OGH 11Os31/23b

11Os31/23bTribunale superiore25 mag 2023

Testo completo

OGH 11Os31/23b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00031.23B.0525.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. Dezember 2022, GZ 39 Hv 52/22a93, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. Mai 2022, GZ 37 Hv 14/22y-74, war * C* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (B), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (C), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB (D), jeweils mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (E) und nach § 207a Abs 3 dritter und vierter Fall StGB (F) sowie je eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (G/I) und nach § 50 Abs 1 Z 2 erster Fall WaffG (G/II) schuldig erkannt worden.

[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant –

A) im Zeitraum Mitte März 2021 bis Mitte Juni 2021 in W* in oftmals wiederholten Angriffen im Zuge seiner Betreuungs- und Beaufsichtigungstätigkeit des * 2013 geborenen * H* mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er den Penis des Genannten auf seine Hand legte und in seinen Mund nahm;

B) außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen und zwar im Zuge seiner Betreuungs- und Beaufsichtigungstätigkeit

I) an dem * 2005 geborenen * Hu* in W*

  1. Ende 2018/Anfang 2019, indem er mit seiner Hand gezielt auf dessen Penisbereich griff und diesen betastete;

  2. im August 2019, indem er, während der Genannte schlief, dessen Penis in seine Hand nahm und massierte;

II) an dem * 2009 geborenen * Hö*, jeweils indem er dessen Penis in seine Hand nahm und betastete, nämlich

  1. in H*

a) am 30. August 2020;

b) am 4. September 2020;

  1. am 18. September 2020 in E*;

C) mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und zwar

I) mit dem * 2013 geborenen * H* durch die unter Punkt A beschriebenen Taten;

II) mit dem * 2005 geborenen * Hu* durch die unter Punkt B/I/1 und 2 beschriebenen Taten;

III) mit dem * 2009 geborenen * Hö* durch die unter Punkt B/II/1 und 2 beschriebenen Taten.

[3] Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 27. September 2022, GZ 11 Os 77/22s4 (ON 86 der HvAkten), wurde aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten dieses Urteil, das sonst unberührt blieb, im Schuldspruch wegen der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (C), demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), in der Anordnung der Unterbringung in einer Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

[4] Mit dem nun angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte (im zweiten Rechtsgang) abermals mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er

C) mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und zwar

I) mit dem * 2013 geborenen * H* durch die unter Punkt A beschriebenen Taten;

II) mit dem * 2005 geborenen * Hu* durch die unter Punkt B/I/1 beschriebene Tat;

III) mit dem * 2009 geborenen * Hö* durch die unter Punkt B/II/ 2 beschriebene Tat.

[5] Hiefür wurde der Angeklagte unter Einbeziehung des nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. September 2022, GZ 11 Os 77/22s4, bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde (erneut) seine Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.

[6] Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO.

[7] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) moniert eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Vornahme der geschlechtlichen Handlungen jeweils unter Ausnützung eines durch die Aufsicht über die Minderjährigen bestehenden Autoritätsverhältnisses des Angeklagten (US 5 ff).

[8] Ihr zuwider haben die Tatrichter die in Rede stehenden Konstatierungen im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0118317, RS0116732) – vor allem hinsichtlich der Taten zum Nachteil des zur Tatzeit erst siebenjährigen * H* – auf den erheblichen Altersunterschied zwischen den Opfern und dem Angeklagten, die sich daraus ergebende natürliche Autorität sowie darauf gestützt, dass Minderjährige Anweisungen von erwachsenen Aufsichtspersonen üblicherweise ohne größere Reflexion befolgen (US 6 f).

[9] Soweit die Beschwerde mit derselben Argumentation offenbar unzureichende Begründung der Feststellung zum Ausnützen der Stellung des Angeklagten bei den Übergriffen zum Nachteil der zur Tatzeit dreizehn- bzw elfjährigen Opfer * Hu* (C/II) und * Hö* (C/III) moniert, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RISJustiz RS0116504 [T3]). Denn das Erstgericht hat die entsprechende Konstatierung zu diesen beiden Opfern zusätzlich darauf gegründet, dass sich der Angeklagte gegenüber dem seiner Aufsicht unterstehenden Hu* als Polizist ausgab und die geschlechtliche Handlung zum Nachteil des von ihm beaufsichtigten Hö* im Zuge seiner Tätigkeit als Sanitäter vornahm (US 5 [iVm ON 74 S 7], 7).

[10] Die Tatsachenrüge (Z 5a) richtet sich gegen die der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB zugrundeliegenden (für die Anordnungsbefugnis entscheidenden – vgl instruktiv 11 Os 67/16m; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8 ff) Konstatierungen (US 6). Mit ihrer Kritik an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten psychiatrischen Sachverständigengutachtens (ON 91 S 12, ON 73 S 74 ff) vermag sie jedoch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen zu den für die Befugnis zur Anordnung der Unterbringung (Z 11 erster Fall) entscheidenden Tatsachen zu wecken (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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