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20Ns5/22y•OGH 20Ns5/22y
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Waizer und Mag. Eigner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, KA 112/2022 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über den Antrag der Angezeigten auf Delegierung nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Wortreich beklagt die Angezeigte, die Vielzahl gegen sie anhängiger Anzeigen und Disziplinarverfahren sei auf Fehlverhalten von – namentlich nicht genannten – Rechtsanwälten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, aber auch von anzeigenden Richtern zurückzuführen.
[2] Dem darauf gestützten Delegierungsantrag (an die Rechtsanwaltskammer Innsbruck) konnte kein Erfolg beschieden sein, weil sich eine derartige Pauschalablehnung einer meritorischen Erledigung entzieht (RISJustiz RS0056885, auch RS0097082 und RS0096774).
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