LG Korneuburg 22R128/23p

22R128/23pAltro tribunale30 mag 2023

Testo completo

LG Korneuburg 22R128/23p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LG00119:2023:02200R00128.23P.0530.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag. Jarec, LL.M., und Mag. Rak in der Rechts-sache der klagenden Parteien [1] I***** P*****, [2] L***** P*****, beide vertreten durch Skribe Rechtsanwaelte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei E***** A**** Ltd, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 500,-- sA, infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 13.04.2023, 16 C 347/22h-23, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien jeweils die Hälfte der mit EUR 278,10 (darin EUR 46,35 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeant-wortung binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten durchgeführten Flug U2 8959 ab London, 07.07.2019, 17:35 Uhr, an Wien, 07.07.2019, 20:50 Uhr. Der Flug landete mit mehr als dreistündiger Verspätung.

Mit der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien am 18.08.2021 im Europäischen Mahnverfahren eingebrachten, in weiterer Folge dem Erstgericht überwiesenen und zunächst zu 21 C 557/21a registrierten Klage begehrten die Kläger den Zuspruch von jeweils EUR 250,-- samt 4 % Zinsen ab 08.07.2019 und brachten vor, Fluggäste verspäteter Flüge seien im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruches den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt. Sie hätten nach Art 7 EU-FluggastVO Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch von jeweils EUR 250,--.

Das Erstgericht wies die Klage mit Beschluss vom 10.01.2022, 21 C 557/21a-7, zurück. Einem Rekurs der Kläger gab der erkennende Senat mit Beschluss vom 07.04.2022, 22 R 44/22b-13, nicht Folge. Über den hilfsweise gestellten Ordinationsantrag bestimmte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 15.09.2022, 7 Nc 22/22b-17, als örtlich zuständiges Gericht das Bezirksgericht Schwechat, das die Klage nunmehr unter 16 C 347/22h registrierte.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde nach, beantragte die Abweisung, hilfsweise die Zurückweisung der Klage und brachte vor, einer Ordinationsentscheidung des OGH (9 Nc 8/22h) sei zu entnehmen, dass die EU-FluggastVO im gegenständlichen Fall nicht mehr anwendbar sei. Es gelange nach Rom I-VO österreichisches Recht zur Anwendung. Sollten sich die Kläger auf eine alternative Rechtsgrundlage stützen, werde die Unzuständigkeit eingewendet, weil sich die Ordinationsentscheidung ausschließlich auf eine Forderung nach der EU-FluggastVO stütze.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und folgerte aus dem unstrittigen Sachverhalt, dass der OGH festgehalten habe, dass aus dem Auskommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eine Fortgeltung von Rechten aus der EU-FluggastVO über den am 31.12.2020 endenden Übergangszeitraum hinaus nicht hervorgehe. Der Brexit führe dazu, dass mit dem Ende des Übergangszeitraums gegenüber Luftfahrtunternehmen mit britischen Betriebsgenehmigungen Ansprüche nach der EU-FluggastVO nur noch unter der in Art 3 Abs 1 lit a festgelegten Voraussetzung entstehen könnten, dass der Flug in einem Mitgliedstaat angetreten worden sei. Es sei jedoch aus der aktuellen Rechtslage nicht ableitbar, dass Ansprüche, die zu einem Zeitpunkt, als die EU-FluggastVO für britische Luftfahrtunternehmen verbindlich gewesen sei, entstanden und vor dem Ende des Übergangszeitraums auch fällig gestellt worden seien, nachträglich wieder wegfallen würden und nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden könnten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Auf-hebungsantrag gestellt.

Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

[1] Wie das Erstgericht und die Parteien zutreffend erkannt haben, geht es im konkreten Fall um die Frage, ob mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union („Brexit“) auch die Rechtsfolge verbunden ist, dass zivilrechtliche Ansprüche, die während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union aufgrund eines unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Sekundärrechtsaktes begründet wurden, mit dem Brexit untergehen. Insoweit müsste dem Austrittsabkommen (Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft [„Brexit“], ABl. L 29 vom 31.01.2020, S. 7 - 187) eine Norm zu entnehmen sein, die die Beseitigung solcher Rechte und Pflichten auch für Sachverhalte anordnet, die vor dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens liegen.

[2] Die Berufungswerberin argumentiert (allein) mit einer Formulierung aus einer höchstgerichtlichen Ordinationsentscheidung, wonach daraus eine Fortgeltung von Rechten aus der EU-FluggastrechteVO nicht hervorgehe (9 Nc 8/22h Rn 7).

Zu dieser Argumentation ist zu ergänzen, dass der OGH weiters ausführte, dass die materiell-rechtliche Schlüssigkeit der […] mit dem Ordinationsantrag verbundenen Klage nicht Gegenstand der Prüfung der Ordinationsvoraussetzungen sei, sodass darauf hier nicht weiter einzugehen sei (9 Nc 8/22h Rn 8).

Dieselbe Aussage findet sich bereits in anderen zuvor entschiedenen Ordinationsverfahren, die allerdings mit der Abweisung des Ordinationsantrages endeten (2 Nc 17/22f Rn 9; 9 Nc 4/22w Rn 9). Ein Rechtssatz zu dieser Aussage wurde bisher nicht ins RIS aufgenommen. Ein vergleichbarer Hinweis findet sich jedoch nicht in Ordinationsentscheidungen anderer Senate des OGH in Rechtssachen mit Beklagten mit Sitz im Vereinigten Königreich (6 Nc 1/22g betreffend dieselbe Beklagte; 6 Nc 11/22b; 7 Nc 7/22x; jüngst 8 Nc 51/22z) und auch nicht in der vorliegenden Ordination.

