OGH 4Ob127/22p

4Ob127/22pTribunale superiore20 dic 2022

Testo completo

OGH 4Ob127/22p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00127.22P.1220.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka und Dr. Annerl sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerinnen 1. G* (Verein), 2. G* GmbH, beide , vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin A GesmbH, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Löschung der Marke GENUSS REGION ÖSTERREICH (AT 224724), über die außerordentliche Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. April 2022, GZ 33 R 100/21z3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Wortbildmarke,

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registriert für die Klassen 29, 30, 31, 32, 35, 39, 44 (diverse Lebensmittelprodukte sowie ua Werbung und Geschäftsführung).

[2] Die Antragstellerinnen beantragten die Löschung der Marke nach § 33a MSchG mangels kennzeichenmäßiger Benutzung durch die Antragsgegnerin.

[3] Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts gab dem Löschungsantrag statt. Es stellte fest, dass weder die Antragsgegnerin noch deren Lizenznehmer unter der Marke Waren angeboten haben. Die Marke ist als bloße Gewährleistung einer bestimmten Produktqualität benutzt worden. Dies sei keine ernsthafte kennzeichenmäßige Benutzung.

[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Für eine ernsthafte kennzeichenmäßige Nutzung reiche es nicht aus, die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Gewährleistung bestimmter regionaler Qualitätsmerkmale zu beschränken. Die Marke erfülle hier die Funktion eines Gütezeichens, weise aber nicht auf die Herkunft aus einem einzigen Unternehmen hin.

[5] Mit ihrer außerordentlichen Revision beantragt die Antragsgegnerin, den Löschungsantrag abzuweisen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie zeigt jedoch keine erheblichen Rechtsfragen auf. Die Revision ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.

[6] 1. Der Senat hat bereits im Provisorialverfahren zu 4 Ob 168/20i – unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH zu C689/15, Gözze, sowie auf 4 Ob 237/17g, Kürbiskernöl IV – ausgeführt, dass die Benutzung einer Individualmarke in einer Weise, die zwar die Zusammensetzung oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, keine der Funktion als Herkunftshinweis entsprechende Benutzung ist. Daran ist auch hier festzuhalten.

[7] 2. Die Antragsgegnerin argumentiert nun, die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für die Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung“ sei über die Antragstellerinnen erfolgt, etwa für Veranstaltungen. Dem ist allerdings die Feststellung der Tatsacheninstanzen entgegenzuhalten, wonach die Antragstellerinnen unter der angefochtenen Marke die Dienstleistung der Geschäftsführung nicht erbracht haben. Die Werbemaßnahmen für die Marke hatten den Absatz der Waren der Lizenznehmer zum Gegenstand und die Marke wurde nicht in ihrer Funktion als Hinweis auf die Herkunft der Waren/Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen verwendet, sondern als Gütesiegel für die Waren der Lizenznehmer. Dies erfüllt aber – wie ausgeführt – nicht die Funktion der Individualmarke als Herkunftshinweis (C689/15, Gözze).

[8] 3. Soweit die Revision geltend macht, dass mit der angefochtenen Marke auch die Werbeveranstaltung als solche gekennzeichnet worden sei, weicht sie ebenfalls von den Feststellungen ab. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass die Marke „auch von den Antragstellern für Marketing und Werbung benutzt“ wurde, „und zwar im Interesse der Förderung des Absatzes der Waren der Lizenznehmer“. Somit haben die Antragstellerinnen zwar mit der Marke (entsprechend der erarbeiteten Werbeinitiative samt Leitlinien für regionale Produkte) für regionale Produkte geworben, aber nicht unter der Marke für Dienstleistungen der Antragsgegnerin oder der Antragstellerinnen im Bereich der Werbung.

[9] Das Berufungsgericht hat daher vertretbar das Vorliegen einer ernsthaften kennzeichenmäßigen Benutzung der angefochtenen Marke verneint.

[10] 4. Das Motiv des Löschungsantrags hat bei der Entscheidung darüber außer Betracht zu bleiben (Beetz in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 33a MSchG Rz 151 mwN).

[11] 5. Der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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