LG für Zivilrechtssachen Graz 5R11/23h

5R11/23hAltro tribunale28 mar 2023

Testo completo

LG für Zivilrechtssachen Graz 5R11/23h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LG00638:2023:00500R00011.23H.0328.000

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 5. Senat, hat als Berufungsgericht durch die Richter Mag. Korner (Vorsitz) und Mag. Scheuerer sowie die Richterin Dr. Joeinig-Kogler in der Rechtssache der klagenden Partei A* reg. Gen.m.b.H. B*, **straße , ** B, vertreten durch Kreissl Pichler Walther Rechtsanwälte GmbH in 8940 Liezen, wider die beklagte Partei Ing. C, **gasse **, **, vertreten durch Imre Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Ludersdorf-Wilfersdorf, wegen EUR 512,72 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 02.12.2022, 3 C 102/22t - 8, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 210,84 (darin enthalten EUR 35,14 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft, in deren Eigentum das Wohnhaus mit der Adresse D*, E*-Straße F*, steht. Die Beklagte war Mieterin der im zweiten Obergeschoss dieses Hauses gelegenen Wohnung Nr 6, bestehend aus Küche, vier Zimmern, Bad, WC, zwei Vorräumen und Abstellraum. Das Mietverhältnis wurde mit 31.07.2021 beendet.

Mit Mahnklage vom 27.07.2022 begehrte die Klägerin von der Beklagten den Betrag von EUR 512,72 an Nachzahlung aus der Jahresabrechnung 2021 für die ehemalige Wohnung in D*, E*-Straße F*, sowie als Nebenforderung den Betrag von EUR 30,00 an Mahngebühr. Aus der Jahresabrechnung 2021 (Heizkosten), und zwar aus der Fremdabrechnung Messtechnik ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag von EUR 504,72, dies für den Nutzungszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.07.2021. Die Beklagte habe einen Betrag von EUR 833,26 vorausgezahlt, die Gesamtabrechnung an Heizung Grundkosten, Verbrauchskosten und sonstige Kosten ergebe insgesamt EUR 1.337,98, sodass sich die Nachzahlung von EUR 504,72 berechne. Gemäß Punkt 6. des Mietvertrages erfolge die Abrechnung der Energiekosten verbrauchsbezogen. Ist die Erfassung von Warmwasserkosten nicht möglich, erfolge die Zuordnung gemäß § 9 Abs 2 HeizKG. Die monatlichen Akontopauschalzahlungen würden ebenfalls jährlich abgerechnet werden. Die Nachzahlung der Heizkosten, welche dem Verbrauch unterlegen seien, sei der Beklagten mit 05.05.2022 vorgeschrieben worden. Aufgrund einer Rückbuchung seien Bankspesen im Betrag von EUR 8,00 angefallen. Am 16.05.2022 und 31.05.2022 seien Mahnspesen von je EUR 15,00 verrechnet worden. Die Verrechnung von Mahnspesen würden sich auf Punkt 6. Abs 6 des Mietvertrages beziehen. Im Übrigen werde noch auf Punkt 6. Abs 7 des Mietvertrages hingewiesen, wonach hinsichtlich der im Benützungsentgelt enthaltenen Betriebs- und Heizkosten eine Pauschalabrechnung vereinbart worden sei, und die Vermieterin sich verpflichte, bis 30.06. des Folgejahres eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung vorzunehmen. Die Vermieterin habe diese Heizkosten gemäß dem Verbrauch abgerechnet, sodass sich der klagsgegenständliche Betrag errechne. Die Beklagte sei daher verpflichtet gemäß dem Mietvertrag die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung 2021 für die verbrauchten Heizkosten, die entsprechend des Mietverhältnisses abgerechnet worden seien, zu bezahlen. Die verrechneten Mahnkosten würden sich daher von selbst verstehen. Ergänzend brachte die Klägerin vor, dass die gegenständliche Abrechnung der Beklagten am 22.03.2022 zugestellt worden sei. Es werde auf Seite 10 der Jahresabrechnung verwiesen und auch auf die entsprechenden Hinweise, aus denen sich ergebe, dass die Heizkostenabrechnung unter Berücksichtigung des Heizkostenabrechnungsgesetzes vorgenommen werde, und zwar verbrauchsabhängig. Die Fälligkeit ergebe sich aus den monatlichen Akontozahlungen und die darauffolgende Abrechnung zum 30.06. eines jeden Folgejahres. Die Abrechnung erfolge nach Verbrauch. Im gegenständlichen Objekt sei ein Wärmezähler eingerichtet, es könne punktgenau abgerechnet werden.

