OGH 11Os41/23y

11Os41/23yTribunale superiore25 mag 2023

Testo completo

OGH 11Os41/23y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00041.23Y.0525.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. Februar 2023, GZ 12 Hv 128/22w99, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 7. Juni 2022 in K* versucht, den * M* durch Versetzen zweier Stiche mit einem Messer mit zumindest 10 cm Klingenlänge eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen, wodurch dieser zwei Stichverletzungen mit einer Tiefe von etwa 2 cm im oberen rechten Rückenbereich erlitt.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 5 dritter Fall – vgl dazu RIS-Justiz RS0117402) legt nicht dar, weshalb die von den Tatrichtern aus dem objektiven Tatgeschehen in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten gezogenen Schlussfolgerungen (US 12 f) zu einer auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht des Angeklagten (US 3) den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0099413, RS0116732) widersprechen sollten.

[5] Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einzelne (vgl jedoch RIS-Justiz RS0119370 [T1]) Ausschnitte (ON 94 S 5) der vom Erstgericht erörterten (Video)Aufzeichnung der Tat (US 5 ff, 11 f) für seinen Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen fordert, bekämpft er bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6] Unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt dieses Vorbringen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119583 – zum Erfordernis, die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO gesondert auszuführen vgl RIS-Justiz RS0115902, RS0116733).

[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, denn sie hält nicht an den auf US 3 zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen fest, sondern wendet sich bloß gegen deren Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft, indem sie ihnen eigenständige beweiswürdigende Überlegungen entgegenhält (vgl RIS-Justiz RS0099810 [insbesondere T21, T26]).

[8] Soweit sich die Rüge nominell auch auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO stützt, unterlässt sie die insoweit gebotene Bezeichnung des aus Sicht des Rechtsmittelwerbers bei richtiger Gesetzesauslegung verwirklichten Tatbestands (RISJustiz RS0117247 [T7]).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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