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3Ob68/23f•OGH 3Ob68/23f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* AG, , vertreten durch Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W AG, , vertreten durch Rosenauer Prankl Rechtsanwälte OG in Wien, und ihre Nebenintervenientin B GmbH Co KG, *, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2023, GZ 2 R 140/22f36, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche auch zukünftige Schäden hafte, die aufgrund zu viel geleisteter Beträge im Zusammenhang mit dem Wasserschadensfall vom 5. 8. 2014 im Gebäudekomplex [der Bauherrin] entstanden seien, mit unterschiedlicher Begründung ab.
[2] Mit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[3] 1. Der Klägerin ist beizupflichten, dass der vom Berufungsgericht argumentierte Erfüllungsgehilfenregress voraussetzen würde, dass zuerst die Beklagte die geschädigte Bauherrin befriedigte und die Beklagte im Anschluss daran von der Klägerin Ersatz begehrte, sowie dass eine solche Annahme in der Sachverhaltsgrundlage keine Deckung findet. Nach den unbekämpften Feststellungen leistete die Klägerin den Betrag von insgesamt 6.273.313,69 EUR an die Beklagte, die sämtliche von der Klägerin erhaltenen Zahlungen an die Bauherrin zur Abdeckung des Schadens weiterleitete. Das Berufungsgericht übersah zudem auch, dass der Versicherer der SubSub-Unternehmerin den Betrag von 1,5 Mio EUR direkt an die Bauherrin akontierte und die Bauherrin diesen Betrag – nach Abdeckung des gesamten Schadensbetrags durch die Beklagte – an diese zurückzahlte. Die Bauherrin wurde somit auf der Grundlage der Vereinbarung vom 12. 11. 2014 zur Gänze befriedigt.
[4] Den hier angesprochenen Ausführungen in der außerordentlichen Revision kommt letztlich aber keine Bedeutung zu. Dies gilt auch für die von der Klägerin als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob in einem mehrgliedrigen Auftragsverhältnis der SubUnternehmer bereicherungsrechtlich direkt gegen den Bauherren vorgehen kann, dem eine Zahlung des SubUnternehmers an den Generalunternehmer zugegangen ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Zahlung überhöht war.
[5] 2.1 Die Klägerin beruft sich (auch) in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf die Vereinbarung vom 12. 11. 2014. Es sei vereinbart gewesen, dass die (Schadenersatz-)Zahlungen „in der Kette“ zu leisten seien. Sie habe aufgrund dieser Vereinbarung an die Beklagte geleistet und durch ihre Zahlungen die Vereinbarung erfüllt. Dazu wurde festgestellt, dass sich (auch) die Klägerin an die in Rede stehende Vereinbarung gebunden erachtete und sowohl ihren Zahlungen an die Beklagte als auch den Zahlungen der Beklagten an die Bauherrin vereinbarungsgemäß die akkordierten Gutachtensergebnisse zugrunde lagen.
[6] 2.2 Die Argumentation der Klägerin, die zunächst maßgebende Vereinbarung vom 12. 11. 2014 sei unter der (auflösenden) Bedingung gestanden, dass sich alle an der Vereinbarung Beteiligten an diese auch halten, ist nicht überzeugend. Das Vertrauen auf vertragskonformes Verhalten ist für jede Vereinbarung typisch und ohne unmissverständliche gesonderte Erklärungen nicht Gegenstand einer zusätzlichen Bedingung. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist der Versicherer der SubSub-Unternehmerin aus der Vereinbarung „ausgeschert“, weil dieser nicht mehr zahlungswillig gewesen und seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Darin liegt schlicht eine Nichtzuhaltung der Vereinbarung.
[7] 2.3 Nach dem festgestellten Inhalt der getroffenen Vereinbarung sollten die Ergebnisse der einvernehmlich bestellten Gutachter der „in der Kette vorzunehmenden“ Schadensregulierung dem Grunde und der Höhe nach zugrunde gelegt werden, was unter Versicherungen ein übliches Vorgehen ist, um eine rasche Abwicklung unter Vermeidung von Streitigkeiten zu Grund und Höhe der Ansprüche zu erzielen. Die Auslegung dieser Vereinbarung nach dem objektiven Erklärungswert aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers führt zum Ergebnis, dass sich die an der Vereinbarung Beteiligten verpflichteten, die Gutachtensergebnisse zu akzeptieren und der vereinbarten Zahlungsabwicklung zugrunde zu legen. Aus der nachträglich festgestellten Unrichtigkeit der Gutachten (Doppelberücksichtigung der Fixkosten für das Produkt 34) kann auf Basis der Vereinbarung vom 12. 11. 2014 keine Überzahlung der Klägerin abgeleitet werden.
[8] 2.4 Das Erstgericht hat den Inhalt der Besprechung vom 12. 11. 2014 und der nachfolgenden Korrespondenz konkret festgestellt. Entgegen den Ausführungen in der außerordentlichen Revision liegen dazu keine sekundären Feststellungsmängel vor. Darauf, was sich die Klägerin aufgrund der abgegebenen Erklärungen (zur Frage, ob die Vereinbarung auch für den Fall unrichtiger Gutachten gelte) subjektiv dachte, kommt es nicht an.
[9] 2.5 Da die Klägerin somit in Erfüllung der wirksamen Vereinbarung vom 12. 11. 2014 die Zahlungen an die Beklagte leistete, scheidet eine rechtsgrundlose Zahlung und – auf Basis ihres Prozessvorbringens – daher auch ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch aus (RS0033848 [T1, T2]).
[10] 3. Die Formulierung des Klagebegehrens und das Vorbringen der Klägerin lässt sich auch als Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs deuten. Auf der Grundlage der Vereinbarung vom 12. 11. 2014 hat sich die Beklagte vertragskonform verhalten, weshalb beide Vorinstanzen das Vorliegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten im Ergebnis ohne Rechtsirrtum verneint haben.
[11] 4. Die Klägerin stützt den von ihr verfolgten Rückforderungsanspruch auf eine Überzahlung, nimmt dazu aber nur auf die (nachträglich im Parallelprozess festgestellte) Unrichtigkeit der Gutachten Bezug. Die direkte Akontierung des Versicherers der SubSub-Unternehmerin an die Bauherrin „außerhalb der Kette“ erwähnt sie nicht.
[12] Ob unter Zugrundelegung der Vereinbarung vom 12. 11. 2014 das – vom Erstgericht verneinte – Feststellungsinteresse (zufolge aus dem Vorbringen der Klägerin ableitbarer, über die Differenz zwischen dem von der Klägerin gezahlten Schadensbetrag und dem ihr ersetzten Betrag hinausgehender Nachteile) überhaupt gegeben wäre, muss nicht mehr geklärt werden.
[13] 5. Insgesamt gelingt es der Klägerin mit ihren Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
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