Die Beklagte erhob fristgerecht Einspruch, beantragte Klageabweisung und brachte vor, dass die Streitteile in Punkt 6. Abs 2 lit d des Mietvertrages eine Betriebskostenpauschalverrechnung vereinbart hätten. Dort werde ausdrücklich ausgeführt, dass das Guthaben oder Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung für Betriebskosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen immer mit jenem Hauptmieter zu verrechnen seien, welcher zum Zeitpunkt der Abrechnung Hauptmieter ist, unabhängig davon, ob er im Abrechnungszeitraum auch Hauptmieter war. Zu Punkt 6. Abs 2 lit e desselben Vertrages seien auch für die Heiz- und Warmwasserkosten monatliche Akontopauschalzahlungen vereinbart worden, die ebenfalls jährlich abgerechnet werden würden. In Punkt 6. Abs 7 des Mietvertrages sei auch ausdrücklich betreffend die Heizkosten eine monatliche Akontopauschalzahlung, die jährlich abgerechnet werde, vereinbart worden. Eine derartige Pauschalverrechnung sei auch bei Heizkosten möglich und zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung handle es sich bei Pauschalvorschreibungen im Hinblick auf Betriebskosten um selbstständige gesetzliche Mietzinsbestandteile, deren Höhe von den im Vorschreibungsjahr dem Vermieter entstehenden Betriebskosten unabhängig sei. Der sich aus der Jahresabrechnung ergebende Fehlbetrag sei ein Betriebskostenanteil am Mietzins für den Monat der Fälligkeit gegenüber den Hauptmietern des Hauses, also dem der Abrechnung folgenden zweiten Zinstermin, und daher von denjenigen Hauptmietern zu entrichten, die zu diesem Zeitpunkt Hauptmieter des Mietgegenstandes sind. Bei Nichtvermietung treffe die Pflicht den Eigentümer. Eine derartige Pauschalverrechnung sei auch bei Heizkosten möglich und zulässig. Im Sinne des § 24 Abs 3 MRG würden daher für die anteilsmäßig zu tragenden Kosten der Heizung bei einer Gemeinschaftsanlage, die im gegenständlichen Fall vorliege, die Vorschriften des § 21 Abs 3 bis 5 MRG sinngemäß gelten. Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 lit a WGG würden die Bestimmungen des § 21 Abs 3 bis 5 und § 24 Abs 3 MRG auch im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses nach WGG Anwendung finden. Die vorliegende Fernwärmeheizungsanlage sei eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 14 Abs 1 Z 7 WGG. Da die gegenständliche Jahresbetriebskostenabrechnung vom 22.03.2022 der Beklagten zu einem Zeitpunkt, zu dem sie nicht mehr Hauptmieterin des gegenständlichen Objektes gewesen sei, vorgeschrieben worden sei, hafte sie für diese Nachzahlung nicht.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete die klagende Partei zum Kostenersatz. Es traf dabei in Ergänzung zum eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt auf den Seiten 3 bis 7 des Urteils seine Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass auf das gegenständliche Bestandverhältnis die Bestimmungen des WGG Anwendung finden würden. Die Verteilungsgrundsätze würden sich nach § 16 WGG grundsätzlich nach der Nutzfläche richten. Die Heiz- und Warmwasserkosten seien aber – soweit nicht das Heizkostenabrechnungsgesetz anzuwenden ist – nicht nach der Nutzfläche, sondern nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten aufzuteilen. Nach dem Standpunkt der Klägerin würden im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Heizkostengesetzes Anwendung finden. Das Heizkostengesetz regle jedoch nur die Aufteilung der Gesamtsumme der mit der Versorgung der wirtschaftlichen Einheit verbundenen Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte, nicht aber die Kostentragungspflicht der einzelnen Nutzer. In Ansehung der Heizkosten sei in Punkt 6. lit e des Mietvertrages die Abrechnung der Energiekosten verbrauchsbezogen (Erfassungsgerät) laut HeizKG vereinbart und gleichzeitig festgehalten worden, dass die monatlichen Akontopauschalzahlungen jährlich abgerechnet werden. Im Abs 7 des Punktes 6. des Mietvertrages sei hinsichtlich der im Benützungsentgelt enthaltenen Betriebs- und Heizkosten ausdrücklich eine Jahrespauschalberechnung vereinbart worden und habe sich die Klägerin als Vermieterin verpflichtet, bis längstens 30.06. des Folgejahres eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung vorzunehmen. Unter Jahrespauschalverrechnung verstehe man die Vorschreibung einer gleichbleibenden Pauschalrate zu jedem Zinstermin zur Deckung der im Laufe des Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben. Eine derartige Jahrespauschalverrechnung hätten die Streitteile auch in Ansehung der Heizkosten vereinbart. Es gelte daher für sämtliche Bewirtschaftungskosten, dass der Fehlbetrag von jenem Hauptmieter zu entrichten ist, der zum Fälligkeitszeitpunkt Hauptmieter ist, und nicht von einem allfälligen Vormieter, der die den Bewirtschaftungskosten entsprechenden Leistungen in Anspruch genommen hat. Dass die Streitteile in Punkt 6. lit e des Mietvertrages die Abrechnung der Energiekosten verbrauchsbezogen (Erfassungsgerät) laut HeizKG vereinbart hätten, vermöge an diesem Umstand nichts zu ändern. Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 41 ZPO.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel. Die Berufungswerberin beantragt die Abänderung des Urteils in eine Stattgebung der Klage; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Begründung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Berufungswerberin bringt zusammengefasst vor, dass nach den Feststellungen die Abrechnung der Energiekosten verbrauchsbezogen gemäß des HeizKG erfolge. Daraus folge rechtlich, dass das Heizkostengesetz Anwendung finde. Die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung sei nicht nur gerecht und zweckentsprechend, sondern auch den gesetzlichen Bestimmungen des Heizkostengesetzes entsprechend durchgeführt worden. Das erkennende Gericht mache keinen Unterschied zwischen der herkömmlichen Betriebskostenabrechnung und der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung, weshalb die rechtlichen Schlussfolgerungen des Erstgerichtes sich als unrichtig erweisen würden. Im gegenständlichen Fall sei eine Trennung zwischen Heizkosten und sonstigen Betriebskosten in der Abrechnung vorzunehmen und vollumfänglich die gesetzlichen Bestimmungen des Heizkostengesetzes anzuwenden. Die Anwendung des Heizkostengesetzes stelle ein zwingendes Recht dar und sei dies auch vertraglich vereinbart worden. Gemäß § 16 des HeizKG seien die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten sowie die Verbrauchsanteile für den Zeitraum von 12 Monaten zu ermitteln. Gemäß § 17 des HeizKG habe der Wärmeabgeber spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen und jeden Wärmeabnehmer nach § 18 zu informieren. Aus § 21 HeizKG ergebe sich, dass zur Deckung der im Lauf der Abrechnungsperiode fällig werdenden Heiz- und Warmwasserkosten zu jedem Monatsersten der Abrechnungsperiode ein gleichbleibender Betrag vorgeschrieben werden könne. Ergebe sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Wärmeabnehmers, so habe der Wärmeabnehmer diesen binnen zwei Monaten ab der Abrechnung nachzuzahlen. Gerade das sei mit der vorliegenden Klage geschehen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die Verpflichtung, zu Kosten von Gemeinschaftsanlagen beizutragen, wird für das MRG in § 24 Abs 1 geregelt: Wenn der Hauptmieter aufgrund des Mietvertrages oder einer anderen Vereinbarung berechtigt ist, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage, wie unter anderem eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage zu benützen, bestimmt sich sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebs dieser Anlage – soweit nicht das HeizKG anzuwendenist – nach den Grundsätzen des § 17 MRG. Sofern nicht mit sämtlichen Mietern eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist der Nutzflächenschlüssel maßgeblich. Im Anwendungsbereich des WGG ist § 24 MRG, soweit die Verteilungsgrundsätze betroffen sind, nach § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG nicht anzuwenden. Nach § 16 WGG („Aufteilungsschlüssel“) richten sich die Verteilungsgrundsätze grundsätzlich nach der Nutzfläche. Dieser Aufteilungsschlüssel gilt grundsätzlich auch für die Kosten des Betriebs gemeinschaftlicher Anlagen. Bei einzelnen Betriebskostenarten und auch bei den Kosten für gemeinschaftliche Anlagen kann die Aufteilung durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Bauvereinigung und allen Mietern oder Nutzungsberechtigten auch nach dem Verhältnis unterschiedlicher Benützungsmöglichkeiten erfolgen (§ 16 Abs 6 WGG). Von dieser Möglichkeit sind gemäß § 16 Abs 6 Satz 2 WGG aber die Heiz- und Warmwasserkosten ausgenommen. Diese sind – soweit nicht das HeizKG anzuwenden ist – nicht nach der Nutzfläche, sondern nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten aufzuteilen. Somit werden im Anwendungsbereich des WGG die Heiz- und Warmwasserkosten (sofern sie nicht nach den zwingenden Vorgaben des HeizKG abzurechnen sind) nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet (10 Ob 6/20k).

