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3Ob125/23p•OGH 3Ob125/23p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutz-sache des Betroffenen W*, geboren am * 1961, *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. April 2023, GZ 44 R 130/23b351, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Betroffene macht als erhebliche Rechtsfrage ausschließlich geltend, das Rekursgericht habe seinen Rekurs gegen die Zurückweisung seines nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigten außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Erstgericht mangels Anwaltsunterschrift zurückgewiesen, obwohl der Rekurs gegen einen erstgerichtlichen Beschluss nicht der Rechtsanwaltsunterschrift bedürfe. Tatsächlich hat das Rekursgericht jedoch den Rekurs des Betroffenen ohnehin inhaltlich behandelt und die Rechtsansicht des Erstgerichts, ein Revisionsrekurs bedürfe gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Anwaltsunterschrift, als richtig erkannt.
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