OGH 13Os39/23v

13Os39/23vTribunale superiore28 giu 2023

Testo completo

OGH 13Os39/23v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00039.23V.0628.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Mair in der Strafsache gegen * G* und einen Angeklagten wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * G* und * A* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 2. Dezember 2022, GZ 19 Hv 21/22z59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * G* und * A* im zweiten Rechtsgang jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (1) und jeweils mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (2) schuldig erkannt und hierfür G* zu einer Freiheitsstrafe und A* zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.

[2] Danach haben sie in L*

(1) vom August 2021 bis zum 5. November 2021

„im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ zur Ausführung der strafbaren Handlung des abgesondert verfolgten * M*, der in diesem Zeitraum im Großraum V* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar 360 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 30,23 % (US 5), anderen überließ, beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie das zum Portionieren und Abpacken benötigte Verpackungsmaterial zurechtschnitten und falteten (US 5).

[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten * G* und die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * A*.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten G*:

[4] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RISJustiz RS0115902).

[5] Der Verweis der Mängelrüge (Z 5) auf das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

[6] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten in Bezug auf den Reinheitsgrad des Heroins von zumindest 30,23 % (US 5 f) begegnet deren Ableitung (US 7 bis 9) aus in der Hauptverhandlung vorgekommenen (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnissen (ON 58 S 5), nämlich der auch insoweit geständigen Verantwortung der Angeklagten im ersten Rechtsgang (ON 22 S 3) und ihrer Einlassung vor der Polizei, wonach die Qualität von Anfang an gleichbleibend gut gewesen sei (ON 5 S 81), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken. Dass diese Begründung die Angeklagte nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]).

[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit dem Hinweis auf die nunmehrige Verantwortung der Angeklagten, sie habe nicht gewusst, welchen Reinheitsgrad das Heroin gehabt habe (ON 58 S 3), beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*:

[8] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten A* in Bezug auf den Reinheitsgrad des Heroins von zumindest 30,23 % versäumt es, an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen der Tatrichter (US 8) Maß zu nehmen, und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RISJustiz RS0119370).

[9] Dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider stellt die aggravierende Wertung des (sichtlich gemeinten) Umstands des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mehrerer Personen weder eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung entscheidenden Tatsache noch einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar.

[10] Mit der Kritik an der Nichtannahme eines weiteren Milderungsgrundes, nämlich jenes des § 34 Abs 1 Z 6 StGB, wird bloß ein Berufungsvorbringen erstattet.

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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