OGH 7Ob8/23m

7Ob8/23mTribunale superiore21 feb 2023

Testo completo

OGH 7Ob8/23m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00008.23M.0221.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2022, GZ 3 R 245/22k21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger als Vermieter brachte gegen die Beklagte als Mieterin eine Aufkündigung aus dem im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbarten wichtigen Kündigungsgrund des Verkaufs des klagsgegenständlichen Hauses ein, wogegen die Beklagte Einwendungen erhob.

[2] Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger seine Liegenschaft (samt klagsgegenständlichem Geschäftslokal) irgendwann an seinen Sohn (wenn auch nur mündlich) verkauft hat und hob die Aufkündigung als rechtsunwirksam auf.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

[4] Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[5] 1. Mit seinen Ausführungen zur Beweislast übersieht der Kläger die Bestimmung des § 33 Abs 1 MRG, welche dem Vermieter die Beweislast für das Vorliegen des Kündigungsgrundes zuweist. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung geht damit zu Lasten des Klägers.

[6] 2. Fragen zur ausreichenden Bestimmtheit einer Vereinbarung des „Verkaufs eines Hauses“ als Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG können daher als nicht präjudiziell dahinstehen (vgl RS0088931 [T2, T8]; RS0111271).

[7] Inwieweit § 36 MRG auf das Vorliegen bzw den Nachweis des vereinbarten Kündigungsgrundes Einfluss haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Mit ihren Ausführungen zum lediglich noch nicht vollständig abgewickelten Kaufvertrag entfernt sich die Revision von den Feststellungen.

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