Eine abschließende Klärung der Rechtsfolgen des Brexit auf den vorliegenden Fall durch die Ordinationsentscheidung (oder obiter in deren Rahmen) bzw. ähnlich gelagerter Entscheidungen des OGH liegt somit nicht vor.

[3] Darüber hinaus liegt deutschsprachige Rechtsprechung zur angesprochenen Frage, soweit für das Berufungsgericht ersichtlich, nicht vor.

Im Schrifttum wird vertreten, dass die Nichtanwendbarkeit seit dem 01.01.2021 für Flüge aus dem Vereinigten Königreich gilt (Schmid in Schmid, Beck-OK [25. Ed., Stand 01.01.2023] Art 3 Rz 2).

Die Generaldirektionen und „Justiz und Verbraucher“ sowie „Mobilität und Verkehr“ vertraten in der Mitteilung vom 17.03.2020, REV2, Der Austritt des Vereinigten Königreichs und die EU-Vorschriften in den Bereichen Verbraucherschutz und Passagierrechte die Ansicht, dass die EU-Vorschriften über Fluggastrechte nach dem Ende des Übergangszeitraumes nicht mehr für Fluggäste gelten, die von einem Flughafen im Vereinigten Königreich einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet des EU-Mitgliedsstaates antreten, es sei denn, das ausführende Luftfahrtunternehmen ist ein Luftfahrtunternehmen der Union (Seite 5).

Aus der Formulierung, dass die EU-Vorschriften nicht mehr gelten würden, ist der Schluss zu ziehen, dass für vor dem Austritt des Vereinigten Königreiches und des vorgesehenen Übergangszeitraumes (Art 126 Austrittsabkommen) entstandene Sachverhalte die EU-Vorschriften sehr wohl weiterhin gelten.

[4] Art 126 und 127 Austrittsabkommen sehen einen Übergangszeitraum bis 31.12. 2020 vor. Art 132 Austrittsabkommen sieht eine (umfangreiche) Regel vor, die letztlich dazu führt, dass der Übergangszeitraum um ein oder zwei Jahre verlängert wird. Der Übergangszeitraum und eine solche Verlängerung hätten keinen Sinn, wenn das Austrittsabkommen eine rückwirkende Aufhebung von bereits entstandenen Rechten und Pflichten vorsehen würde. In einem solchen Fall würden unabhängig von der letztendlich bewirkten Dauer der Übergangsfrist die Rechte und Pflichten beseitigt werden, sodass die Verlängerung der Übergangsfrist ebenso wenig einen Sinn hätte wie die Übergangsfrist selbst.

Überdies hätte die rückwirkende Beseitigung zivilrechtlicher Ansprüche eine unabsehbare Folge für bereits außergerichtlich geltend gemachte Ansprüche, Ansprüche, die bereits gerichtsanhängig gemacht wurden sowie für rechtskräftig entschiedene Fälle. Hätten die Parteien des Austrittsabkommens eine solche einschneidende Maßnahme vorsehen wollen, hätten sie dies im Austrittsabkommen deutlich zum Ausdruck gebracht.

[5] Im Zeitpunkt der Verfassung der oben zitierten Mitteilung war noch nicht bekannt, ob die EU und das Vereinigte Königreich eine neue Partnerschaft aushandeln, insbesondere eine Freihandelszone vorsehen. Ein entsprechendes Abkommen war zu diesem Zeitpunkt noch in Verhandlung, jedoch noch nicht abgeschlossen. Es wurde am 27.04.2021 durch das Europäische Parlament ratifiziert, am 29.04.2021 durch den Europäischen Rat beschlossen und trat am 01.05.2021 in Kraft (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. L 149 vom 30.04.2021, S. 10 – 2539). Es bekennt sich in seinem Art 438 (S. 586) zum Verbraucherschutz und sieht auszugsweise vor:

Abs 1: Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Abs 2: Die Vertragsparteien stellen sicher, dass wirksame und nichtdiskriminierende Maßnahmen getroffen werden, um die Interessen der Verbraucher im Luftverkehr zu schützen. Zu diesen Maßnahmen gehören der geeignete Zugang zu Informationen, Betreuungsleistungen auch für Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität, Erstattung und gegebenenfalls Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung sowie wirksame Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden.

Abs 3: Die Vertragsparteien konsultieren einander zu allen Fragen des Verbraucherschutzes, einschließlich ihrer diesbezüglich geplanten Maßnahmen.

Das Vereinigte Königreich erließ mittlerweile eine solche Vorschrift (The Air Passenger Rights and Air Travel Organisers‘ Licensing [Amendment] [EU Exit] Regulations 19, Pkt 8: Amendment of Regulations [EC] No 261/2004; vgl 9 Nc 4/22w Rn 10). Es wäre nun ein nicht erklärbarer Widerspruch, wenn zum einen das Austrittsabkommen derart zu verstehen wäre, dass bereits begründete Ansprüche rückwirkend beseitigt würden, im darauffolgenden Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sowohl das Vereinigte Königreich als auch die Europäische Union die Verpflichtung übernehmen, Vorschriften mit demselben Inhalt zu erlassen, die in der EU-FluggastVO geregelt sind.

[6] Somit gelangt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass der Brexit vor dem 01.01.2021 auf Grundlage der EU-FluggastVO entstandene und durch diese eingeräumte Ansprüche unberührt lässt (Fortführung von LG Korneuburg 23.03.2023, 22 R 60/23p zum selben Flug).

Das Erstgericht hat daher zutreffend auf den vorliegenden unstrittigen Sachverhalt die EU-FluggastVO angewandt.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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