OGH 14Os10/23m

14Os10/23mTribunale superiore28 feb 2023

Testo completo

OGH 14Os10/23m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00010.23M.0228.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 8. November 2022, GZ 40 Hv 63/22x-171, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * K* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er zwischen 27. und 28. August 2020 in S* * A* getötet, indem er ihr drei Stiche in die Rückseite und 25 Stiche in die Vorderseite ihres Oberkörpers versetzte, was ein Verbluten infolge zahlreicher Stichverletzungen in Kombination mit einer Einschränkung der Atmung bei Einatmung von Blut und Mageninhalt, einen Teilkollaps der rechten Lunge und einen beidseitigen Rippenserienbruch zur Folge hatte.

[3] Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

[4] Z 10a des § 345 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[5] Mit dem Hinweis auf die von einer DNAÜbertragung ausgehende leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie Passagen der Erörterung des Gutachtens Prof. Dr. * zur theoretischen Möglichkeit einer vereinzelten indirekten Spurenübertragung, weckt die Rüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zum Ausdruck kommenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780 [insb T16, T17]).

[6] Eben dies gilt für den Verweis auf die Aussage der Zeugen * M* und * S* zur Ablage von Gegenständen auf Allgemeinflächen des Mehrparteienhauses, in dem die Tat geschah, sowie die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M* anlässlich der Erörterung des Gutachtens, wonach ein beim Angeklagten sichergestellter Dolch als alleinige Tatwaffe nicht in Frage komme.

[7] Indem die Beschwerde diese Verfahrensergebnisse einer eigenen Würdigung unterzieht, ferner – ohne den gebotenen Bezug zum Akt (vgl RIS-Justiz RS0119424 [T1], RS0124172 [T3]) – das Fehlen eines Motivs (siehe dazu aber RIS-Justiz RS0088761 [T5]) und das Nichtbestehen einer persönlichen Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Opfer behauptet und auf dieser Basis die Täterschaft des Angeklagten bestreitet, bekämpft sie die Beweiswürdigung der Geschworenen außerhalb der Anfechtungskriterien der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0100555 [insb T16]).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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