OGH 12Os6/23h (12Os8/23b)

12Os6/23h (12Os8/23b)Tribunale superiore23 feb 2023

Testo completo

OGH 12Os6/23h (12Os8/23b)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00006.23H.0223.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 55 Hv 86/22a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Genannten gegen die Beschlüsse des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. November 2022, AZ 1 Ns 80/22t (ON 68), und des Oberlandesgerichts Wien vom 18. November 2022, AZ 20 Bs 305/22g (ON 77), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. November 2022 sprach der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen Wien aus, dass die von * A* beantragte Ablehnung der im Verfahren AZ 55 Hv 86/22a des Landesgerichts für Strafsachen zuständigen Richterin nicht gerechtfertigt ist. Dagegen ist kein selbstständiges Rechtsmittel zulässig (§ 45 Abs 3 StPO), weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

[2] Auf gleiche Weise war mit der Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. November 2022 zu verfahren, mit welchem dem Rechtsmittel des A* gegen den Beschluss auf Zurückweisung seines Einstellungsantrags (§ 108 StPO) keine Folge gegeben wurde. Denn gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ist ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (§ 89 Abs 6 StPO).

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