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11Os97/23h•OGH 11Os97/23h
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin im Verfahren über eine Anzeige des * P* gegen * M* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 21 Bl 130/23k des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. Juni 2023, AZ 7 Bs 144/23v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des P* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Mai 2023, GZ 21 Bl 130/23k2, mit welchem dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).
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