Im gegenständlichen Mietvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsbezogen (Erfassungsgerät) laut HeizKG erfolgt.

Das HeizKG stellt allgemein ein reines Kostenverteilungsinstrument dar. Regelungsgenstand dieses Gesetzes ist also bloß die Zuordnung der Kosten der Wärme- oder Kälteversorgung zu den Nutzungsobjekten, nicht jedoch die Tragung dieser Kosten; durch das HeizKG werden daher nur spezifische Bestimmungen betreffend die Aufteilung und Abrechnung der Versorgungskosten verdrängt, nicht jedoch sonstige Vorschriften, etwa des allgemeinen Zivilrechts, die auch für den Bereich der Kosten der Wärme- oder Kälteversorgung von Bedeutung sein können (RIS-Justiz RS0131809; Prader/Dobler, HeizKG1.01 § 1 Rz 3).

Den Regelungen des HeizKG kommt gemäß § 4 Abs 1 gegenüber anderen bundesgesetzlichen oder vertraglichen Regelungen, die die Verteilung und Abrechnung der Wärme- oder Kältekosten betreffen, Anwendungsvorrang zu. Solche andere gesetzliche Vorschriften können etwa §§ 21 bis 24 MRG oder § 16 WGG sein. Regelungsgegenstand des HeizKG ist aber bloß die Zuordnung der Kosten der Wärme- oder Kälteversorgung zu den Nutzungsobjekten, nicht jedoch die Tragung dieser Kosten zwischen den einzelnen Nutzern. Das HeizKG enthält auch keine Vorschriften, ob alle oder nur bestimmte Positionen der Heizkostenabrechnung im Verhältnis des vermietenden Wohnungseigentümers zum Mieter oder Nutzungsberechtigten überwälzt werden können; daher kommen diesbezüglich die Regelungen des MRG bzw WGG und des WEG/ABGB zur Anwendung (MietSlg 69.477; 10 Ob 6/20k, 5 Ob 5/22d; Prader/Dobler, HeizKG1.01 § 4 Rz 1 f).

Eine Abrechnung nach dem HeizKG bedingt somit nicht automatisch, dass die auf einzelne Nutzungsobjekte entfallenden Anteile an den gesamten Versorgungskosten im Sinne des § 2 Z 8 1:1 in die schuldrechtliche Zahlungspflicht der jeweils Nutzungsbrechtigten der Objekte fallen. Dies wird schon daraus deutlich, dass der gemäß HeizKG abrechnungspflichtige Abgeber in gar keinem wechselseitigen zivilrechtlichen Vertragsverhältnis mit dem Nutzer der Wohnung stehen muss. Umgekehrt ist der zivilrechtliche Nutzungsberechtigte eines aus einer gemeinsamen Versorgungsanlage mit Wärme versorgten Objekts nicht zwingend auch Abnehmer im Sinne des § 2 Z 4 oder eine den Abnehmern gleichgestellte Person im Sinne des § 24b, an die sich die Bestimmungen über die zu legende Abrechnung richten. Wo das HeizKG die Zuordnung bestimmter Kosten zu einem Nutzungsobjekt zulässt, kann also das MRG und/oder eine zivilrechtliche Vereinbarung einer Kostentragungspflicht des Abnehmers für diese Kosten oder Teile davon entgegenstehen (Rosifka, immolex 2022, 50 mwN).

Für die Frage nach der Tragung der – nach dem HeizKG abgerechneten – Versorgungskosten kommen somit nicht die Bestimmungen des HeizKG zur Anwendung, sondern vielmehr die Bestimmungen nach ABGB, MRG, WGG bzw WEG.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG finden § 21 – ausgenommen dessen Abs 1 Z 7 und Abs 6 – und die §§ 23 und 24 MRG – ausgenommen die Verteilungsgrundsätze des Abs 1 – Anwendung.

Nach § 21 Abs 3 MRG darf der Vermieter zur Deckung der im Lauf eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung bringen (Jahrespauschalverrechnung). Der Vermieter hat die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Hauptmieter, so ist der Überschussbetrag zum übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der Hauptmieter, haben die Hauptmieter den Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin zu entrichten.

