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11Ns111/22w•OGH 11Ns111/22w
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen * T* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB, AZ 1 U 115/22m des Bezirksgerichts Feldbach über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein, was hier (behauptete Befangenheit der Bezirksrichterin gegenüber der [Wahl]Verteidigerin – der im Übrigen am 7. Dezember 2022 die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt wurde [GZ 2022/0484 der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer]) nicht der Fall ist (zum Erfordernis strikter Auslegung der Delegierungsvoraussetzungen vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WKStPO § 39 Rz 3).
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