrecke von unter 50 km an. Bei einer Weiterfahrt ohne Tanken bestand daher das objektive Risiko für ein Auftreten von Motorfunktionsbeeinträchtigung und Schäden während der Fahrt. Für den Kläger war daher nicht nur subjektiv zu erwarten, sondern objektiv damit zu rechnen, dass das Fahrzeug auf Grund der geringen Tankfüllung jederzeit fahruntüchtig werden könnte oder zumindest erhebliche (Motor-)Schäden auftreten können, wenn der Weg ohne Tanken fortgesetzt wird (vgl dazu 10 ObS 93/98v).

Die soeben angeführten Umstände, welche das Tanken und Nachfüllen des Scheibenwaschmittels notwendig machten, lagen nicht nur aus objektiver Sicht tatsächlich vor, sondern waren zudem vom subjektiven Vorsatz des Klägers gedeckt. Letztlich diente die Fahrtunterbrechung keinen anderen, privaten Tätigkeiten, sondern unternahm der Kläger an der Tankstelle ausschließlich die notwendigen Handlungen zum Auftanken des Fahrzeugs und Nachfüllen des Scheibenwaschmittels. Dabei zog er sich die zu beurteilenden Verletzungen zu.

Selbst wenn daher – wie in der Berufung ausgeführt – nach allgemeiner Lebenserfahrung noch eine Wegstrecke von maximal 50 Kilometer zurückgelegt werden hätte können, stünden die erwähnten festgestellten Umstände einer Weiterfahrt entgegen und bewirkten die notwendige Unterbrechung der Fahrt.

3.2. Insgesamt entfernt sich die Berufungswerberin daher vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie ausführt, das Betanken sei zur Fortsetzung des Arbeitswegs nicht objektiv notwendig gewesen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausführungen, es lägen keine objektiven Gründe für das sofortige Nachfüllen des Scheibenwaschmittels vor. Gerade die festgestellte Sichtbeeinträchtigung und dadurch betroffene Verkehrssicherheit begründet einen solch objektiven Grund. In diesen Punkten ist die Rechtsrüge der Berufung daher auch nicht judikaturkonform ausgeführt.

4. Sofern die Berufung mit ihren Ausführungen, die subjektive Behauptung des Klägers zum Nachfüllen des Scheibenwaschmittels sei durch nichts bewiesen, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen – als Beweisrüge – bekämpfen sollte, ist das Rechtsmittel nicht judikaturkonform ausgeführt. Weder werden die konkret bekämpften Feststellungen genannt noch die dazu begehrten Alternativfeststellungen angeführt. Zudem würde eine Auseinandersetzung mit den vorliegenden Beweisergebnissen und den beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts fehlen. Eine weitere Behandlung der Berufung unter dem Aspekt der Beweisrüge erübrigt sich daher.

5. Insgesamt hat das Erstgericht unter Zugrundelegung der im zweiten Rechtsgang ausführlich getroffenen Feststellungen und in umfassender rechtlicher Würdigung des vorliegenden Sachverhalts völlig zu Recht einen Unfallversicherungsschutz bejaht. Auf die Feststellung und rechtliche Beurteilung der konkreten medizinischen Folgen kommt die Berufung nicht zurück, sodass dazu auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden kann (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO).

Die Rechtsrüge der Berufung muss daher versagen. Der Berufung ist insgesamt keine Folge zu geben.

6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 2 Abs 1, 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG, 50 Abs 1, 41 und 40 ZPO. Die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Beklagte hat dem Kläger die rechtzeitig und tarifkonform verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

7. Das Berufungsgericht konnte sich auf eine herrschende Rechtsprechung des Höchstgerichts stützen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 und Abs 5 Z 4 ZPO stand nicht zur Beurteilung an. Der weitere Rechtszug nach dieser Gesetzesstelle erweist sich daher als nicht zulässig, worüber gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Berufungsentscheidung aufzunehmen war.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.