Unter der Jahrespauschalverrechnung versteht man die Vorschreibung einer gleichbleibenden Pauschalrate zu jedem Zinstermin zur Deckung der im Lauf des Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben. Betriebskostenpauschalraten sind ihrer Rechtsnatur nach gesetzlich festgelegte selbstständige Mietzinsbestandteile und nicht Akontierungen laufender Betriebskosten. Sie werden ohne Rücksicht auf eine spätere eventuell auch ausständige Abrechnung geschuldet. Einen Fehlbetrag für die durch die Pauschalraten nicht gedeckten Betriebskosten des jeweiligen Verrechnungsjahres zu Lasten der Mieter kann der Vermieter erst zum übernächsten Zinstermin nach der Legung der Abrechnung von den Hauptmietern begehren (Egglmeier-Schmolke/Schinnagl in GeKo Wohnrecht I § 21 MRG Rz 52 ff mwN).

Auch nach ständiger Rechtsprechung ist der sich aus der Jahresabrechnung ergebende Fehlbetrag Betriebskostenanteil am Mietzins für den Monat der Fälligkeit gegenüber den Hauptmietern des Hauses, also dem der Abrechnung folgenden zweiten Zinstermin und ist daher von den Hauptmietern zu entrichten, die zu diesem Zeitpunkt Hauptmieter des Mietgegenstandes sind (RIS-Justiz RS0069893).

Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass im Sinne des § 24 Abs 3 MRG für die vom Mieter anteilsmäßig zu tragenden Kosten der Zentralheizung die Vorschriften des § 21 Abs 3 bis Abs 5 MRG sinngemäß gelten, was zur Zulässigkeit der Jahrespauschalverrechnung auch hinsichtlich dieser Heizkosten und zur Anwendung der hinsichtlich der Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 21 Abs 3 MRG dargestellten Grundsätze auch hinsichtlich der Jahrespauschalverrechnung von Heizkosten führt (8 Ob 593/85).

In Ansehung der Betriebskosten haben die Streitteile unter Punkt 6. Abs 2 lit d des Mietvertrages vereinbart, dass Guthaben oder Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung für Betriebskosten entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen immer mit jenem Hauptmieter zu verrechnen sind, welcher zum Zeitpunkt der Abrechnung Hauptmieter ist, unabhängig davon, ob er im Abrechnungszeitraum auch Hauptmieter war. Unter Punkt 6. Abs 2 lit e haben die Streitteile bezüglich Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart, dass die Abrechnung der Energiekosten verbrauchsbezogen (Erfassungsgerät) laut Heizkostengesetz erfolgt. Die monatlichen Akontopauschalzahlungen werden ebenfalls jährlich abgerechnet. Unter Punkt 6. Abs 7 ist festgehalten, dass hinsichtlich der im Benützungsentgelt enthaltenen Betriebs- und Heizkosten eine Jahrespauschalberechnung vereinbart wird, und verpflichtet sich die Vermieterin, bis längstens 30.06. des Folgejahres eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung vorzunehmen.

Das Erstgericht hat zutreffend auch hinsichtlich der Heizkosten die Vereinbarung einer Jahrespauschalverrechnung angenommen. Die Streitteile vereinbarten die Vorschreibung einer gleichbleibenden Pauschalrate zu jedem Zinstermin zur Deckung der im Lauf des Kalenderjahres fällig werdenden Heizkosten. Es handelt sich bei diesen Pauschalraten ihrer Rechtsnatur nach um gesetzlich festgelegte und selbstständige Mietzinsbestandteile und nicht um Akontierungen laufender Kosten.

Aus dieser vereinbarten Jahrespauschalverrechnung folgt, dass gemäß § 21 Abs 3 MRG derjenige, der im Zeitpunkt der Abrechnung (konkret zum übernächsten Zinstermin nach der Abrechnung) Hauptmieter ist, die Verpflichtung hat, einen sich aus der Abrechnung ergebenden Fehlbetrag zu leisten (RIS-Justiz RS0069893).

Da die Beklagte im Zeitpunkt der Abrechnung nicht mehr Mieterin war, trifft sie für den aus der Abrechnung sich ergebenden Fehlbetrag keine Zahlungsverpflichtung, und geht die Rechtsrüge somit ins Leere.

Auch die von der Berufungswerberin geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor, da es diesen schon an rechtlicher Relevanz mangelt. Wie oben ausgeführt, regelt das HeizKG bloß die Zuordnung der Kosten der Wärmeversorgung zu den Nutzungsobjekten, nicht jedoch die Tragung dieser Kosten, sodass hiefür die Vorschriften des Allgemeinen Zivilrechts anzuwenden sind.

Der Berufung war daher kein Erfolg beschieden.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch gründet sich auf § 502 Abs 2 ZPO.

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Abteilung 5

Graz, 28. März 2023

Mag. Günther Korner, Richter

Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG

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