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13Os47/23w•OGH 13Os47/23w
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wunsch als Schriftführer in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Februar 2023, GZ 51 Hv 61/22p79.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betruges (§ 147 Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, folgende Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung seiner Rückzahlungsbereitschaft und seiner Bereitschaft, sie an dem angeblich sicher zu erwartenden Gewinn aus einem (den Abbau von Bodenschätzen in Simbabwe, für die er dort Schürfrechte besitze, umfassenden) Projekt zu beteiligen, sowie
teils seines Vorhabens, die Gelder zur Finanzierung dieses Projekts zu verwenden,
teils akuten vorübergehenden Geldbedarfs aufgrund familiärer Schicksalsschläge
zu Handlungen, nämlich zu Zahlungen verleitet, die sie in einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
(1) vom 21. August 2013 bis zum 20. März 2019 in einer Vielzahl von (im angefochtenen Urteil einzeln bezeichneten) Angriffen Dr. * H* von zusammen 267.525,94 Euro und
(2) vom Juni 2016 bis zum Mai 2018 in vier (im angefochtenen Urteil einzeln bezeichneten) Angriffen * S* von zusammen 130.000 Euro.
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge zuwider besteht kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (US 4) und jenen zum subjektiven Handlungselement (US 8) des Beschwerdeführers.
[5] Mit Blick auf das festgestellte Fehlen der– vielmehr bloß vorgetäuschten (US 7 f) – (Rück-)Zahlungswilligkeit des Beschwerdeführers (US 7) ist dessen (allfällige) Zahlungsfähigkeit auch weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, somit nicht entscheidend (zum Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen als Bezugspunkt von Mängel- [Z 5] und Tatsachenrüge [Z 5a] siehe Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).
[6] Hiervon ausgehend hätte die mangelnde Berücksichtigung (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO) einer Zeugenaussage, wonach der Beschwerdeführer mehrere „Claims“ in Simbabwe besitzt (siehe dazu im Übrigen US 4 f und 11), von vornherein keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) begründet.
[7] Auch die auf ein Schreiben des Dr. H* gestützte Argumentation der Tatsachenrüge (Z 5a), dieser wäre mit den Zahlungen an den Beschwerdeführer ein „Unternehmerrisiko“ eingegangen, betrifft – nach dem zuvor Gesagten – (schon) keinen entscheidenden Aspekt.
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zu einer „angeblich schlechten finanziellen Lage“ des Beschwerdeführers.
[9] Sie legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb die Rechtsrichtigkeit des Schuldspruchs diesbezügliche Konstatierungen voraussetzen sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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